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vielmehr gehe die stillschweigende Verlängerung mit Rücksicht auf § 328. a. a. D. immer von Jahr zu Jahr.

Unter der Anklage der Verletzung beziehungsweise Nichtanwendung der zitirten §§ 269 und 328. beziehungsweise des § 325. legten die Kläger die Nichtigkeitsbeschwerde ein und machten darauf aufmerksam, daß der § 269. eine singuläre Vorschrift sei, die um so weniger ausdehnend erklärt werden dürfe, als wegen der stillschweigenden Fortseßung der Mieths-kontrakte im § 325. besondere Vorschriften ergangen seien. Demgemäß komme es auf die vermeintlichen stillschweigenden Willenserklärungen der Parteien vor Johanni 1851 nicht an, sondern lediglich darauf, ob sie nachher durch Handlungen, welche als eine stillschweigende Einwilligung gedeutet werden könnten, in eine Fortsetzung des Verhältnisses gewilligt haben. Eine solche nach Johanni 1851 geäußerte stillschweigende Einwilligung der Parteien sei indessen vom Richter nicht festgestellt. Diese Nichtigkeitsbeschwerde ist auch von dem Ober-Tribunal für erheblich erachtet worden, aus folgenden

Gründen:

Der Miethskontrakt, welcher wegen des Miethszinses von jährlich 80 Rthlrn. einer schriftlichen Abfassung bedurft hätte, gelangte Johannis 1847 durch Uebergabe auf ein Jahr zur Gültigkeit, Allgem. Landrecht I. 21. § 269. Der AppellationsRichter verkennt nicht, daß die mündliche Form eine stillschweigende Verlängerung des Kontrakts nicht ausgeschlossen, (Präjudiz 1259.) und diese sich je auf ein folgendes Jahr erstreckt habe, § 328. a. a. D. Eine Prolongation der Miethe bis Johannis 1852 nimmt er für eingetreten an. Er rechte fertigt sie durch die Betrachtung: „es sei bis zu dem jezigen Prozeß keiner Partei in den Sinn gekommen, ihr geseßliches Verhältniß anders, als das eines Miethsvertrages aufzufassen. Mitkläger E. habe es noch nach Johannis 1851 als solches betrachtet, indem er eine Kündigung vorgenommen. Nachdem

Archiv f. Rechtsf. Ed. VI.

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die Parteien einmal sich über die Fortsetzung entschieden, liege die Dauer des Kontrakts außer ihrer Willkür und gelte stets auf Ein Jahr."

Aus dieser Ausführung ergiebt sich, daß der AppellationsRichter die Prolongation der Miethe durch zwei Momente für bewirkt angesehen hat, einmal, daß vom Miether nach Ablauf des bisherigen Kontrakts der Besit fortgesezt, dann daß dies Verhältniß von den Parteien als Miethe aufgefaßt sei. Die rechtliche Vorstellung der Parteien über das Rechtsverhältniß ist an sich etwas Gleichgültiges, zur Begründung von Rechten und Pflichten sind Handlungen erforderlich. Die Miethsverlängerung trägt den Charakter eines neuen Vertrages an sich, damit sie zu Stande kommt, bedarf es, wie bei jedem Vertrage, daß die Parteien ihre übereinstimmende Einwilligung wechselseitig erklären. In Beziehung auf den Vermiether spricht sich hierüber der § 325. a. a. D. ganz ausdrücklich aus. Die bloße Fortsetzung des Besizes durch den Miether soll eine Verlängerung des Kontrakts nicht wirken, sondern dazu noch der ausdrücklich oder stillschweigend durch konkludente Handlungen erklärte Konsens des Vermiethers erforderlich sein. Eine solche, wenn auch nur stillschweigende Willens-Erklärung der Kläger muß der Appellations-Richter für entbehrlich gehalten, oder schon darin gefunden haben, daß Kläger nicht gleich mit dem Ablauf der lezten Prolongation mit der Entsetzung des Verklagten aus der Miethe vorgeschritten sind. Es genügt ihm eine Anschauung des Verhältnisses als Miethe Seitens der Kläger, und er stellt über eine Handlung, wodurch ihr Konsens dem Verklagten erklärt sei, Nichts fest. Zwar erwähnt er unmittelbar vorher, daß die Parteien berechtigt seien, durch gegenseitige stillschweigende Willenseinigung die Miethe fortbestehen zu lassen. Allein die entscheidende Stelle erläutert, was er unter Willenseinigung versteht, und daß er dazu nur eine übereinstimmende Auffassung des Verhältnisses, nicht auch eine Erklärung des Willens dem andern Theil gegenüber für nöthig achtet. Er gedenkt ferner

der Kündigung durch E., leitet aber daraus wiederum nur her, daß er sich das Verhältniß als Miethe vorgestellt habe, und beurtheilt die Handlung nicht als eine auf Verlängerung der Miethe gehende Willenserklärung der Kläger gegen den Verklagten. Der Entscheidungsgrund erscheint hiernach als ein rechtswidriger. Dem Appellations-Richter fällt ein rechtsgrundfäßlicher Verstoß gegen den § 325. durch Nichtanwendung, gegen den § 328. durch fehlerhafte Anwendung zur Last.

(In der Sache selbst wurde das erste Erkenntniß in Folge einer auf das Thatsächliche näher eingehenden Ausführung bestätigt).

No. 38. III. Senat. Sizung v. 14. Mai 1852.

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Nichtigkeitsbeschwerde.

Gericht I. Instanz: Kreis- Gericht in Graudenz.

Pertinenz-Eigenschaft eines Guts-Antheils an dem Landschafts-Tilgungsfonds in Westpreußen.

