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Erkenntniß auf die Appellation des Klägers bestätigt, auf die Appellation des Verklagten aber abgeändert, und Kläger mit sämmtlichen Anträgen abgewiesen wurde. Der AppellationsRichter war der Ansicht, daß der § 16. des Gesellschafts-Vertrages keinen Kompromiß-Vertrag, sondern nur ein pactum de compromittendo enthalte, aus welchem höchstens die Klage auf Errichtung des ersteren sich herleiten laffe. Auch hielt er den Kläger für sich allein zur Anstellung der Klage nicht für legitimirt. Hinsichtlich des eventuellen Antrags auf Rechnungslegung sah der Appellations-Richter die durch das erste Urtheil geschehene Zurückweisung desselben mit Rücksicht auf die Entscheidungsgründe dieses Urtheils als eine Verweisung ad separatum an, gegen welche die Appellation nicht zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung erhob Kläger die Revision und respektive Nichtigkeitsbeschwerde. Er suchte auszuführen, daß der Appellations-Richter einen bedingten Kompromißvertrag mit einem pactum de compromittendo verwechselt habe. Die Kontrahenten hätten in dem § 16. des Gesellschafts-Vertrags nicht einen bereits existenten Streit, sondern für den Fall, daß Streitigkeiten zwischen ihnen entstehen sollten, deren Schlichtung einem schiedsrichterlichen Ausspruch unterworfen; sie hätten genau bestimmt, auf welche Weise die Schiedsrichter gewählt werden sollten, eine Vereinbarung, wie sie sich fast in jedem AssekuranzVertrage vorfinde, ohne daß über deren rechtliche Zulässigkeit jemals Zweifel erhoben seien. Es sei durchaus irrig, wenn der Richter meine, zur Rechtsbeständigkeit des Kompromisses gehöre die Einigung der Parteien über die Person der Schiedsrichter und ihre Uebereinkunft mit den Schiedsrichtern.* Allerdings gehöre zum Kompromiß die Einigung der Kompromittenten über den sicheren Weg, auf welchem das Schiedsgericht zu Stande gebracht werden solle; ein solcher sicherer Weg sei aber in dem § 16. nach dessen klarem Wortlaut angegeben. Eben so

* Vergl. Koch, Privatrecht, § 728.

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unrichtig sei die Ansicht, daß Kläger für sich allein zur Anstellung der Klage nicht legitimirt sei, denn jeder Gesellschafter könne nach § 219. I. 17. des Allgem. Landrechts den anderen Gesellschafter zur Rechnungslegung über die von demselben ge= führten Geschäfte der Gesellschaft anhalten. Endlich sei auch das formelle Bedenken des Appellations-Richters wegen Unzulässigkeit der Appellations-Entscheidung gegen die Verweisung des Antrags auf Rechnungslegung ad separatum nach § 2. I. 14. der Allgem. Gerichts-Ordnung unbegründet. Habe wirklich der erste Richter jenen Antrag ad separatum verwiesen, so habe der Appellations-Richter unter Abänderung des ersten Urtheils dem ersten Richter aufgeben müssen, den ad separatum verwiesenen Antrag zur Entscheidung zu bringen. Nach klarer Bestimmung der Allgem. Gerichts-Ordnung I. 5. § 21. und I. 10. § 5 a. könne der Antrag bis zum Schlusse der Sache geändert werden. Diese Bestimmung sei durch keine neuere Verordnung aufgehoben und gelte daher auch für das neuere Prozeßverfahren, bei welchem der Schluß der Sache bekanntlich erst mit der Beendigung der mündlichen Verhandlung eintrete. Insbesondere spreche der § 29. der Justizministerial-Instruktion vom 24. Juli 1833 nur von neuen Forderungen und Thatsachen, und habe im Uebrigen nur die Vorschriften der Allgemeinen Gerichts-Ordnung I. 5. § 23. und I. 10. § 5a. wiederholt. Der Antrag auf Verurtheilung des Verklagten zur Rechnungslegung sei aber durch die schon in der Klage vorgetragenen Thatsachen begründet worden; er stüße sich also nicht auf ein neues, sondern auf das ursprüngliche Klagefundament.

Das Ober-Tribunal hat auf diese Rechtsmittel, von welchen die Revision die Nichtigkeitsbeschwerde nach sich zog, das Ap-. pellations - Erkenntniß abgeändert und den Verklagten zur Rechnungslegung verurtheilt, aus nachstehenden

Gründen:

