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Der Vertrag von 1849 ergiebt die Uebernahme der Verpflichtungen des Verklagten seitens des S. nicht, im Gegentheil geht aus demselben hervor, daß dieser die ganze Heerde erworben hat, ohne daß von den Rechten des Klägers dabei Etwas erwähnt worden. Der Verklagte hat im Appellations - Berichte selbst behauptet, daß der S. mit dem Kläger jezt nicht auf Grund des alten Verhältnisses, sondern dieses neuen Vertrages in des S. Diensten ist und dessen Heerde unter sich hat. Ob dabei hinzugefügt worden, daß es beim Alten bleiben solle, wenn Kläger gegen Verklagten nicht gewinnen würde, erscheint gleichgültig, und eben so, wenn die Nuhungen in dem ersten Jahre noch, wie früher, dem Schäfer belassen worden. Beides hat auf das kontraktliche Recht des Schäfers dem Verklagten gegenüber keinen Einfluß.

No. 53. III. Senat. Sizung vom 2. Juli 1852.

Revision.

Gericht I. Instanz: Erster Senat des ehemaligen Ober-Landesgerichts in Frankfurt.

Gericht II. Instanz: Appellations - Gericht daselbst.

Entschädigung der durch angeordneten Deichdurchstich beschädigten Grundbesizer.

Wenn die betreffende Deichbehörde in Folge ihrer gesezlichen Befugniß zur Abwendung größern Schadens einen Deichdurchstich hat bewirken lassen, so ist der Deichverband verpflichtet, die durch den Durchstich beschädigten Grundbesizer zu entschädigen.

A. L. R. Einl. §§ 74 u. 75.; I. 6. § 36.; 8. §§ 102. ff.

Vor einigen Jahren wurde das Mittel-Oderbruch überschwemmt. Es drohte ein Deichbruch. Die Deichbehörde ordnete einen Durchstich des Deiches an. Nach wieder abgelaufenem

Wasser behaupteten diejenigen Grundeigenthümer, auf deren Grundstücke das Wasser durch den Durchstich geleitet war, daß ein großer Theil derselben durch Versandung ganz ruinirt oder in seiner Ertragsfähigkeit bedeutend geschmälert worden sei, und verlangten Entschädigung vom Deichverbande. In erster Instanz wurden sie abgewiesen. Das Appellations-Gericht verurtheilte den Deichverband zur Erstattung des in separato zu ermit telnden Schadens, und auf dessen Revision hat das OberTribunal das Appellations-Urtheil bestätigt, aus folgenden

Gründen:

Unbestritten und nach dem Urtheil beider Sachverständigen sind die Versandungen an den Grundstücken der Kläger im Vorlande der alten Oder eine Folge des Durchstichs ihrer Deiche. Der Durchstich ist von den Deichbehörden zur Abwendung eines größern Schadens angeordnet und ausgeführt, um den in das Mittel-Oderbruch durch Deichbrüche aus der neuen Oder eingedrungenen Wassermassen einen Abfluß zu verschaffen. In diesem Thatsächlichen sind die Voraussetzungen der §§ 74. 75. der Einleitung zum Allgem. Landrechte vorhanden. Durch eine Maaßregel zum gemeinen Besten ist in ein fremdes Privateigenthum eingegriffen. Hierfür muß den Klägern Entschädigung gewährt werden.

Die Entschädigung, zu welcher der § 75. den Staat verpflichtet, liegt im vorliegenden Falle dem verklagten Deichverbande ob. Die Anordnung, wodurch Kläger beschädigt worden, ist von den Deichbehörden als Vorständen der Korporation ausgegangen. Sie ist im Interesse nicht des ganzen Staats, sondern des Deichverbandes geschehen, den seine Behörden kraft ihrer Amtsbefugnisse zu vertreten hatten.

Es läßt sich nicht bezweifeln, daß der Durchstich eine polizeiliche Maaßregel der Deichbehörden war, welche durch die DeichOrdnung vom 23. Januar 1769, insbesondere den § 10. der= selben, mit der dazu nöthigen Gewalt bekleidet sind. Mit den

höhern Rechten zur Beförderung des Gemeinwohls, welche die Einrichtung nothwendig machten, traten die besondern Rechte und Vortheile der Kläger, welche dadurch eine Beeinträchtigung erlitten, in Kollision. Als die Geringeren mußten sie dem Gesammt Interesse nachstehen. Den Klägern stand ein Widerspruch gegen die Handlung wegen Gefährdung ihres Privateigenthums nicht zu. Die Kollisionsfälle beschränken sich keinesweges, wie Verklagte anzunehmen scheint, auf eine nur erzwungene Abtretung von Sachen. Die Vorschriften der §§ 74. 75. a. a. D. gelten überhaupt für die Aufopferung der besondern Rechte und Vortheile des gemeinen Bestens wegen, wodurch bloße Beeinträchtigungen des Eigenthums nicht ausgeschlossen sind.

