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d'état major wird abgeschafft. Ebenso das mit demselben verbundene Corps der Ingenieur-Geographen. Der Dienst wird fortab versehen: 1. durch ein Personal von Offizieren aller Waffen, welche das Patent der höheren militärischen Studien besitzen (Brevet des hautes études militaires), und welche in diesem Dienst vorübergehend nach Mafsgabe der Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes verwendet werden; 2. durch ein Personal von Archivisten und Schreibern der Generalstabs-Büreaux.

Die allgemeine Leitung des Dienstes wie des Personals untersteht einem der Autorität des Kriegsministers unterstellten Divisionsoder Brigade-General, der den Titel Chef d'état major général du ministre führt. Dieser General befehligt seinerseits den grofsen Generalstab (état major général), dessen Zusammensetzung der Minister anordnet. (Art. 3.)

Unter dem Präsidium des Ministers wird eine GeneralstabsKommission eingesetzt, bestehend aus folgenden 7 Mitgliedern:

dem Chef d'état major général des Ministers,

dem Präsidenten der Klassifizierungs-Kommission für Infanterie und Kavallerie,

je einem, ein Kommando führenden Divisions-General der Infanterie und Kavallerie,

dem Präsidenten des General-Artillerie-Comités und

dem Direktor der höheren Kriegsschule.

Diese Kommission regelt alljährlich den Rücktritt der Generalstabs-Offiziere in die Truppe und ihren betreffenden Wiedereintritt in den Generalstab, sowie die Avancements-Verhältnisse. (Art. 4.)

Der Etat des Generalstabes umfafst 290 Offiziere, darunter je 30 Obersten und Oberstlieutenants, 95 Chefs d'escadron, 135 Hauptleute; aufserdem können höchstens 250 Offiziere als stagiaires, d. h. vorübergehend im Generalstab beschäftigt werden, verbleiben jedoch im Etat ihrer Truppen, während die erstgenannten Offiziere hors cadre gestellt werden. Alle Offiziere tragen ihre Truppen-Uniform mit besonderen Abzeichen und geniefsen hinsichtlich der Beförderung dasselbe Recht als ihre Kameraden in der Armee. (Art. 5 resp. 8.)

Artikel 6 macht die Zusammensetzung des Generalstabs-Personals auf Kriegsstärke und die des Generalstabes der Territorial-Armee von besonderen kriegsministeriellen Dekreten abhängig. Das oft gekennzeichnete Streben der Franzosen, über unbequeme Gesetzesstellen dadurch hinwegzukommen, dafs man auf spätere Ausführungsbestimmungen verweist, erscheint auch hier wieder.

Die seit 1877 bestehende höhere Militärschule führt fortab den Namen: „École supérieure de guerre". Zu ihrem Besuch sind zugelassen sämmtliche Lieutenants und Hauptleute mit einer Dienstzeit von 5 Jahren als Offiziere, von welchen drei Jahre im wirklichen Truppendienst verbracht sein müssen. Beim Verlassen der Anstalt erhalten diejenigen Offiziere, welche die Schlufsprüfung bestehen, das Brevet des hautes études militaires und werden par ordre de mérite auf der Generalstabsliste klassifiziert. Die Hauptleute und Lieutenants aller Waffen können, auch wenn sie die Schule nicht besucht haben, das Schlufs-Examen mitmachen und haben bei dargelegter Qualifikation gleiche Chancen als die erstgenannte Kategorie, d. h. auch sie werden klassifiziert. Ebenso dürfen auch höhere Offiziere aller Waffen. auf Grund einer vom Minister vorzuschreibenden Prüfung das Brevet erhalten.

Der Generalstab nun ergänzt sich nach Wahl der im Artikel 4 erwähnten Generalstabs-Kommission aus den mit dem Brevet versehenen Offizieren der Schule sowohl als der Armee.

Artikel 9 setzt den Etat für Archivisten und Schreiber fest, während Artikel 10 die Uebergangsbestimmungen enthält.

Nach diesen erhalten die jetzigen Generalstabs - Offiziere das Brevet und werden einem Truppenteil ihrer Waffe attachirt, in welchem sie avanciren. Jedoch kann ihnen von zwei Ernennungen au choix sowohl, wie à l'ancienneté nur eine zugestanden werden. Auf Vorschlag der Generalstabs - Kommission soll der Minister 290 auserwählte Offiziere des jetzigen Generalstabes zur Bildung des neuen Dienstes hors cadre stellen. Die übrigen werden gleichfalls in ihren Funktionen erhalten und binnen 2 Jahren hors cadre gestellt. Auf Vorschlag der Generalstabs-Kommission sollen auch höhere Offiziere aller Waffen noch in den nächsten zwei Jahren zum Dienst im Generalstabe verwendet werden.

