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Kläger nach § 54. sich durch förmlichen Beschluß zur Anstellung einer Klage gegen den Verklagten hätte autorisiren mögen, denn er hat die Fassung eines solchen Beschlusses nicht behauptet.

Die übrigen Bestimmungen passen auf den vorliegenden Fall durchaus nicht, indem sie nur die Verwaltung des Stiftungsvermögens und zwar Seitens des Administrators mit oder ohne den Senior, nicht aber die Vertretung der Familien-Interessenten gegen den Administrator betreffen.

Es ist also auf die gesetzlichen Vorschriften und zwar zu nächst auf die des Tit. 4. Thl. II. des Allg. Landrechts über die gemeinschaftlichen Familienrechte und die Familienstiftungen insbesondere zurückzugehen. Nach dem § 10. bestimmt sich der Vorsteher der Familie durch die Wahl der übrigen Mitglieder, eventuell durch das Alter. Nach den §§ 12. und 38. hat er für die Erhaltung der Familienrechte, und bei Familienstiftungen namentlich für die Beobachtung der Stiftungsurkunde zu sorgen. Nach § 13. bedarf er in Prozessen der Vollmacht Seitens der übrigen Familienmitglieder.

Wort und Geist der Bestimmungen geben hier, wo es sich nicht um einen das Vermögen der Stiftung direkt betreffenden Akt, sondern um sonstige Sorge für die der Familie aus der Stiftung zustehenden Rechte handelt, wo ohnedies der Verklagte von der Theilnahme an den gegen ihn selbst zu er= greifenden Maaßregeln nothwendig ausgeschlossen ist, die Vertretung der Familieninteressen dem Kläger, als dem Senior, und dieser darf auch, als das außer dem Verklagten allein stimmfähige Glied der Familie, zu dem Prozesse ohne Weiteres als legitimirt betrachtet werden.

Auf dasselbe Resultat würden auch die Vorschriften der §§ 7. und 8. II. 4. des Allgem. Landrechts über die Ordnung gemeinsamer Familien-Angelegenheiten nach den Regeln der Gesellschafter hier hinführen, wo der Kläger, außer dem Verflagten, den ganzen stimmberechtigten Theil der Familie bildet. Während dagegen einer der Fälle, in denen ein Familienschluß

im Sinne der §§ 40. ff. II. 4. des Allgem. Landrechts zu fassen wäre, nicht vorliegt.

Das allgemeine Prinzip der Vertretung der Familie durch den Senior ist auch der Stiftungsurkunde so wenig fremd, daß fie co vielmehr in den Bestimmungen über die Besorgung der Geschäfte des verstorbenen Administrators bei Verfügungen über die Substanz ausdrücklich anerkennt. Um so mehr rechtfertigt es sich, die oben erwähnten gesetzlichen Bestimmungen zur Ergänzung der Stiftungsurkunde in Anwendung zu bringen.

Hiernach ist schon mit den Vorderrichtern anzunehmen, daß Kläger als Senior und nach den Umständen allein stimmfähiges Mitglied der Familie zur alleinigen Vertretung der Familie wohl legitimirt sei, ohne daß es eines Eingehens auf eine weitere Ausführung des Appellations-Richters, daß im vorliegenden Fall Kläger zur Vertretung der Stiftung selbst dann berechtigt sein würde, wenn außer den Parteien noch mehrere berechtigte Familienglieder existirten, noch bedarf.

Was

2. die Sache selbst betrifft, so verwirft der AppellationsRichter mit Recht die Ansicht des ersten Richters, daß die Stellung des Verklagten lediglich die eines Bevollmächtigten sei, und von der Familie durch Rücknahme des Mandats ihm wiederum entzogen werden dürfe. Denn wider diese Auffassung spricht die Wahl des Administrators aus der Familie durch die Familie, die zehnjährige Dauer seiner Stellung, die Selbstständigkeit, mit der er, sei es allein oder doch nur mit Zuziehung des Senior, kraft der Stiftung handelt. Näher liegt dagegen, weil die Familie, für welche eine Stiftung gegründet worden, hinsichts derselben als eine juristische Person anzusehen ist (Allerh. Kab.Ordre vom 23. Mai 1845, Justiz - Ministerialblatt S. 179.), die Analogie der gesetzlichen Bestimmungen über Vorsteher und Beamten einer Korporation. Diese nun können nach den §§ 171. und 172. II. 6. des Allg. Landrechts, wenn sie auch nur auf eine bestimmte, kürzere Zeit als Lebenszeit angesezt sind, doch nicht

