Obrazy na stronie
PDF
ePub
[ocr errors]

7 Pf. gegen die Gesellschaft geltend gemacht habe; daß in diesem Prozesse die Beklagte die jezt als Gegenstand der Provokation angeführte Konventionalstrafe auf Höhe der eingeklagten Forderung im Wege der Kompensation geltend gemacht und dabei erwähnt habe, daß sie eine besondere Klage wegen des Restes nicht anzustellen brauche, da sie durch die Rabatt-, respektive Provisionsforderung der vereinigten Spediteure gedeckt sei. Kläger bemerkte in der Appellations- Beantwortungsschrift, daß Beklagte wegen der 20,000 Rthlr. faktisch ein Retentionsrecht ausübe, und bemühte sich auszuführen, daß der beklagten Gesellschaft ein solches Retentionsrecht nicht zustehe. Vor allen Dingen aber meinte er, daß die Provokation doch gerechtfertigt sei in Beziehung auf diejenige Summe, welche den Betrag der seinerseits dort eingeklagten Summe des ersten Quartals 1851 (12,635 Rthlr. 27 Sgr. 7 Pf.) übersteige, mithin auf 7364 Rthlr. 2 Sgr. 5 f.

Der zweite Richter bestätigte das erste Erkenntniß dahin: „daß beklagte Gesellschaft schuldig, binnen 4 Wochen den gegen den Kläger behaupteten Anspruch auf eine Konventionalstrafe aus dem Vertrage vom 21. Juli 1846 auf Höhe von 7364 Rthlrn. 2 Sgr. 5 Pf. geltend zu machen, widrigenfalls ihr damit ein ewiges Stillschweigen aufzuerlegen."

Die hiergegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde hat das OberTribunal verworfen.

Gründe:

Die Forderung der Konventionalstrafe, wegen deren die vorliegende Diffamationsklage angestellt ist, geht gegen den Kläger, derselbe war daher zu der Provokation an sich legitimirt. Will die Verklagte die Klage künftig außer gegen den Diffamationskläger auch gegen andere solidarisch Mitverpflichtete anstellen, so ist ihr dies durch die Erkenntnisse in der gegenwärtigen Sache nicht verwehrt. Die gerügten Verstöße gegen die §§ 424. 430. 450. I. 5. des Allgem. Landrechts sind also nicht vorhanden. Nicht minder unhaltbar erscheinen die aus der Natur des

Diffamations-Verfahrens entnommenen Vorwürfe, selbst wenn man sie als gegen die Verkennung von Rechtsgrundsäßen gerichtet ansehen will. Daß die Provokatin sich des Anspruchs berühmt hat, giebt sie selbst zu; dadurch ist die Provokationsflage begründet und kann nicht abgewendet werden durch den in diesem Verfahren ausgesprochenen Vorsah, den Anspruch nur als Einrede geltend machen zu wollen. Eine Tendenz, nur etwaige Einreden zu beseitigen gegen einen anderweitigen eigenen Anspruch, liegt der jezigen Provokationsklage so wenig zum Grunde, als überhaupt der Provokationskläger deshalb irgend von der Klage ausgeschlossen ist, weil auch ihm eine Forderung gegen den Verklagten zusteht, gegen welche dieser möglicherweise kompensiren könne. Der Grundsaß, daß der Provokat nicht zu flagen brauche, der sich der Forderung gegenüber im Besitz des Retentionsrechts befinde, kommt hier gar nicht in Betracht. Von einem Retentionsrecht (§ 536. I. 20.) ist überhaupt nicht die Rede, es handelt sich von der geltend zu machenden Kompensation gegen die Forderungen des Klägers an Provision und Rabatt mit der Forderung des Verklagten an Konventionalstrafe. Damit die Kompensationseinrede zu einem unzweifelhaften Resultate in Betreff der hier streitigen Forderung der Provokatin führe, mußte jedenfalls die Richtigkeit und daneben auch die Kompensationsfähigkeit derselben feststehen, was aber nach der nicht widersprochenen Annahme des AppellationsRichters nicht der Fall ist. Provokatin hat keine Gesetzesvor schrift namhaft machen können, vermöge deren die bloße Möglichkeit, künftig kompensiren zu können, sie von der Anstellung der Klage zu liberiren im Stande wäre.

No. 85. IV. Senat. Sizung v. 7. Octbr. 1852.

Nichtigkeitsbeschwerde.

Gericht I. Instanz: Stadt-Gericht zu Breslau.

Abfaffung der Purifikatoria.

Die in erkannter Norm erfolgte Ableistung eines Eides verpflichtet den Richter, die Purifikations-Resolution ohne Rücksicht auf dabei abgegebene Erklärungen lediglich nach Maaßgabe des Erkenntnisses abzufassen.

