Obrazy na stronie
PDF
ePub

tirten Wechsel vom 5. Juni 1851 über 693 Rthlr. Der Wechsel wurde am Verfalltage bei B. protestirt und dann von B. zu Ehren und für Rechnung des Ziehers 2. dem leßten Indossatar bezahlt. Hierauf erhob L. gegen D-r die Wechselflage auf Zahlung der 693 Rthlr. nebst Zinsen und Protestkosten. - Der Verklagte wendete ein, daß er den eingeklagten Wechsel durch Ausstellung eines neuen Wechsels vom 1. September 1831 über 693 Rthlr. bezahlt habe. Durch das Urtheil erster Instanz wurde dieser Einwand verworfen, und der Verklagte nach dem Antrage verurtheilt; durch das Urtheil zweiter Instanz wurde der Wechselkläger abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wurde bemerkt, daß es der Erörterung der Einwendungen des Verklagten nicht bedürfe, weil der Urkunde vom 5. Juni 1851 eines der wesentlichen Erfordernisse eines gezogenen Wechsels fehle, folglich darauf eine Wechselklage nicht gegründet werden könne. Der sogenannte Wechsel sei nämlich auf „E. A. D-r's Hüttenamt zu P." gezogen, hierdurch aber weder eine Person noch eine Firma ausgedrückt worden, welche die Zahlung leisten solle. Denn eine Firma sei der Name der, aus zwei oder mehreren Kaufleuten bestehenden Handlungsgesellschaft. Wollte man nun auch annehmen, daß Fabrikanten sich ebenfalls einer Firma bedienen könnten, und daß der Verklagte, was jedoch aus den Akten nicht erhelle, als Fabrikant anzusehen sei, so müsse doch die Firma stets eine oder mehrere Personen benennen, wohingegen die Bezeichnung einer Fabrik oder einer Sache überhaupt, wie im vorliegenden Falle eines Hüttenamts“, als Firma nicht gelten könne. Da auch das auf den ungültigen Wechsel gesezte Accept keine Wechselkraft habe, so sei nach Art. 4. Nr. 7. und Art. 7. der Deutschen Wechsel-Ordnung die Wechseltlage zurückzuweisen.

Der Kläger revidirte. Er führte aus, daß auch ein einzelner Kaufmann eine von seinem gewöhnlichen Namen abweichende Bezeichnung als Firma wählen und gebrauchen könne.

Der Appellations-Richter habe sich dem Anscheine nach durch das in den Entscheidungen Bd. 9. S. 328. abgedruckte OberTribunals-Urtheil, welches sich auf die „Ausschließlichkeit“ der Geschäftsfirmen beziehe, irre leiten lassen. Eben so irrig sei es, wenn der Appellations - Richter hinzufüge, daß, sofern man den Verklagten als Fabrikant ansehen und Fabrikanten für befugt erachten wolle, eine Firma zu führen, dies im vorliegenden Falle nicht entscheiden könne. Denn zunächst habe Beklagter gar nicht bestritten, Eigenthümer und Besitzer einer Fabrik, also im Sinne des Gesetzes Fabrikant zu sein; sodann aber sei das Bedenken: ob Fabrikanten sich einer Firma bedienen könnten, ein völlig unbegründetes. Das Gesez verbiete es nicht, und die tägliche Erfahrung zeige, daß es geschehe. Ferner sei es nicht richtig, daß die Firma immer den Namen einer oder mehrerer Personen bezeichnen müsse, es dürfe nur ein Zweifel über die durch die Firma bezeichnete Person nicht vorwalten; und endlich sei im vorliegenden Falle ja auch der Name „E. A. D-r.“ in der Firma enthalten. Nirgends sei vorgeschrieben, in welcher Art der Name derselben aufgeführt sein müsse, so daß es ganz gleichgültig erscheine, ob der Name der Person mit einer Anstalt oder sonst in Verbindung gebracht werde, oder nicht. Die Argumentation des zweiten Richters führe alle diejenigen Bedenken wieder herbei, welche das frühere Wechselrecht in so großer Menge habe entstehen lassen, die größtentheils durch die sich der Fortbildung des Rechts an= schließende Pragis, namentlich des höchsten Gerichtshofes, beseitigt gewesen seien, und deren gänzliche Abolition ein Hauptzweck der Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung sei.

Das Ober-Tribunal hat denn auch das zweite Urtheil abgeändert und das erste Urtheil wieder hergestellt. In den

Gründen

heißt es rücksichtlich des von dem Appellations - Richter aufgestellten Entscheidungsgrundes, daß, — da der Verklagter als

[ocr errors]

Bezogener in dem Wechsel vom 5. Juni 1851 durch die Worte E.-A. D-r's Hüttenamt zu P." in einer, seinen Personennamen mit enthaltenden, geseßlich zulässigen Geschäftsfirma genügend bezeichnet worden, die Führung einer solchen auch jedem alleinigen Eigenthümer einer Handlung gestattet, der Wechsel mithin mit den Erfordernissen eines gültigen Wechsels versehen sei,

Allgem. Landrecht II. 8. §§ 504. 621. 622. 679.

-

Allgem. Deutsche Wechsel-Ordnung, Art. 4. Nr. 7., hiernach der alleinige Abweisungsgrund des zweiten Richters hinfällig erscheine.

No. 65. – IV. Senat. Sizung v. 15. Juli 1852.
Nichtigkeitsbeschwerde.

Gericht I. Instanz: Stadt-Gericht in Berlin.
Gericht II. Instanz: Kammergericht.