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von der Korporation nach Belieben wieder abgeseht, sondern nur durch den Staat abgesezt oder entlassen werden, und zwar aus eben den Gründen, aus welchen Beamte überhaupt ihres Amtes verlustig erklärt werden können. Daß vorliegenden Falles im Namen des Staats die Gerichte, nicht die VerwaltungsBehörden zu entscheiden haben, ergiebt sich aus der Allerh. Kabinets-Ordre vom 3. Januar 1845 (Justiz-Ministerialblatt S. 31.), wonach bei Familienstiftungen die Wahrnehmung des Interesses der Familien worum es sich hier handelt – den Gerichten vorbehalten bleibt. Den nähern Inhalt der Pflichten des Administrators bezeichnet die Stiftungsurkunde § 51. durch den Hinweis auf das Verhältniß eines Verwalters nach dem Allgem. Landrechte Thl. I. Tit. 14. Abschn. 2. In der Verlehung der Pflichten eines solchen liegt also hier die zu beurtheilende Verlegung der Amtspflicht; und wenn nun nach § 1348. II. 20. des Allgem. Landrechts jeder Verwalter wegen grober Fahrlässigkeit von der Herrschaft seines Amtes sofort entsekt werden kann, so darf auch der Richter, wenn nach dem Obigen ihm die Entscheidung obliegt, wegen gröblicher Vernachlässigung der Verwalterpflichten auf die Entlassung erkennen. Daß aber eine Vernachlässigung dieser Art dem Verklagten zur Last falle, hat der Appellations-Richter hinreichend ausgeführt. Sonach mußte überhaupt auf die Revision des Verklagten das angefochtene Erkenntniß lediglich bestätigt werden.

No. 10. III. Senat. Sizung v. 9. Februar 1852. Nichtigkeitsbeschwerde.

Gericht I. Instanz: Kreis- Gericht in Zielenzig.

Besizerwerb eines negativen Nechts.

Zur Besizergreifung eines negativen Rechts ist mur die freie und öffentliche Vornahme der Bestßhandlung erforderlich, ohne daß es eines besondern Beweises bedarf,

daß der Handelnde in der Meinung eines ihm zustehenden fortdauernden Rechts gewesen sei.

A. L. N. 1. 7. §§ 82. 107.

Der Gutsbesitzer v. D. ist Besitzer eines Parks bei 2., in welchem sich ein Schießstand und neben demselben eine Bretterbude befindet. Die Mitglieder der Schüßengesellschaft zu L. haben dort im Jahre 1850 ihr Pfingstschießen abgehalten und die Bretterbude zu ihrem geselligen Vergnügen benußt. v. D. flagte gegen einige Mitglieder, die sich durch ihre Anordnungen besonders hervorgethan hatten, wegen Befitstörung, wurde indeß in erster Instanz mit seiner Klage abgewiesen, weil das Gericht annahm, daß die Verklagten im Besize des ihnen bestrittenen Rechts seien, da sie nachgewiesen hätten, daß die Schüßengefellschaft zu 2. und sie selbst als deren Mitglieder seit mehreren Jahren bis in die neueste Zeit ihre Pfingstschießen an dem erwähnten Schießstande abgehalten hätten.

Die vom Kläger eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde hat das Ober-Tribunal verworfen, aus folgenden

Gründen:

Der Implorant behauptet, daß der erste Richter mit Unrecht den Verklagten den Besiz des Rechtes, seinen Thiergarten bei den Schießvergnügungen zu benußen, zugesprochen habe, indem denselben die zur Besißergreifung erforderliche Meinung, für sich zu besitzen, gefehlt habe. Die Verklagten sollen vielmehr, wie der Implorant darzuthun sucht, ihrer eigenen Erklärung zufolge die Besihhandlungen, welche durch die Aussagen der Zeugen und die Zugeständnisse des Klägers selbst feststehen, nur in der Meinung ausgeübt haben, daß die Einwohnerschaft von L. ein Recht dazu hätte.

Eine derartige Erklärung ist jedoch von den Verklagten nicht ausdrücklich abgegeben worden. Dieselben haben in der Klagebeantwortung zwar die Behauptung aufgestellt, daß sich

die Schüßengesellschaft resp. die Stadtgemeinde von L., deren Mitglieder fie wären, im jüngsten Besize des Rechts auf die Benutzung des Thiergartens befände; die Erklärung am Schlusse der Klagebeantwortung läßt sich jedoch dahin auffassen, daß auch sie persönlich Besizer dieses Rechts wären und als solche jene Handlungen vorgenommen hätten. Wie dem aber auch sei, so verlangt der § 82. I. 7. des Allgem. Landrechts, welchen der Implorant durch das Erkenntniß verlegt glaubt, auf Seiten des Apprehendirenden nur das Vorhandensein der Meinung eines Rechts überhaupt bei dem Akte der Apprehension, legt jedoch demselben nicht die Verpflichtung auf, das Vorhandensein dieser Meinung nachzuweisen. Vielmehr ergiebt sich aus einer Vergleichung dieses § 82. mit dem § 107. a. a. D., daß demjenigen, welcher eine an sich zur Besizergreifung sich eignende Handlung frei und öffentlich unternimmt, die Vermuthung des Rechtes so lange zur Seite steht, bis der Andere, dessen Recht durch die Handlung eingeschränkt worden, das Gegentheil erwiesen hat. (Vergl. Präjudiz des Ober-Tribunals No. 215. Präjudizien-Sammlung Seite 251.)

Dieser § 82. wäre daher auch nicht verlegt, wenn angenommen werden müßte, daß die Verklagten nur in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Schüßengesellschaft die den Besiz des Klägers störende Handlung vorgenommen hätten. Es kann daher auf sich beruhen, ob denn überhaupt eine Besizstörnngsklage gegen sie als einzelne Personen gerechtfertigt gewesen wäre, und ob nicht vielmehr die Korporation als die richtige Verklagte anzusehen sein würde. (Vergl. Erkenntniß des Ober-Tribunals vom 18. Februar 1848, Rechtsfälle Band 3. Seite 362.)

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