A. G. D. I. 10. § 377.

In einem Prozesse des Kaufmanns 2. wider die verwittwete G. wurde dem erstern der Eid dahin auferlegt: „daß die G. die in der mit der Klage überreichten Rechnung spezifizirten Waaren zu den beigesezten Zeiten und vorher verabredeten Preisen gekauft und empfangen habe“, und die G. für den Fall der Eidesleistung zur Zahlung von 680 Rthlrn. nebst Zinsen verurtheilt. In dem zur Ableistung dieses Eides angesezten Termine erklärte der Kläger: „ich muß, bevor ich den Eid leiste, zur Wahrung meines Gewissens angeben, daß ich unter dem Ausdruck in der Eidesnorm: „von mir gekauft" nicht blos diejenigen Waaren verstehe, welche die 2c. G. von mir persönlich, sondern auch, welche sie von meinen Gehülfen erkauft hat; ferner verstehe ich unter dem Ausdruck „die 2c. G.“ nicht bloß sie selbst, sondern auch ihre Gehülfen und Vertreter." Nach Niederschrift dieser Erklärung leistete Kläger den ihm auferlegten Eid nach der vorgeschriebenen Norm. Der Richter purifizirte aber dahin: „daß Kläger mit der Klage abzuweisen und die Kosten des Prozesses zu tragen verbunden." Auf eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde wurde von dem Ober-Tribunal diese Purifikations-Resolution vernichtet und die Entscheidung erster Instanz dahin purifizirt: daß die 2c. G. zur

Bezahlung der 680 Nthlr. nebst Zinsen und den Kosten verurtheilt wurde. In den

heißt es:

Gründen

Wenn der Implorant es als eine Aktenwidrigkeit nach § 5. No. 10b. der Verordnung vom 14. Dezember 1833 bezeichnet, daß der purifizirende Nichter gesagt: „Kläger habe den ihm auferlegten Eid nicht in der Art geleistet, wie er ihm zuerkannt worden", so muß diese Beschwerde für begründet erachtet wer den. Denn nach Ausweis des, über den Akt der Eidesleistung aufgenommenen Protokolls vom 9. März 1852 hat der Kläger sich nicht nur bereit erklärt, den ihm auferlegten Eid zu leisten, sondern er hat ihn auch wirklich mit den vorgeschriebenen Worten, ohne irgend eine Aenderung daran, abgeleistet, und steht mithin der eingangserwähnte Entscheidungsgrund, mit der durch den Schwurakt bethätigten, bestimmten Erklärung des Klägers im wörtlichen Widerspruche, weshalb die Purifikatoria der Vernichtung unterliegt.

[ocr errors]

Hiergegen kann auch nicht angeführt werden, daß der Kläger durch die vor der Eidesleistung zur Wahrung seines Gewissens" abgegebene Erklärung darüber, was er unter den in der Eidesnorm vorkommenden Ausdrücken: „von ihm gekauft“ und „an die G. verkauft", verstehe, dem Eide selbst einen anderen Sinn beigelegt und dadurch die Norm desselben geändert habe, und daß der purifizirende Richter zu dieser seinen Ausspruch motivirenden Ansicht nur im Wege der Auslegung jener Erklärung des Klägers gelangt sei, wogegen sich mit einer auf § 5. No. 10b. der Nichtigkeitsverordnung gestüßten Beschwerde Nichts ausrichten lasse. Denn es hieße ein bloßes Spiel mit Worten treiben, wollte man der Thatsache gegenüber, daß der Kläger den erkannten Eid wortgetreu ge= leistet hat, annehmen, er habe ihn nicht so geschworen, wie er vorgeschrieben war, vielmehr kann es der Verklagten nur überlassen bleiben, ob sie aus dem Hergange bei Ableistung des

Eides, eine Anklage wegen Meineides gegen den Kläger zu begründen vermöchte.

Zur Vermeidung des Uebelstandes würde es geführt haben, wenn der mit Abnahme des Eides von dem Kläger beauftragte Gerichts-Deputirte nach der vorgängigen Erklärung des Klägers, wie er den Eid verstehe, den Eid nicht abgenommen, und wenn das Gericht demnächst über die Frage, was aus der Erklärung des Klägers für die Möglichkeit, den Eid zu leisten, folge, mit Zuziehung beider Theile weiter verhandelt und erkannt hätte; da dies aber unterblieben, der Eid von dem Kläger in der vorgeschriebenen Norm abgeleistet ist, so konnte, ohne die Rechtsgrundsäße der res judicata zu verlehen, die Purifikation des ersten Urtels auch nicht anders verfolgen, als wie für den Fall vorgeschrieben ist, wenn der erkannte Eid geschworen wird.

No. 86. I. Senat. Sizung v. 20. Detbr. 1852.

Nichtigkeitsbeschwerde.

Gericht 1. Instanz: Kreis-Gericht in Iserlohn.
Gericht II. Instanz: Appellations-Gericht in Hamm.

Gemeinrechtliche exceptio plurium stupratorum.

a. Auch nach dem Gemeinen Rechte kann der auf Alimentation eines unehelichen Kindes auf Grund eines mit der Mutter desselben innerhalb der gesetzlichen Erzeugungsperiode vollzogenen Beischlafs in Anspruch ge= nommene Verklagte durch den Einwand, daß die Mutter in der Erzeugungsperiode auch noch andern Männern den Beischlaf gestattet habe, sich von der Pflicht zur Alimen= tation dieses Kindes nicht befreien. Wohl aber steht

Archiv f. Rechtsf. Bb. VI.

24

« PoprzedniaDalej »