Archiv für Rechtsfälle die zur Entscheidungen des Königlichen Ober-Tribunals gelangt sind, Tom 241857 |
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Strona 10
... Verbindlichkeit für die Rente eingegangen , habe die- selbe vielmehr als eine objektiv - dingliche für immerwährende Zeiten dem an den Beklagten erkauften Grundstücke auferlegt , dergestalt , daß dazu der jedesmalige Besizer dem ...
... Verbindlichkeit für die Rente eingegangen , habe die- selbe vielmehr als eine objektiv - dingliche für immerwährende Zeiten dem an den Beklagten erkauften Grundstücke auferlegt , dergestalt , daß dazu der jedesmalige Besizer dem ...
Strona 11
... Verbindlichkeit des Beklagten für die ein- zelnen während seiner Besitzzeit fallenden Jahresrenten würde nur dann begründet sein , wenn damit das Grundstück gültig belastet war . Ist indeß die Belastung des Grundstücks , wofür sie der ...
... Verbindlichkeit des Beklagten für die ein- zelnen während seiner Besitzzeit fallenden Jahresrenten würde nur dann begründet sein , wenn damit das Grundstück gültig belastet war . Ist indeß die Belastung des Grundstücks , wofür sie der ...
Strona 41
... Verbindlichkeit der Verträge ( Art . 1134 . des Civilgeseßbuches ) ausgeschlossen wird ; daß daher , wenn das angefochtene Urtheil hinsichtlich der Kassationsklägerin , als Frachtführerin , die Bedingung des Kon- noffements : daß jeder ...
... Verbindlichkeit der Verträge ( Art . 1134 . des Civilgeseßbuches ) ausgeschlossen wird ; daß daher , wenn das angefochtene Urtheil hinsichtlich der Kassationsklägerin , als Frachtführerin , die Bedingung des Kon- noffements : daß jeder ...
Strona 73
... Verbindlichkeit liegt aber dem Besizer der Sache als solchem , nicht für seine Person , ob , und deshalb ist es gleichgültig , daß der Erblasser der Verklagten erst 1838 in den Besitz der streitigen Stelle gelangt ist . No. 18.-IV ...
... Verbindlichkeit liegt aber dem Besizer der Sache als solchem , nicht für seine Person , ob , und deshalb ist es gleichgültig , daß der Erblasser der Verklagten erst 1838 in den Besitz der streitigen Stelle gelangt ist . No. 18.-IV ...
Strona 78
... Verbindlichkeit für ihn nicht erzeugt habe . Das Ober - Tribunal hatte indessen diese Ansicht nicht gebilligt , vielmehr das zweite Urtheil vernichtet und die Sache zur weitern Verhandlung und Entscheidung in die erste Instanz zurück ...
... Verbindlichkeit für ihn nicht erzeugt habe . Das Ober - Tribunal hatte indessen diese Ansicht nicht gebilligt , vielmehr das zweite Urtheil vernichtet und die Sache zur weitern Verhandlung und Entscheidung in die erste Instanz zurück ...
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Kluczowe wyrazy i wyrażenia
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Strona 85 - Hat der Schwängerer innerhalb dieser zwei Jahre seinen bisherigen Aufenthalt verlassen: so wird die Zeit, während welcher sein neuer Aufenthalt der Geschwächten unbekannt gewesen, von der Verjährungsfrist abgerechnet.
Strona 300 - Domicilirte Wechsel sind dem Domiciliaten , oder wenn ein solcher nicht benannt ist, dem Bezogenen selbst an demjenigen Orte, wohin der Wechsel domicilirt ist, zur Zahlung zu präsentiren, und wenn die Zahlung unterbleibt, dort zu protestiren.
Strona 213 - Frist indossirt haben. Ist aber der Wechsel vor dem Indossamente bereits Mangels Zahlung protestirt worden, so hat der Indossatar nur die Rechte seines Indossanten gegen den Acceptanten, den Aussteller und Diejenigen, welche den Wechsel bis zur Protesterhebung indossirt haben. Auch ist in einem solchen Falle der Indossant nicht wechselmässig verpflichtet. 17. Ist dem Indossamente die Bemerkung „zur Eincassirung", „in Procura...
Strona 180 - Jeder Wechselschuldner hat das Recht, gegen Erstattung der Wechselsumme nebst Zinsen und Kosten die Auslieferung des quittirten Wechsels und des wegen Nichtzahlung erhobenen Protestes von dem Inhaber zu fordern.
Strona 213 - Regressrechte gegen Diejenigen, welche den Wechsel nach Ablauf dieser Frist indossirt haben. Ist aber der Wechsel vor dem Indossamente bereits Mangels Zahlung protestirt worden, so hat der Indossatar nur die Rechte seines Indossanten gegen den Acceptanten, den Aussteller und Diejenigen, welche den Wechsel bis zur Protesterhebung indossirt haben. Auch ist in einem solchen Falle der Indossant nicht wechselmässig verpflichtet.
Strona 212 - Wenn ein Wechsel indossirt wird, nachdem die für die Protesterhebung Mangels Zahlung bestimmte Frist abgelaufen ist, so erlangt der Indossatar die Rechte aus dem etwa vorhandenen Accepte gegen den Bezogenen und Regressrechte gegen Diejenigen, welche den Wechsel nach Ablauf dieser Frist indossirt haben.
Strona 37 - Insofern jedoch ein Dritter auf eine solche Forderung, nach deren Eintragung, ein Recht durch einen lästigen Vertrag erworben hat, kann der Schuldner gegen diesen Dritten von solchen Einwendungen , die er demselben vorher nicht kund gethan hat, keinen Gebrauch machen.
Strona 178 - Zahlung präsentirt worden ist, und 2. daß sowohl diese Präsentation als die Nichterlangung der Zahlung durch einen rechtzeitig darüber aufgenommenen Protest dargethan wird. Die Erhebung des Protestes ist am Zahlungstage zulässig, sie muß aber spätestens am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage geschehen. Art. 42. Die Aufforderung, keinen Protest erheben zu lassen („ohne Protest,
Strona 300 - Wird die rechtzeitige Protesterhebung beim Domiciliaten verabsäumt, so geht dadurch der wechselmäßige Anspruch nicht nur gegen den Aussteller und die Indossanten, sondern auch gegen den Acceptanten verloren.
Strona 334 - Aufsätze zu ergänzen oder abzuändern, und es finden sich dergleichen im Nachlasse, so haben sie mit dem Testamente selbst gleiche Kraft. Ob dergleichen Kodizille außer der eigenhändigen Unterschrift des Testators noch mit andern Erfordernissen versehen sein müssen, hängt von den Bestimmungen ab, welche das Testament des Erblassers dicserhalb enthält.