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eine Besonderheit bei dieser Succession ist und als eine Frregularität in Beziehung auf die gewöhnliche Erbfolge angesehen werden konnte; vielmehr verordnet der Artikel 747. bei der ordentlichen Erbfolge in aufsteigender Linie ein solches Rückfallsrecht fast mit den nämlichen Worten, wie der Art. 766., zu Gunsten der Aszendenten in Beziehung auf die dem verstorbenen Deszendenten gemachten Geschenke, und ein gleiches Rückfallsrecht steht nach Art. 351. dem Adoptanten zu.

Außerdem ergiebt sich aber die Behauptung der Implorantin, daß bei der Succession in den Nachlaß eines unehelichen anerkannten Kindes in Ermangelung der vom Geseze speziell berufenen Personen die allgemeinen Vorschriften von der Succeffion der Seitenverwandten, wie sie die Artikel 731. und 733. feststellen, Plaz greifen müßten, durch die Erwägung als unhaltbar, daß die Vorschriften über die ordentliche Erbfolge, zu welchen die Artikel 731. und 733. gehören, überall ein wechselfeitiges, auf den Familienverband gestüßtes Erbrecht der zur Erbfolge berechtigten Verwandten vorausseßen.

Ein solches tritt aber bei unehelichen anerkannten Kindern nicht ein, vielmehr spricht diesen der oben mitgetheilte Art. 756. ausdrücklich die Succession in den Nachlaß der Verwandten ihrer Eltern ab, nimmt also einen bestehenden Familienverband zwischen diesen Verwandten und dem unehelichen Kinde nicht an, ebenso wie auch nach Preußischem Recht uneheliche Kinder nach § 656. II. 2. des Allgem. Landrechts zwar die Mutter unbedingt, und den Vater unter gewissen Voraussetzungen nach § 652. a. a. D. beerben, wogegen nach § 660. a. a. D. zwischen den Verwandten beiderlei Eltern und dem unehelichen Kinde keine gesetzliche Erbfolge stattfindet.

Das oben Bemerkte wird auch auf das Bestimmteste ausgesprochen in dem der geseßgebenden Versammlung zu Paris am 26. Germinal des Jahres XI. der Republik vorgelegten Exposé Chabot's (de l'Allier), wenn es unter No. 29., nachdem von dem Erbrechte der anerkennenden Eltern eines ohne

Deszendenz verstorbenen, unehelichen, anerkannten Kindes und bei deren Ermangelung von dem Rückfallsrechte der rechtmäßigen Kinder der anerkennenden Eltern gesprochen worden, heißt:

Mais le surplus de ses biens ne peut également appartenir aux enfans légitimes, parcequ'il ne peut y avoir entre eux et les enfans naturels de successibilité; ils ne sont pas membres de la même famille.

Vergl. Locré, la legislation civile etc. de la France, tom X. pag. 249.

Nicht minder ist bei der Erörterung der ordentlichen Erbfolge ganz klar ausgesprochen, daß solche nur auf dem Familienverbande beruht und nur auf die Mitglieder eines solchen Anwendung findet, namentlich unter No. 13. a. a. D.:

La faveur due à la famille et le titre naturel, qui l'appelle à la succession, ont motivé la disposition du projet du loi, qui prolonge jusqu'à douze degrés civils la faculté de succéder.

und unter No. 16.:

Locré X. pag. 219.

Les motifs, qui font admettre pour seuls héritiers les membres de la famille, sont aussi les mêmes, qui doivent regler entre le parens du defunt l'ordre de la succession.

Außerdem wird aber auch unter No. 29. dieses Exposé noch ganz ausdrücklich ausgesprochen, daß in Ermangelung der vom Geseze benannten Erben eines unehelichen, anerkannten Kindes dessen Nachlaß dem Staate zufalle, indem es dort heißt:

Les biens, que l'enfant naturel n'a pas reçus de ses père et mère, sont déférés, s'il na pas de postérité, à ses frères ou soeurs naturels ou à leurs descendans et, s'il n'y en a pas, à l'Etat, et il est bien évident, que cette successibilité établie entre les frères et soeurs naturels n'est qu'une faveur de la loi, le droit de succéder ne pouvant appartenir qu'aux parens légitimes;

mais l'Etat, qui seul en ce cas auroit des droits, peut y renoncer.

Damit stimmt auch das Exposé des Staatsraths Treillard vom 19. Germinal des Jahres XI. der Republik ganz überein, obwohl Implorantin aus solchem hat das Gegentheil herleiten wollen. Es heißt darin:

Si les pères et mères sont prédécédés, les biens seulement, que les enfans naturels en avaient reçus, passeront aux frères ou soeurs légitimes; les autres biens seront recueillies par les frères ou soeurs naturels, et au surplus la loi générale sur les successions sera executée.

