Archiv für Rechtsfälle die zur Entscheidungen des Königlichen Ober-Tribunals gelangt sind, Tom 241857 |
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Strona
... Bestimmung der Theilnahmerechte am Gewinne ; gemeinschaftlicher Fonds ; ursprüngliche Einlagen und verstärkte Beiträge oder Zu- schüsse ; Natur der Vorschüsse .. 25. Rechtsverhältniß des Besizers eines unter der Herrschaft des Allg ...
... Bestimmung der Theilnahmerechte am Gewinne ; gemeinschaftlicher Fonds ; ursprüngliche Einlagen und verstärkte Beiträge oder Zu- schüsse ; Natur der Vorschüsse .. 25. Rechtsverhältniß des Besizers eines unter der Herrschaft des Allg ...
Strona
... Bestimmung der Zeit der Protesterhebung durch die Gesetze des Orts derselben . Rechtliche Folgen der unterlassenen Benachrichtigung von der durch den Bezogenen und die Noth- Adressen verweigerten Zahlung . Nothwendigkeit des Wechselpro ...
... Bestimmung der Zeit der Protesterhebung durch die Gesetze des Orts derselben . Rechtliche Folgen der unterlassenen Benachrichtigung von der durch den Bezogenen und die Noth- Adressen verweigerten Zahlung . Nothwendigkeit des Wechselpro ...
Strona 6
... Bestimmungen über die Beschwerung eines Grundstücks mit ablösbaren Reallasten . Die im § 91. des Ablösegesetzes vom 2 ... Bestimmung : Der Käufer verpflichtet sich , alljährlich eine Rente von 8 Schjef = feln reinen Roggen und zwar in ...
... Bestimmungen über die Beschwerung eines Grundstücks mit ablösbaren Reallasten . Die im § 91. des Ablösegesetzes vom 2 ... Bestimmung : Der Käufer verpflichtet sich , alljährlich eine Rente von 8 Schjef = feln reinen Roggen und zwar in ...
Strona 8
... Bestimmung nicht alterirt werde . Hieraus folgerte er , daß der Klageantrag unter 1. nur zum Theil gerechtfertigt ... Bestimmungen des § 4. des zwischen den Par- teien unter dem 17. Mai 1851 über das Wiesengrundstück er- richteten ...
... Bestimmung nicht alterirt werde . Hieraus folgerte er , daß der Klageantrag unter 1. nur zum Theil gerechtfertigt ... Bestimmungen des § 4. des zwischen den Par- teien unter dem 17. Mai 1851 über das Wiesengrundstück er- richteten ...
Strona 9
... bestimmung des § 91. nicht , wie es der Vorderrichter gethan , auszulegen sei , sondern es sei der Sinn dieser gesetzlichen Vor- schrift vielmehr der , daß solche vertragsmäßige Abkommen über- haupt wirkungslos seien , daß aber die ...
... bestimmung des § 91. nicht , wie es der Vorderrichter gethan , auszulegen sei , sondern es sei der Sinn dieser gesetzlichen Vor- schrift vielmehr der , daß solche vertragsmäßige Abkommen über- haupt wirkungslos seien , daß aber die ...
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Allgem Anspruch Antrage Anwendung Appellations Appellations-Richter April Archiv für Rechtsfälle Attendorn ausdrücklich Ausländer Befugniß befugt behauptet Beklagten Besizer Bestimmung Beweis blos Brückengeld daher dahin derselbe deshalb deſſelben deſſen Dezember dieſer Dismembration Ehefrau Ehegatten Eheleute Ehemann Eigenthum Einwand Entscheidung erachtet Erben Erbschaftskauf erhoben Erkenntniß erste Richter erste Urtheil erster Instanz Fenster Firma Fiskus Forderung Geld gemacht gemeinschaftlichen Gericht Gerichts-Ordnung Gerichtsstand Geschäfts Gesellschaft Geseze Gewährsmängel geweſen Grund Grundstücke Gütergemeinschaft Handlungen hiernach Hypothek Implorant indem inländischen Instanz iſt Jahre Januar Judikats Käufer Kläger Klägerin Kommittenten Kotten Landrechts läßt lichen März Miether mithin muß müſſen nichtig Nichtigkeitsbeschwerde nothwendig Ober-Tribunal Parochie Person Präjudiz Preußischen Protest Recht rechtliche Rechtsfälle Bd rechtskräftig Rthlr Sache Schuldner ſei ſein ſeine ſelbſt Senat ſich ſie Sizung soll ſondern Thatsachen Theil Vergl Verhältniß Verjährung Verkäufer Verklagten verlegt Vermiethers Verordnung Verpflichtung Vertrag verurtheilt vielmehr vorige Richter vorliegenden Falle Vorschriften Wechsel Wechselprotestes Zahlung Zinsen zweite Richter zweiter Instanz
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Strona 85 - Hat der Schwängerer innerhalb dieser zwei Jahre seinen bisherigen Aufenthalt verlassen: so wird die Zeit, während welcher sein neuer Aufenthalt der Geschwächten unbekannt gewesen, von der Verjährungsfrist abgerechnet.