Einfluß der väterlichen Gewalt auf die Wechselfähigkeit eines großjährigen Sohnes.

Ein großjähriger, noch unter väterlicher Gewalt stehender Sohn ist nicht wechselfähig.

Allgem. Deutsche Wechsel-Ordnung, Art. 1.; A. L. R. I. 5. § 22.; II. 2. §§ 125. 165. 166. 210-212.

Der Dekonom M. ist von den Technikern G. und L. aus zwei von ihm an die Ordre derselben ausgestellten eignen Wechseln, datirt Berlin den 3. Januar 1852, nach Verfall der Wechsel und Protesterhebung auf wechselmäßige Zahlung der verschriebenen Summen nebst Verzugszinsen und Prozeßkosten in Anspruch genommen. Er hat den Einwand gemacht, er habe sich bis zum 18. Januar 1852 im Hause seines Vaters befunden und erst späterhin ein eigenes Geschäft angefangen. Das Gericht erster Instanz wies die Wechsel

fläger ab. Auf ihre Appellation, worin sie den Einwand des Verklagten als unerheblich und unerwiesen darzustellen suchten und für den Fall, daß sie für beweispflichtig erachtet werden sollten, dem Verklagten den Eid darüber deferirten, daß er schon vor dem 3. Januar 1852 eine eigene von den Eltern abge= sonderte Wirthschaft für sich errichtet habe, erkannte das Gericht zweiter Instanz auf diesen vom Verklagten angenommenen Eid und für den Ableistungsfall auf Abweisung der Kläger.

Die von den lehteren erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist von dem Ober-Tribunale verworfen* aus folgenden

Gründen:

Der zweite Richter hält den Einwand des Verklagten für erheblich. Er geht davon aus, daß, wenn auch der letztere majorenn, der Vater desselben doch noch am Leben sei, und daß es daher darauf ankomme, zu ermitteln, ob der Verklagte schon am 3. Januar 1852 von seinem Vater entweder ausdrücklich der väterlichen Gewalt entlassen, oder durch die Errichtung einer besondern Wirthschaft, respektive den Betrieb eines eigenen Gewerbes, aus der väterlichen Gewalt ausgeschieden gewesen sei. Der Richter erachtet die Kläger für beweispflichtig und ist so zu dem erkannten Eide gelangt; Allgem. Landrecht II. 2. §§ 210. 212. 166. Die Imploranten rügen eine Verlehung der Vorschriften Art. 1. und 82. der Wechsel-Ordnung, so wie der §§ 9. 10. 18. 31. I. 5. des Allgem. Landrechts. Die Beschwerden erscheinen jedoch hinfällig.

[ocr errors]

Großjährige, der väterlichen Gewalt noch unterworfene Söhne sind nicht wechselfähig. Die Wechselfähigkeit ist von der allgemeinen Fähigkeit, sich durch lästige Verträge verpflichten zu können, abhängig; Wechsel-Ordnung, Art. 1. Großjährige Haussöhne haben diese Fähigkeit nicht. Erst durch ihre Entlassung aus der väterlichen Gewalt, respektive durch die Auf

* So ist auch bereits früher von dem Ober-Tribunal entschieden; vergl. Archiv für Deutsches Wechsel-Recht Bd. 1. S. 324. ff.

Archiv f. Rechtsf. Bb. VI.

18

hebung der lettern in der vom zweiten Richter hervorgehobenen Art und Weise entsteht für diese Personen jene Fähigkeit; Allgem. Landrecht II. 2. §§ 125. 165. 166. 210-212.; I. 5. § 22. Diese Vorschriften beschränken die von den Imploranten als verlegt bezeichneten Vorschriften des Allgem. Landrechts I. 5. §§ 9. 10. 18. über die allgemeine Fähigkeit, sich durch Verträge zu verpflichten.

No. 66. – III. Senat. Sizung v. 16. Juli 1852.
Nichtigkeitsbeschwerde.

Gericht I. Instanz: Stadt- und Kreis - Gericht in Magdeburg.
Gericht II. Instanz: Appellations- Gericht daselbst.

Entsagung des maritalischen Nießbrauchsrechts.

a. Die Entsagung des maritalischen Nießbrauchsrechts Seitens eines insolventen Ehemannes ist nicht als Schenkung anzusehen.

b. Ob die Entsagung unentgeltlich geschehen, ist nicht nach Inhalt der darüber vorhandenen Urkunde allein, sondern nach der überhaupt vorhandenen Sachlage und den persönlichen Verhältnissen der Kontrahenten zu beurtheilen. A. L. R. I. 16. § 393.; II. 1. § 256.

Gegen den Militair-Invaliden W. war wegen einer rechtskräftigen Forderung des Ziegeleibesizers H. die MobiliarExekution fruchtlos vollstreckt worden. Der Gläubiger ließ nunmehr die präsumtiv dem ehemännlichen Nießbrauchsrechte unterworfenen Miethen eines der Ehefrau seines Schuldners gehörigen Hauses in Beschlag nehmen. Dieselbe stellte hierauf die Interventionsflage an, indem sie sich auf einen mit ihrem Ehemann unterm 29. September 1849 geschlossenen Vertrag stüßte, in welchem dieser seinem Nießbrauchsrechte entsagt hatte. In erster Instanz mit ihrer Interventionsklage abgewiesen, behauptete sie zur Rechtfertigung der Appellation insbesondere

« PoprzedniaDalej »