Archiv für Rechtsfälle die zur Entscheidungen des Königlichen Ober-Tribunals gelangt sind, Tom 241857 |
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Strona
... Hypothek ... 204 40. Rechtskräftiges Urtheil . Wirkung des von einem andern Wechsel- Inhaber gegen den Wechselschuldner erftrittenen Judikats ... 41. Erforderniß der dringenden Gefahr im Verzug bei einem schleuni- gen Arrest gegen ...
... Hypothek ... 204 40. Rechtskräftiges Urtheil . Wirkung des von einem andern Wechsel- Inhaber gegen den Wechselschuldner erftrittenen Judikats ... 41. Erforderniß der dringenden Gefahr im Verzug bei einem schleuni- gen Arrest gegen ...
Strona
... Hypothek für eine bei Belegung der Kaufgelder des subhastirten Grundstücks bezahlte Forderung ... 51. Beweis des erblichen Besitzrechts des Besizers eines Leib- und Zeit- gewinnguts im ehemaligen Großherzogthum Berg ... 52. Anfechtung ...
... Hypothek für eine bei Belegung der Kaufgelder des subhastirten Grundstücks bezahlte Forderung ... 51. Beweis des erblichen Besitzrechts des Besizers eines Leib- und Zeit- gewinnguts im ehemaligen Großherzogthum Berg ... 52. Anfechtung ...
Strona
Seite No. 65. Regreßpflicht des Hypothekenrichters wegen versäumter Eintragung der Hypothek ..... 340 344 66. Zurückforderung einer aus Irrthum geleisteten Zahlung ............ . 67. Außergerichtlicher Verkauf verpfändeter öffentlicher ...
Seite No. 65. Regreßpflicht des Hypothekenrichters wegen versäumter Eintragung der Hypothek ..... 340 344 66. Zurückforderung einer aus Irrthum geleisteten Zahlung ............ . 67. Außergerichtlicher Verkauf verpfändeter öffentlicher ...
Strona 143
... Hypothek nicht legitimirt , oder daß die durch die Hypothek sichergestellte Forderung bereits getilgt sei , kann beim Kaufgelder - Belegungsverfahren nur von dem Schuldner , nicht von andern Hypothekengläubi- gern geltend gemacht werden ...
... Hypothek nicht legitimirt , oder daß die durch die Hypothek sichergestellte Forderung bereits getilgt sei , kann beim Kaufgelder - Belegungsverfahren nur von dem Schuldner , nicht von andern Hypothekengläubi- gern geltend gemacht werden ...
Strona 144
... Hypothek zu befreien , von dem Kaufmann F. 1100 Rthlr . er- halten , jene Befreiung aber nicht bewirkt , sondern die Hypotheken , gegen Tession anderer Kapitalien , an sich habe cediren lassen . Das Ober - Tribunal hat auf die ...
... Hypothek zu befreien , von dem Kaufmann F. 1100 Rthlr . er- halten , jene Befreiung aber nicht bewirkt , sondern die Hypotheken , gegen Tession anderer Kapitalien , an sich habe cediren lassen . Das Ober - Tribunal hat auf die ...
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Allgem Anspruch Antrage Anwendung Appellations Appellations-Richter April Archiv für Rechtsfälle Attendorn ausdrücklich Ausländer Befugniß befugt behauptet Beklagten Besizer Bestimmung Beweis blos Brückengeld daher dahin derselbe deshalb deſſelben deſſen Dezember dieſer Dismembration Ehefrau Ehegatten Eheleute Ehemann Eigenthum Einwand Entscheidung erachtet Erben Erbschaftskauf erhoben Erkenntniß erste Richter erste Urtheil erster Instanz Fenster Firma Fiskus Forderung Geld gemacht gemeinschaftlichen Gericht Gerichts-Ordnung Gerichtsstand Geschäfts Gesellschaft Geseze Gewährsmängel geweſen Grund Grundstücke Gütergemeinschaft Handlungen hiernach Hypothek Implorant indem inländischen Instanz iſt Jahre Januar Judikats Käufer Kläger Klägerin Kommittenten Kotten Landrechts läßt lichen März Miether mithin muß müſſen nichtig Nichtigkeitsbeschwerde nothwendig Ober-Tribunal Parochie Person Präjudiz Preußischen Protest Recht rechtliche Rechtsfälle Bd rechtskräftig Rthlr Sache Schuldner ſei ſein ſeine ſelbſt Senat ſich ſie Sizung soll ſondern Thatsachen Theil Vergl Verhältniß Verjährung Verkäufer Verklagten verlegt Vermiethers Verordnung Verpflichtung Vertrag verurtheilt vielmehr vorige Richter vorliegenden Falle Vorschriften Wechsel Wechselprotestes Zahlung Zinsen zweite Richter zweiter Instanz
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Strona 85 - Hat der Schwängerer innerhalb dieser zwei Jahre seinen bisherigen Aufenthalt verlassen: so wird die Zeit, während welcher sein neuer Aufenthalt der Geschwächten unbekannt gewesen, von der Verjährungsfrist abgerechnet.