Verklagter macht gegen die Anwendung der allegirten Paragraphen geltend, daß die Deichbehörden nur von einer ihnen zustehenden Befugniß Gebrauch gemacht haben. Allein diese Befugniß lag in der ihnen übertragenen Verwaltung und polizeilichen Gewalt. Ihr Eigenthum an dem Deiche gab ihnen kein Recht zu Veranstaltungen, durch welche eine Ueberschwemmung und Versandung der benachbarten Grundstücke der Kläger herbeigeführt wurde. Der Plenarbeschluß vom 1. Juli 1850 erachtet eine Entschädigungs-Verbindlichkeit alsdann nicht für begründet, wenn eine dem Andern Schaden bringende Einrichtung zwar zum Gemeinwohl bestimmt, die Befugniß des Staats dazu aber schon aus den besondern Rechten an seinem Privateigenthum, insbesondere den §§ 36-38. I. 6., und den §§ 26–28. I. 8. des Allgem. Landrechts herzuleiten ist. Er entscheidet aber nicht darüber, unter welchen Umständen eine Anlage als bloße Eigenthumshandlung, oder als ein Eingriff in fremde Rechte vermöge der Hoheitsgewalt aufzufassen ist. Diese Frage verweiset er zur besondern Beurtheilung eines jeden einzelnen Falles.

Die Grundsäge der §§ 102. ff. I. 8. des Allgem. Landrechts in Ansehung der Vorfluth passen nicht auf den Fall, wenn eine ganze Stromniederung durch Deichbrüche über

schwemmt ist, und durch Einreißen von Wällen vom Wasser befreit werden soll. Sie würden eine Entschädigungspflicht des Verklagten nicht einmal ausschließen; eine solche ist im § 105. als die Bedingung ausdrücklich ausgesprochen, unter welcher bei überwiegenden Vortheilen der unterhalb liegende Nachbar zur Verstattung der Vorfluth angehalten werden kann.

Der Einwand, daß die Wasser-Ausströmung in das Bett der alten Oder als ein Naturereigniß höherer Gewalt, und in dieser Rücksicht die dadurch herbeigeführte Versandung der klägerischen Grundstücke als ein unabwendbarer Zufall, der zu keiner Entschädigung verpflichte, anzusehen sei, erledigt sich durch die Gutachten der Sachverständigen. Beide sind einverstanden, daß der Deichbruch der neuen Oder, und in Folge desselben die Ueberschwemmung des Mittel-Oderbruches, einen Durchbruch des Wassers durch die Deiche der alten Oder nothwendig bewirkt haben würde, wenn dem Wasser nicht durch den Durchstich ein Abfluß in die alte Oder bereitet wäre. Sie erklären aber eben so einstimmig, daß es außer aller Berechnung und Voraussicht liege, an welcher Stelle bei unterlassenem Durchstiche der Durchbruch eingetreten sein würde, und daß, wenn er an einer andern stattgefunden hätte, andere Vorländer beschädigt, die Grundstücke der Kläger aber mehr oder weniger mit Versandung verschont geblieben sein würden. Ist dies der Fall, so erscheint der Schaden der Kläger nicht als ein zufälliger, der sie auch ohne die freie Handlung der Deichbehörden getroffen hätte und hätte treffen müssen. Beide Sachverständigen geben es wenn auch nicht als ganz wahrscheinlich, doch als eine Möglichkeit zu, daß der Durchbruch eben so gut an dem Orte des Durchstiches hätte eintreten können. Allein die bloße Möglichkeit, daß bei nicht erfolgtem Durchstiche derselbe Schade für die Grundstücke der Kläger durch ein unabwendbares Naturereigniß habe entstehen können, darf nicht berücksichtigt werden. Die Ansicht des Sachverständigen G., welcher den Schaden als einen zufälligen gewürdigt wissen will, weil er eine Folge des

Durchbruches der Deiche der neuen Oder sei, und weil durch den künstlichen Durchstich dem Durchbruche der Deiche der alten Oder und dadurch einem viel größeren Unglücke und Verluste vorgebeugt sei, erscheint nicht haltbar. Die Entschädigungspflicht des Verklagten tritt ein, weil die Versandung die unmittelbare und vorherzusehende Folge des mit Vorbedacht unternommenen Durchstichs, und nicht erweislich gemacht ist, daß sie auch ohne den Durchstich in gleicher Art geschehen wäre. Es kommt nicht darauf an, daß der Durchstich durch ein Naturereigniß nothwendig geworden ist, um größere Beschädigungen abzuwenden.

Der Umstand, daß der Durchstich zum Vortheil des ganzen Deichverbandes und der Kläger selbst gereicht habe, ist für die jest streitige Frage, ob den Klägern Ersat gewährt werden müsse, von keiner Erheblichkeit. Der Entschädigungsanspruch der Kläger gegen den Deichverband ist unabhängig von ihrem Verhältniß als Mitglieder desselben, aus welchem zu bestimmen ist, ob und in welchem Maaße sie zu den aufzubringenden Korporationslasten und Verbindlichkeiten beizutragen haben.

Hiernach erscheint die erkannte Verurtheilung der Verklagten zum Ersatz des in separato zu ermittelnden Schadens gerechtfertigt.

No. 54. - III. Senat. Sizung vom 2. Juli 1852.
Nichtigkeitsbeschwerde.

Gericht I. Instanz: Kreis- Gericht in Glogau.
Gericht II. Instanz: Appellations - Gericht daselbst.

Erwerb der Ehefrau für den Ehemann.

Die Vorschrift des § 211. II. 1. des Allgemeinen Landrechts, nach welcher die Frau, was sie in stehender

Ehe erwirbt, der Regel nach dem Manne erwirbt,

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