Die Beschwerde erscheint, wenngleich nicht in Ansehung des

Prinzipal-Antrags, doch in Ansehung des eventuellen Antrags begründet. In den schiedsrichterlichen Weg kann die Sache nicht verwiesen werden. Soll dieser eintreten, so müssen die Parteien, im Einverständnisse mit einander, entweder die Schiedsrichter wählen, oder es muß eine solche Wahl durch den vorangegangenen Vertrag über das erst später streitig werdende Rechtsgeschäft von Seiten der Kontrahenten schon im voraus stattgefunden haben, oder es muß in einem solchen Vertrage wenigstens eine Vereinbarung darüber erfolgt sein, in welcher Weise, außerhalb einer Wahl der Schiedsrichter durch die Parteien, diese Wahl etwa durch dritte Personen geschehen, und wie überhaupt, unabhängig von dem Willen der Kontrahenten, das Schiedsgericht gebildet werden soll. Ein solches ist Sache des Vertrauens. Haben die Kontrahenten die Schiedsrichter selbst gewählt, oder haben sie auf Grund einer freien Vereinigung mit einander, diese Wahl in andere Hände gelegt, dann ist, auch wenn später die Parteien mit einander in Streit gerathen, ein auf dem freien Willen derselben beruhendes Schiedsgericht entweder schon vorhanden, oder doch herzustellen, das, als vertragsmäßig gegründet, zur Entscheidung der Sache kompetent erscheint. Hat keine solche Wahl durch die Parteien stattgefunden, und kann sie auch nicht auf dem obigen andern Wege bewirkt werden, dann fehlt es an einem vollständigen Kompromisse. So liegt die Sache hier. Die Vereinbarung im Gesellschafts-Vertrage ist in den Grenzen einer Vereinbarung, ein Kompromiß schließen zu wollen, stehen geblieben. Ein Zwang zur Abschließung des lehtern selbst durch den Richter ist unzulässig. Die Wahl der Schiedsrichter kann, nach der rechtlichen Natur des schiedsrichterlichen Instituts nur eine, von den Parteien selbst unmittelbar oder mittelbar ausgehende, freie Wahl sein. Soll der Richter wählen, oder der, die Wahl verweigernde Kontrahent durch richterlichen Zwang zu einer solchen Wahl genöthigt werden, so erscheint diese Wahl nicht mehr als eine freie aus eigenem Vertrauen zu der gewählten Person hervor

gegangene, unbeschränkt gebliebene Wahl, vielmehr als eine von der Partei nicht ausgegangene oder ihr abgedrungene Wahl. Ein so gebildetes Schiedsgericht ist kein Schiedsgericht mehr. §§ 167. ff. I. 2. der Allgem. Gerichts-Ordnung.

Dagegen erscheint der auf Rechnungslegung gerichtete even tuelle Antrag des Klägers gerechtfertigt. Er hat denselben rechtzeitig in erster Instanz angebracht. Der erste Richter hat auch, wie vom zweiten Richter mit Unrecht verneint wird, über den Antrag erkannt, denn er hat denselben zurückgewiesen. Auf die Gründe der Zurückweisung kommt es, so weit es sich um den Punkt handelt, ob überhaupt in jeziger Instanz über den Antrag erkannt werden könne, nicht an. Der Antrag selbst erscheint begründet. Der Verklagte ist Gesellschafter gewesen. Er hat als solcher einen besondern Zweig des Sozietäts-Geschäfts verwaltet. Das Gesek verpflichtet ihn, über diese Verwaltung Rechnung zu legen; Allg. Landrecht II. 8. §§ 633. ff., §§ 219. ff. I. 17. Durch den Vertrag vom 31. Mai 1847 hat sich der Verklagte zu dieser Rechnungslegung noch besonders verbindlich gemacht. Ein, die Erfüllung dieser Verbindlichkeit ausschließender Einwand ist vom Verklagten mit Erfolg nicht geltend gemacht worden. Kläger kann, theils als Gesellschafter, theils als Vertreter der ganzen Sozietät, in welcher Eigenschaft er sich gehörig legitimirt hat, die Rechnungslegung verlangen. In Folge der Verurtheilung des Verklagten zu der lekteren, erledigt sich der Prinzipal-Antrag des Klägers von selbst.

No. 34.-IV. Senat. Sizung vom 29. April 1852.

Nichtigkeitsbeschwerde.

Gericht I. Instanz: Stadt- Gericht in Berlin.

Gericht II. Instanz: Kammer - Gericht.

Bestellung eines ausländischen Gerichts als Schiedsgericht.

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a. Auch ein ausländisches, förmliches Gericht kann. von den inländischen Parteien durch Kompromiß als Schiedsgericht bestellt werden.

A. G. D. I. 2. 88 167. ff.

b. Die Konvention zwischen Preußen und Sachsen vom 14. Oktober und 11. Dezember 1839 enthält keine entgegengesetzte Bestimmungen.

Konvention zwischen Preußen und Sachsen vom 14. Oktober und 11. Dezember 1839. Art. 4. (Gesetz Sammlung S. 353.)

Die Getreidehändler M. und N. in Meißen, sowie der Schiffer F. daselbst und der Kaufmann H., lcßterer in Berlin wohnhaft, hatten in Beziehung auf die aus einem Roggenkaufgeschäft unter ihnen entstandenen Streitigkeiten ihr Verhältniß zu einander durch einen schriftlichen, in Meißen geschlossenen Vertrag vom 16. Januar 1843 näher bestimmt. In diesem Abkommen war zugleich festgesezt worden, daß die Entscheidung aller, aus diesem Rechtsverhältnisse unter ihnen entstehenden neuen Streitigkeiten durch die Königlich Sächsischen Gerichte, und zunächst durch das Gericht in Meißen, erfolgen solle. Auf den Grund dieser Bestimmung war der Kaufmann H., welcher aus jenem Rechtsgeschäft einen Betrag von 500 Rthlrn. als Kaution gezahlt erhalten und sich unter gewissen Modalitäten zur Rückzahlung derselben verpflichtet hatte, auf deren Rückzahlung von der Wittwe und Erbin des M. bei dem Gerichte in Meißen belangt, und war er auch zu dieser Rückzahlung von dem gedachten Gerichte rechtskräftig verurtheilt worden. Das Stadt

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