Archiv für Rechtsfälle die zur Entscheidungen des Königlichen Ober-Tribunals gelangt sind, Tom 241857 |
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Strona
... Schuld des Pflegebefoh = lenen seitens des Vormundes .. 94 111 116 27. Verpflichtung des Vaters zur Tilgung der von dem Sohne behufs Beschaffung der nothwendigsten und dringendsten Lebensbedürfnisse kontrahirten Schulden , insbesondere ...
... Schuld des Pflegebefoh = lenen seitens des Vormundes .. 94 111 116 27. Verpflichtung des Vaters zur Tilgung der von dem Sohne behufs Beschaffung der nothwendigsten und dringendsten Lebensbedürfnisse kontrahirten Schulden , insbesondere ...
Strona 30
... Schuld- forderung der 600 Rthlr . durch ein Anerkenntniß des Ver- klagten für erwiesen , welches derselbe in den Nachlaß - Reguli- rungsakten zu dem gerichtlichen Protokolle vom 15. Juni 1844 abgelegt hatte . Der Richter bemerkte ...
... Schuld- forderung der 600 Rthlr . durch ein Anerkenntniß des Ver- klagten für erwiesen , welches derselbe in den Nachlaß - Reguli- rungsakten zu dem gerichtlichen Protokolle vom 15. Juni 1844 abgelegt hatte . Der Richter bemerkte ...
Strona 36
... Schuld ent- gegensezte . In den beiden unteren Instanzen wurde Verklagter nach dem Klageantrage verurtheilt . Der Appellations - Richter gründete seine Entscheidung unter Anderm auf die §§ 422-424 I. 20. des Allgem . Landrechts . Der ...
... Schuld ent- gegensezte . In den beiden unteren Instanzen wurde Verklagter nach dem Klageantrage verurtheilt . Der Appellations - Richter gründete seine Entscheidung unter Anderm auf die §§ 422-424 I. 20. des Allgem . Landrechts . Der ...
Strona 68
... Schuld an den Spezial - Mandatar der Gläubiger beantragt ist , so mußte die das Mandat enthaltende Urkunde jedenfalls eine solche sein , die keiner Rekognition bedurfte , -§ 1. der Verordnung vom 1. Juni 1833. Durch die vorhandenen ...
... Schuld an den Spezial - Mandatar der Gläubiger beantragt ist , so mußte die das Mandat enthaltende Urkunde jedenfalls eine solche sein , die keiner Rekognition bedurfte , -§ 1. der Verordnung vom 1. Juni 1833. Durch die vorhandenen ...
Strona 77
... Schuld- ners von der in dem Schuldscheine übernommenen Ver- bindlichkeit herangezogen werden . A. L. R. I. 5. 88 1-4 . 79. 98. 185 . Der Buchhändler Gottlieb W. hatte im Jahre 1837 das Eigenthum 77 - Bedingter Verzicht als ...
... Schuld- ners von der in dem Schuldscheine übernommenen Ver- bindlichkeit herangezogen werden . A. L. R. I. 5. 88 1-4 . 79. 98. 185 . Der Buchhändler Gottlieb W. hatte im Jahre 1837 das Eigenthum 77 - Bedingter Verzicht als ...
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Allgem Anspruch Antrage Anwendung Appellations Appellations-Richter April Archiv für Rechtsfälle Attendorn ausdrücklich Ausländer Befugniß befugt behauptet Beklagten Besizer Bestimmung Beweis blos Brückengeld daher dahin derselbe deshalb deſſelben deſſen Dezember dieſer Dismembration Ehefrau Ehegatten Eheleute Ehemann Eigenthum Einwand Entscheidung erachtet Erben Erbschaftskauf erhoben Erkenntniß erste Richter erste Urtheil erster Instanz Fenster Firma Fiskus Forderung Geld gemacht gemeinschaftlichen Gericht Gerichts-Ordnung Gerichtsstand Geschäfts Gesellschaft Geseze Gewährsmängel geweſen Grund Grundstücke Gütergemeinschaft Handlungen hiernach Hypothek Implorant indem inländischen Instanz iſt Jahre Januar Judikats Käufer Kläger Klägerin Kommittenten Kotten Landrechts läßt lichen März Miether mithin muß müſſen nichtig Nichtigkeitsbeschwerde nothwendig Ober-Tribunal Parochie Person Präjudiz Preußischen Protest Recht rechtliche Rechtsfälle Bd rechtskräftig Rthlr Sache Schuldner ſei ſein ſeine ſelbſt Senat ſich ſie Sizung soll ſondern Thatsachen Theil Vergl Verhältniß Verjährung Verkäufer Verklagten verlegt Vermiethers Verordnung Verpflichtung Vertrag verurtheilt vielmehr vorige Richter vorliegenden Falle Vorschriften Wechsel Wechselprotestes Zahlung Zinsen zweite Richter zweiter Instanz
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Strona 85 - Hat der Schwängerer innerhalb dieser zwei Jahre seinen bisherigen Aufenthalt verlassen: so wird die Zeit, während welcher sein neuer Aufenthalt der Geschwächten unbekannt gewesen, von der Verjährungsfrist abgerechnet.