Auf diese Weise will der neue Entwurf unter möglichster Schonung der persönlichen Interessen der jetzigen Generalstabs- Offiziere das Prinzip des Service ouvert zum Austrage bringen. Ueber die Verteilung der Offiziere bei den Corps und Divisionen sagt das neue Gesetz nichts.

4. Das Avancements-Gesetz.

Auch auf diesem Gebiete hat das Jahr 1879 einen Fortschritt in sofern zu verzeichnen, als die Wünsche endlich nach einer bestimmten Richtung hin formuliert worden sind. Es liegen zwei Vorschläge der Regierung, ein dritter des Deputirten Graf de Roys vor.

Dieselben tragen indes noch so sehr den Charakter des Unfertigen, dafs eine genaue Wiedergabe nicht angezeigt erscheint, umsomehr als der kürzlich im Kriegsministerium in entschieden liberalem Sinne erfolgte Wechsel aller Wahrscheinlichkeit nach neue Vorschläge über das Avancement von Regierungsseiten zur Folge haben wird. Wir begnügen uns daher mit einer kurzen Charakteristik der wichtigsten von den drei genannten Vorlagen, d. h. des Regierungs-Entwurfs, der erst Ende Dezember 1879 der Deputirtenkammer vorgelegt wurde.*)

Als Grundprinzip wird die Zulässigkeit der Beförderung nur für den Fall der Befähigung für die höhere Stelle hingestellt. Die Darlegung der Befähigung hat innerhalb der durch Dekret des Präsidenten der Republik vorgeschriebenen Grenzen zu erfolgen. Im aktiven Heere mufs der zu Befördernde eine Minimaldienstzeit in jeder Charge zubringen und zwar als:

Souslieutenant und lieutenant mindestens je 2 Jahre,
Capitaine mindestens 4 Jahre,

Commandant mindestens 3 Jahre,

Lieutenant-Colonel mindestens 2 Jahre,

Colonel, Brigade- und Divisions-General mindestens 3 Jahre. Selbstverständlich werden diese Minimalzeiten in den meisten Fällen erheblich überschritten werden.

Den Unteroffizieren wird 1/3 der vakanten Souslieutenants-Stellen zugebilligt und erfolgt die Beförderung für sie lediglich au choix, während 2/3 für die Schule von St. Cyr und die polytechnische Schule bleiben.

Die Beförderung zum Lieutenant erfolgt 2 Jahre später als die Ernennung zum Souslieutenant. Das Avancement zum Hauptmann findet innerhalb der Waffe statt und zwar werden 2/3 der Stellen der Anciennetät nach, 1/3 au choix verliehen. Bei dem Avancement zum Commandant werden 3/4 der Stellen au choix, 14 à l'ancienneté vergeben. Die höheren Stellen werden lediglich au choix besetzt. Kann wegen mangelnder Qualifikation die Beförderung zur höheren Charge nicht stattfinden, so wird der betreffende Offizier nach 30jähriger Dienstzeit ex officio verabschiedet.

*) Der im Mai 1879 eingebrachte Vorschlag des Grafen de Roys basierte auf der Gleichheit der Abkunft der Offiziere, und dem Avancement nach der Anciennetät auf Wahl. Die Aussicht, Anhäuger für denselben zu gewinnen, war schon aus diesem Grunde gering.

In Kriegszeiten kann der Uebergang zur höheren Charge erfolgen, auch wenn nur die Hälfte der in früheren Stellen zu absolvirenden Dienstjahre vorhanden sind. Bei besonderer persönlicher Auszeichnung kann auch diese Grenze unterschritten werden.

In der Reserve der aktiven Armee erfolgen alle Beförderungen nur au choix, der Zahl nach in der Charge der Lieutenants und Souslieutenants ohne Einschränkung. Bis zum Capitaine erfolgt das Avancement innerhalb des Truppenteils, dann in der ganzen Waffe. Die Qualifikation zur Beförderung ist durch eine 28tägige Uebung darzulegen.