Strona 300 - Domicilirte Wechsel sind dem Domiciliaten , oder wenn ein solcher nicht benannt ist, dem Bezogenen selbst an demjenigen Orte, wohin der Wechsel domicilirt ist, zur Zahlung zu präsentiren, und wenn die Zahlung unterbleibt, dort zu protestiren.
Strona 213 - Frist indossirt haben. Ist aber der Wechsel vor dem Indossamente bereits Mangels Zahlung protestirt worden, so hat der Indossatar nur die Rechte seines Indossanten gegen den Acceptanten, den Aussteller und Diejenigen, welche den Wechsel bis zur Protesterhebung indossirt haben. Auch ist in einem solchen Falle der Indossant nicht wechselmässig verpflichtet. 17. Ist dem Indossamente die Bemerkung „zur Eincassirung", „in Procura...
Strona 180 - Jeder Wechselschuldner hat das Recht, gegen Erstattung der Wechselsumme nebst Zinsen und Kosten die Auslieferung des quittirten Wechsels und des wegen Nichtzahlung erhobenen Protestes von dem Inhaber zu fordern.
Strona 213 - Regressrechte gegen Diejenigen, welche den Wechsel nach Ablauf dieser Frist indossirt haben. Ist aber der Wechsel vor dem Indossamente bereits Mangels Zahlung protestirt worden, so hat der Indossatar nur die Rechte seines Indossanten gegen den Acceptanten, den Aussteller und Diejenigen, welche den Wechsel bis zur Protesterhebung indossirt haben. Auch ist in einem solchen Falle der Indossant nicht wechselmässig verpflichtet.
Strona 212 - Wenn ein Wechsel indossirt wird, nachdem die für die Protesterhebung Mangels Zahlung bestimmte Frist abgelaufen ist, so erlangt der Indossatar die Rechte aus dem etwa vorhandenen Accepte gegen den Bezogenen und Regressrechte gegen Diejenigen, welche den Wechsel nach Ablauf dieser Frist indossirt haben.
Strona 37 - Insofern jedoch ein Dritter auf eine solche Forderung, nach deren Eintragung, ein Recht durch einen lästigen Vertrag erworben hat, kann der Schuldner gegen diesen Dritten von solchen Einwendungen , die er demselben vorher nicht kund gethan hat, keinen Gebrauch machen.
Strona 178 - Zahlung präsentirt worden ist, und 2. daß sowohl diese Präsentation als die Nichterlangung der Zahlung durch einen rechtzeitig darüber aufgenommenen Protest dargethan wird. Die Erhebung des Protestes ist am Zahlungstage zulässig, sie muß aber spätestens am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage geschehen. Art. 42. Die Aufforderung, keinen Protest erheben zu lassen („ohne Protest,
Strona 300 - Wird die rechtzeitige Protesterhebung beim Domiciliaten verabsäumt, so geht dadurch der wechselmäßige Anspruch nicht nur gegen den Aussteller und die Indossanten, sondern auch gegen den Acceptanten verloren.
Strona 334 - Aufsätze zu ergänzen oder abzuändern, und es finden sich dergleichen im Nachlasse, so haben sie mit dem Testamente selbst gleiche Kraft. Ob dergleichen Kodizille außer der eigenhändigen Unterschrift des Testators noch mit andern Erfordernissen versehen sein müssen, hängt von den Bestimmungen ab, welche das Testament des Erblassers dicserhalb enthält.