Strona 300 - Domicilirte Wechsel sind dem Domiciliaten , oder wenn ein solcher nicht benannt ist, dem Bezogenen selbst an demjenigen Orte, wohin der Wechsel domicilirt ist, zur Zahlung zu präsentiren, und wenn die Zahlung unterbleibt, dort zu protestiren.
Strona 213 - Frist indossirt haben. Ist aber der Wechsel vor dem Indossamente bereits Mangels Zahlung protestirt worden, so hat der Indossatar nur die Rechte seines Indossanten gegen den Acceptanten, den Aussteller und Diejenigen, welche den Wechsel bis zur Protesterhebung indossirt haben. Auch ist in einem solchen Falle der Indossant nicht wechselmässig verpflichtet. 17. Ist dem Indossamente die Bemerkung „zur Eincassirung", „in Procura...
Strona 180 - Jeder Wechselschuldner hat das Recht, gegen Erstattung der Wechselsumme nebst Zinsen und Kosten die Auslieferung des quittirten Wechsels und des wegen Nichtzahlung erhobenen Protestes von dem Inhaber zu fordern.
Strona 213 - Regressrechte gegen Diejenigen, welche den Wechsel nach Ablauf dieser Frist indossirt haben. Ist aber der Wechsel vor dem Indossamente bereits Mangels Zahlung protestirt worden, so hat der Indossatar nur die Rechte seines Indossanten gegen den Acceptanten, den Aussteller und Diejenigen, welche den Wechsel bis zur Protesterhebung indossirt haben. Auch ist in einem solchen Falle der Indossant nicht wechselmässig verpflichtet.
Strona 212 - Wenn ein Wechsel indossirt wird, nachdem die für die Protesterhebung Mangels Zahlung bestimmte Frist abgelaufen ist, so erlangt der Indossatar die Rechte aus dem etwa vorhandenen Accepte gegen den Bezogenen und Regressrechte gegen Diejenigen, welche den Wechsel nach Ablauf dieser Frist indossirt haben.
Strona 37 - Insofern jedoch ein Dritter auf eine solche Forderung, nach deren Eintragung, ein Recht durch einen lästigen Vertrag erworben hat, kann der Schuldner gegen diesen Dritten von solchen Einwendungen , die er demselben vorher nicht kund gethan hat, keinen Gebrauch machen.
Strona 178 - Zahlung präsentirt worden ist, und 2. daß sowohl diese Präsentation als die Nichterlangung der Zahlung durch einen rechtzeitig darüber aufgenommenen Protest dargethan wird. Die Erhebung des Protestes ist am Zahlungstage zulässig, sie muß aber spätestens am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage geschehen. Art. 42. Die Aufforderung, keinen Protest erheben zu lassen („ohne Protest,
Strona 300 - Wird die rechtzeitige Protesterhebung beim Domiciliaten verabsäumt, so geht dadurch der wechselmäßige Anspruch nicht nur gegen den Aussteller und die Indossanten, sondern auch gegen den Acceptanten verloren.
Strona 334 - Aufsätze zu ergänzen oder abzuändern, und es finden sich dergleichen im Nachlasse, so haben sie mit dem Testamente selbst gleiche Kraft. Ob dergleichen Kodizille außer der eigenhändigen Unterschrift des Testators noch mit andern Erfordernissen versehen sein müssen, hängt von den Bestimmungen ab, welche das Testament des Erblassers dicserhalb enthält.