In der Territorialarmee findet das Avancement bis zum Capitaine ebenfalls innerhalb des Truppenteils, von da ab regionsweise innerhalb der Waffe statt und zwar nach Mafsgabe der vorhandenen Vakanzen. Den Modus der Konkurrenz für die Beförderung zur höheren Charge in der aktiven Armee soll ein besonderes präsidentielles Dekret später regeln.

Im Interesse der Armee ist eine möglichst schleunige Erledigung des vorstehenden Gesetzes dringend erwünscht. Die seit 1870 bestehenden Zustände haben in einem Teile des Officiercorps Entmutigung, in einem andern Gleichgültigkeit, in den höheren Graden eine sichtbare Herabsetzung des wissenschaftlichen Niveaus erzeugt, in Summa einen wesentlichen Kraftverlust für das Offiziercorps.

Das Gesetz über den höheren Verwaltungsdienst in der Armee ist auch im Jahre 1879 noch nicht zur Beratung gelangt.

(Fortsetzung folgt.)

XXIII.

Die Dampierre'schen Kürassiere im Kaiserlichen Burghofe zu Wien, den 5. Juni 1619.

Quadrupedante putrem sonitu quatit ungula campum.

(Virgil.)

Genanntes Regiment, jetzt „Prinz Carl von Preufsen Dragoner No. 8", das älteste Reiterregiment des K. K. österreichisch-ungarischen Heeres, konnte schon vor vollständiger Formation seinem Kriegsherrn einen Dienst leisten, der durch fortdauernde Auszeichnungen belohnt

wurde. Dieselben stehen urkundlich fest und sind hinlänglich bekannt. Anders aber verhält es sich mit jener „Dienstleistung".

Je älter ein Regiment, desto schwieriger die genaue Schilderung seiner Thaten und Schicksale. Von der für eine vielumfassende historische Arbeit benötigten Forschungsgründlichkeit und opferwillig leidenschaftlichen Ausdauer hat neuerdings ein österreichischer Historiker, Dr. Anton Gindely, Zeugnis gegeben bei seinen tief eingehenden und weit sich erstreckenden Quellstudien zwecks einer Geschichte des 30jährigen Krieges. Mit Bienenfleifs sammelte er archivalischen Stoff an vielen Orten und in vielen Ländern, in grofsen Dokumentensammlungen wie in kleinen. Wir finden diesen emsigen Geschichtsforscher u. A. mehrmals das Bernburger" Archiv erwähnen. Aus dem spanischen Archive in Simancas wurden mancherlei Aufschlüsse entnommen; zu ihnen zählt der Bericht des spanischen Gesandten d. d. Wien 12. Juni 1619 über die dortigen Ereignisse am 5. Juni und in den nächstfolgenden sechs Tagen. Dieses Schriftstück ist wichtig, weil es diejenigen Nachrichten bestätigt, welche der Kurfürstlich sächsische Gesandte, ebenfalls unter dem frischen Eindruck des Geschehenen, in zwei Briefen aufzeichnete. Ausserdem schöpfte Gindely aus anderen zuverlässigen Quellen, um ein genaues Bild des Ereignisses liefern zu können, welches am Vormittag des 5. Juni 1619 in der Kaiserlichen Burg zu Wien stattfand. Wir sehen somit jetzt diese Begebenheit im richtigen Lichte.

Wenn behauptet worden, es habe Jemand einen Wammsknopf des Kaisers erfafst, um das Androhen von Haft in einem Kloster zu verschärfen, so beruht Beides auf Dichtung.*) Ausser Zweifel bleibt, dafs Ferdinand II., einer vom schuldigen Respekt abgewichenen Deputation gegenüber, sich in peinlicher Lage befand, als die Dampierreschen Reiter erschienen. Dafs diese Kürassiere nicht unerwartet in Wien eintrafen und nicht vom General Graf Dampierre nach Wien abgeschickt worden, ergiebt sich speciell aus obenerwähntem spanischen Berichte. Es sei dies vorweg gesagt aus den Ergebnissen der von Dr. Gindely unternommenen Untersuchung. Seine Erzählung des Vorganges übertragen wir abbreviatorisch in die folgenden Zeilen.

Als allgemein bekannt, bleibe unerörtert die hervorragende Thätigkeit des böhmischen Grafen Thurn, als Verteidiger des „Majestätsbriefes" und anderer Vereinbarungen zu Gunsten der Protestanten aus Kaiser Rudolph II. Zeit. Wir treten in medias

*) Welches Gepräge giebt Schiller derselben?

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