Strona 300 - Domicilirte Wechsel sind dem Domiciliaten , oder wenn ein solcher nicht benannt ist, dem Bezogenen selbst an demjenigen Orte, wohin der Wechsel domicilirt ist, zur Zahlung zu präsentiren, und wenn die Zahlung unterbleibt, dort zu protestiren.
Strona 213 - Frist indossirt haben. Ist aber der Wechsel vor dem Indossamente bereits Mangels Zahlung protestirt worden, so hat der Indossatar nur die Rechte seines Indossanten gegen den Acceptanten, den Aussteller und Diejenigen, welche den Wechsel bis zur Protesterhebung indossirt haben. Auch ist in einem solchen Falle der Indossant nicht wechselmässig verpflichtet. 17. Ist dem Indossamente die Bemerkung „zur Eincassirung", „in Procura...
Strona 180 - Jeder Wechselschuldner hat das Recht, gegen Erstattung der Wechselsumme nebst Zinsen und Kosten die Auslieferung des quittirten Wechsels und des wegen Nichtzahlung erhobenen Protestes von dem Inhaber zu fordern.
Strona 213 - Regressrechte gegen Diejenigen, welche den Wechsel nach Ablauf dieser Frist indossirt haben. Ist aber der Wechsel vor dem Indossamente bereits Mangels Zahlung protestirt worden, so hat der Indossatar nur die Rechte seines Indossanten gegen den Acceptanten, den Aussteller und Diejenigen, welche den Wechsel bis zur Protesterhebung indossirt haben. Auch ist in einem solchen Falle der Indossant nicht wechselmässig verpflichtet.
Strona 212 - Wenn ein Wechsel indossirt wird, nachdem die für die Protesterhebung Mangels Zahlung bestimmte Frist abgelaufen ist, so erlangt der Indossatar die Rechte aus dem etwa vorhandenen Accepte gegen den Bezogenen und Regressrechte gegen Diejenigen, welche den Wechsel nach Ablauf dieser Frist indossirt haben.
Strona 37 - Insofern jedoch ein Dritter auf eine solche Forderung, nach deren Eintragung, ein Recht durch einen lästigen Vertrag erworben hat, kann der Schuldner gegen diesen Dritten von solchen Einwendungen , die er demselben vorher nicht kund gethan hat, keinen Gebrauch machen.
Strona 178 - Zahlung präsentirt worden ist, und 2. daß sowohl diese Präsentation als die Nichterlangung der Zahlung durch einen rechtzeitig darüber aufgenommenen Protest dargethan wird. Die Erhebung des Protestes ist am Zahlungstage zulässig, sie muß aber spätestens am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage geschehen. Art. 42. Die Aufforderung, keinen Protest erheben zu lassen („ohne Protest,
Strona 300 - Wird die rechtzeitige Protesterhebung beim Domiciliaten verabsäumt, so geht dadurch der wechselmäßige Anspruch nicht nur gegen den Aussteller und die Indossanten, sondern auch gegen den Acceptanten verloren.
Strona 334 - Aufsätze zu ergänzen oder abzuändern, und es finden sich dergleichen im Nachlasse, so haben sie mit dem Testamente selbst gleiche Kraft. Ob dergleichen Kodizille außer der eigenhändigen Unterschrift des Testators noch mit andern Erfordernissen versehen sein müssen, hängt von den Bestimmungen ab, welche das Testament des Erblassers dicserhalb enthält.