Diese Schlußbemerkung will Implorantin so verstanden wissen, daß in Ermangelung von anerkannten natürlichen Geschwistern eines solchen Erblassers die allgemeinen Vorschriften über die ordentliche Succession eintreten müssen. Allein abgesehen davon, daß dieser Passus in das Gefeß nicht mit übergegangen ist, so ist auch schon nach dem oben Angeführten klar, daß, die loi générale, die in dem Treillard'schen Exposé in Bezug genommen wird, nur die Vorschrift der Artikel 767. und 768. sein kann, welche lauten:

Lorsque le défunt ne laisse ni parens au degré successible, ni enfans naturels, les biens de la succession appartiennent au conjoint non divorcé, qui lui survit.

A défaut de conjoint survivant la succession est acquise à l'État.

Denn wie oben gezeigt, sind, wenn von der Succession in den Nachlaß eines unehelichen, anerkannten Kindes die Rede ist, als parens au degré successible nur die anerkennenden Eltern und die anerkannten natürlichen Geschwister des Erblassers oder Deszendenten von solchen anzusehen, bei deren Ermangelung also die allgemeine Regel der Artikel 768. und 769. eintritt.

Es ist dies aber auch am Schlusse der von der Implorantin

in Bezug genommenen Stelle des Treillard'schen Exposé selbst ausgesprochen, indem es hinter dem von der Implorantin mitgetheilten Sage noch heißt:

A défaut d'enfans naturels reconnus s'ouvre le droit du conjoint survivant et ensuite celui de l'État.

Vergl. Locré a. a. D. Band X. S. 193.

Es sind daher auch die Rechtslehrer darüber einig, daß den Verwandten der Eltern anerkannter, unehelicher Kinder kein Erbrecht in deren Nachlasse zusteht.

Zachariä, Handbuch des französischen Rechts § 606. Band 4. Seite 54.

Chabot, commentaire sur la loi des successions. Tom. 1. No. 37.

Hieraus ergiebt sich denn unzweifelhaft, daß der AppellationsRichter mit Recht die Artikel 723. 731. und 733. nicht zur Anwendung auf den vorliegenden Fall gebracht hat, und stellt sich demgemäß die ganze Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet dar.

No. 26. II. Senat.

II. Senat. Sizung v. 6. April 1852.

Revision.

Gericht 1. Instanz: Kreis- Gericht in Neustettin.

Gericht II. Instanz: Appellations - Gericht in Cöslin.
Altentheilsprästation außerhalb der Stelle.

Ein kontraktwidriges Verhalten des zur Gewährung eines Altentheils Verpflichteten macht die Annahme der Erfüllung des Altentheils - Vertrages in der bedungenen Weise unmöglich, und berechtigt die Auszügler, eine andere Erfüllungsart zu wählen, und die Verabreichung des Auszugs über die Schwelle zu verlangen.*

A. L. R. I. 5. §§ 369. 285.

Vergl. die in Sommers Archiv, Bd. 14. S. 121. ff., mitgetheilten Erkenntnisse des Ober-Tribunals, in welchen derselbe Grundsah zur Geltung gebracht ist.

Der Wittwe B. war nach dem Vertrage vom 14. März 1843 von ihrer Tochter und deren Ehemann, dem Censiten O., ein Leibgedinge aus deren Hofe zu gewähren. Wegen Mißhandlungen, welche sie von Seiten ihrer Kinder erfahren, klagte sie gegen dieselben mit dem Antrage, die Verklagten zu verurtheilen, ihr das Leibgedinge frei nach ihrem jedesmaligen Wohnorte zu den kontraktlich bestimmten Fälligkeitsterminen zu liefern und zu übergeben, auch ihr vom 1. März 1849 ab jährlich in vierteljährlichen vorauszuzahlenden Beträgen an Entschädigung für Wohnung, Feuerung, Gartenland, Schwein, eiserne Kuh, Wäsche, Fuhren und Benutzung der Koch- und Hausgeräthschaften eine bestimmte Summe zu zahlen. Der Richter erster Instanz wieß die Klägerin ab; der Appellations-Nichter verurtheilte die Verklagten nach dem Klageantrage, und dies Erkenntniß hat auf die Revision der Verklagten das OberTribunal bestätigt, aus folgenden

Gründen:

Es steht durch den, von der Klägerin abgelegten, ihr zugeschobenen Eid fest, daß der verklagte Ehemann sie an den Kopf geschlagen, mit Füßen gestoßen und aus dem Hause geworfen habe. Auch hat die verehelichte O. bei Gelegenheit eines Wortwechsels ihre Mutter, die Klägerin, welcher sie unter die Arme gegriffen, aus der Stubenthüre hinausgeschoben, wie die verehelichte D. bekundet, und durch deren Zeugniß also wenigstens zur Hälfte erwiesen ist. Es bedarf jedoch einer Erfüllung des Beweises nicht, da die vorgedachte Behandlung der Klägerin von Seiten ihres Schwiegersohnes vollkommen überzeugend darthut, daß eine solche dem Verhalten der Kinder gegen ihre Eltern durchaus nicht entsprechend ist, das unter ihnen vorauszusetzende liebreiche gegenseitige Betragen und die schuldige Achtung dergestalt verlegt, daß der so behandelten Mutter nicht zugemuthet werden kann, in dem häuslichen Kreise ferner zu verweilen und sich erneuten Mißhandlungen auszuseßen.

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