Der Antheil cines bepfandbrieften Guts an dem Tilgungsfonds der westpreußischen Landschaft ist ein Zubehör dieses Guts.

Revidirtes Westpreußisches Landschafts-Reglement vom 25. Juni 1851 (Gesetz-Samml. S. 523.); Kabinets-Ordre vom 24. Februar 1838 (Gesez-Samml. S. 94.); A. L. R. I. 2. §§ 42-46.

Bei der nothwendigen Subhastation des dem Rittergutsbesizer S. zugehörigen Guts S. in Westpreußen war auf den Antrag der Landschaft die Lizitations -Bedingung gestellt worden, daß der Antheil des Guts an dem Tilgungsfonds der Landschaft im Betrage von 1939 Rthlrn. als Zubehör des Guts mitverkauft werde. Der Besizer dieses Guts widersprach der Aufstellung jener Bedingung, weil, wie er behauptete, der

Antheil an dem Tilgungsfonds ihm persönlich zugehöre. Durch das Zuschlags-Urtheil vom 3. November 1851 wurde jedoch sein Widerspruch auf Grund der Bestimmungen der §§ 116–121. des revidirten Landschafts-Reglements vom 25. Juni 1851 verworfen, und das Gut mit dem Antheil an dem Tilgungsfonds dem Meistbietenden für 105,000 Rthlr. zugeschlagen.

Gegen dieses Urtheil legte S. die Nichtigkeitsbeschwerde ein, in welcher er dem Adjudikationsrichter Verlegung der §§ 116–121. des Landschafts-Reglements, der Kabinetsordre vom 24. Februar 1838, und der §§ 42–46. 1. 2., so wie der §§ 3. und 28. I. 11. des A. L. R. Schuld gab, indem er ausführte, daß der Tilgungsfonds, wenn er auch nicht freies Eigenthum des Gutsbesitzers sei, doch nicht dem Recht der Gläubiger unterlicge und daher von denselben auch nicht zum Verkaufe gestellt werden könne.

Das Ober-Tribunal hat diese Beschwerde verworfen. Die für diese Entscheidung angegebenen

lauten, wie folgt:

Gründe

Schon von selbst leuchtet ein, daß es sich hier nicht sowohl um ein Recht der Gläubiger handelt, als die Berechtigung der Landschaft, im Interesse des Kreditsystems eine Bedingung zu stellen, und daher ist der Angriff schon von vorn herein nicht zutreffend, oder doch nicht richtig gestellt. Allein es ist auch die Ansicht des Richters vollkommen begründet, daß der Antheil am Tilgungsfonds der Landschaft als Pertinenz des Guts zu erachten sei.

Es bedarf nicht des Zurückgehens auf die in der jezigen Instanz vorgelegten Extrakte der Entwürfe des Regulativs über die Konvertirung und die Amortisation der westpreußischen Pfandbriefe, gemäß Beschluß des General-Landtags von 1836, der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 7. November 1841 und des ministeriell bestätigten Regulativs, aus dessen § 25. die Pertinenzqualität ohne Weiteres und kategorisch folgt, weil jenes

Regulativ nur eine Instruktion für die Behörde ist. Es folgt jedoch schon aus den Bestimmungen des revidirten LandschaftsReglements und der Natur der Sache nothwendig, daß der Antheil am Amortisationsfonds vom Gute nicht getrennt wer den kann, und ein Pertinenz desselben bildet. In dem Reglement (Seite 544. ff. der Gesez-Sammlung) werden zunächst § 116. als die hauptsächlichsten Fonds der Landschaft bezeichnet: 1) der bisherige Tilgungsfonds, 2) der eigenthümliche Fonds. Im § 117. ist bestimmt, daß, sobald beide Fonds den Betrag von 800,000 Rthlr. erreicht haben, das halbe Prozent zu den landschaftlichen Verwaltungskosten zum eigenthümlichen Fonds wegfällt. Der § 118. bestimmt, daß jeder Pfandbriefschuldner fünf Prozent seiner Pfandbriefschuld zum Tilgungsfonds beizutragen und damit ein halbes Prozent der Pfandbriefsschuld abzulösen verbunden sei, und zwar durch halbjährige Beiträge von einem Viertel-Prozent durch zehn Jahre hindurch. Der Tilgungsfonds wird gesondert von dem eigenthümlichen Fonds verwaltet, und jeder Theilhaber erhält an demselben ein eigenes Konto über seinen Antheil (§ 119.). Diejenigen Gutsbesizer, welche ihre Pfandbriefe ganz oder zum Theil ablösen, erhalten ihren Antheil am Tilgungsfonds durch Abrechnung erstattet. (§ 120.) Hieraus folgt schon an sich nothwendig, daß der betreffende Gutsbesizer nur durch eigene Ablösung ein Anrecht auf Erstattung der Amortisationsbeiträge hat, und daß, wenn er nicht ablöset, der Tilgungsfonds nach seinem Zweck und nach den darüber gegebenen Vorschriften als Fonds der Landschaft von dieser zu verwenden ist. Insbesondere bestimmt aber § 121.:

Der Tilgungsfonds hat den Zweck, den PfandbriefInhabern, selbst in den unglücklichsten Zeiten, die regelmäßige Auszahlung der Zinsen zu sichern. Jeder Ausfall, der bei der nothwendigen Subhastation eines Gutes au den darauf eingetragenen Pfandbriefen entstehen sollte, wird zunächst aus dem Antheil desselben Tilgungsfonds gedeckt. Dagegen ist der Adjudikatar eines solchen Guts vers

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