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kannt geblieben sei. Der Richter zweiter Instanz legte, unter Abänderung des ersten Urtheils, der Klägerin über die Vollziehung des Beischlafs mit dem Verklagten in der Konzeptionszeit, sowie darüber, daß sie erst im Juni 1852 den neuen Aufenthaltsort des Verklagten in Erfahrung gebracht habe, einen Erfüllungseid auf, und machte von dessen Ableistung oder Nichtableistung die Verurtheilung des Verklagten resp. die Abweisung der Klägerin abhängig.

Verklagter erhob die Nichtigkeitsbeschwerde, welche er auf Verlegung des, aus den §§ 1083-1086. II. 1. des Allgem. Landrechts sich ergebenden Grundsatzes der Verjährung der Klage gründete. Weder die Klage, sagte er, sei von der Klägerin innerhalb zweier Jahre nach ihrer erfolgten Niederkunft angemeldet worden, noch auch habe Beklagter innerhalb dieser Zeit seinen Wohnsig verändert. Ob letteres vorher geschehen sei, habe auf die Unterbrechung der zweijährigen Verjährung keinen Einfluß. Seit März 1848 habe Beklagter fortwährend in K. gewohnt. Auch könne die Zeit der angeblichen Unbekanntschaft der Klägerin mit seinem neuen Wohnsiße nicht in Betracht kommen, weil er denselben an einen ebenfalls in den Preußischen Landen belegenen Ort verlegt habe, und deshalb Klägerin ihre Klage in dem vorigen Gerichtsstande habe anstellen, wenigstens anmelden können, - vergl. Präjudiz No. 2164., Entscheidungen Bd. 18. S. 530. und Bb. 19. G. 241.

Das Ober- Tribunal hat die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

Gründe:

Der Vorwurf über Verlegung der §§ 1083–1086. II. 1. des Allgemeinen Landrechts, insofern er darauf gegründet_wird, daß der Verklagte schon vor der Niederkunft der Klägerin seinen Wohnsitz von M. nach K. verlegt habe, und dann fortwährend in K. geblieben sei, diese Verlegung vor der Niederkunft aber auf die Unterbrechung der Verjährung keinen Einfluß habe, erscheint als hinfällig. Nach § 1083. erlischt

die Klage, wenn sie nicht binnen zwei Jahren nach erfolgter Niederkunft angemeldet worden. Hat aber, sagt § 1085., der Schwängerer innerhalb dieser zwei Jahre seinen bisherigen Aufenthalt verlassen, so wird die Zeit, während welcher sein neuer Aufenthalt der Geschwächten unbekannt gewesen, von der Verjährungsfrist abgerechnet. Den Tag, wo die Geschwächte den nachherigen Aufenthalt des abwesenden Schwängerers erfahren hat, muß dieselbe, nach § 1086., allenfalls eidlich angeben. Hiernach soll die Geschwächte nach der Niederkunft zwei Jahre hindurch in der Lage sich befunden haben, die Klage gegen den Schwängerer anzumelden, indem sein Aufenthalt ihr bekannt gewesen; dagegen wird die Zeit, wo ihr sein neuer Aufenthalt innerhalb dieser Frist unbekannt geblieben, bei dieser Verjährungsfrist nicht mit in Rechnung gebracht. Dies ist der Sinn des § 1085. Danach kann es aber keinen Unterschied machen, ob der Schwängerer vor oder nach der Niederkunft seinen bisherigen Aufenthalt verlassen hat; es kommt vielmehr darauf an, daß innerhalb jener Verjährungsfrist derselbe nicht mehr seinen früheren Aufenthalt hatte, und ob alsdann der Geschwächten sein neuer Aufenthalt bekannt war, da die Frist erst von der Zeit an gerechnet werden soll, wo ihr sein neuer Aufenthalt bekannt geworden.

Was aber die Beschwerde über Verlegung des in dem Präjudiz vom 28. Dezember 1849 ausgesprochenen Rechtsgrundsaßes (Entscheidungen Bd. 18. S. 530., Bd. 19. S. 240.) be= trifft, weil Klägerin die Klage im vorigen Gerichtsstande des Verklagten hätte anstellen, oder wenigstens anmelden können, so lautet allerdings das damals vom ersten Senat des OberTribunals angenommene Präjudiz No. 2164. dahin:

Zu Allg. Landrecht II. 1. §§ 1085. 1087.

I. Die Vorschrift des § 1083. sezt voraus, daß die Unbekanntschaft der Geschwächten mit dem neuen Aufenthaltsort ihres Schwängerers eine nicht von ihr selbst durch unterlassene Nachforschung verschuldete sei.

II. Durch die Vorschrift des § 1087. wird die des § 1885. in den Fällen außer Anwendung gefeßt, wo der Schwängerer nach erfolgter Schwängerung seinen bisherigen Wohnfit an einen anderen Ort verlegt, welcher ebenfalls in den Preußischen Landen gelegen ist, weil die Geschwängerte jedenfalls berechtigt ist, ihre Klage gegen denselben in deffen vorigem Gerichtsstande anzustellen, und nach § 551. I. 9. des Allg. Landrechts die Verjährung durch Nichtgebrauch schon durch die Anmeldung der Klage unterbrochen wird.

Beim Abdruck des Rechtsfalles (Entscheidungen Bd. 19. S. 240.) ist das Präjudiz abgekürzt dahin gefaßt:

I. Die Unbekanntschaft der Geschwächten mit dem veränderten Aufenthaltsorte ihres Schwängerers ist zur Abwendung der Verjährung nur dann geeignet, wenn sie nicht von ihr selbst durch unterlassene Nachforschung verschuldet ist.

II. Auch bleibt die Abrechnung der Zeit dieser Unbekannt-» schaft von der Verjährungsfrist ausgeschlossen, wenn der Schwängerer nach der Schwängerung seinen bisherigen Wohnsitz an einen anderen Ort verlegt, welcher ebenfalls in den Preußischen Landen belegen ist.

Die Veranlassung hierzu gab die Klage einer in Hamm von einem Civil-Supernumerar geschwängerten Person, welcher Klage, da sie erst 2 Jahre und 3 Tage nach der Entbindung angestellt war, die Verjährung des § 1083. II. 1. des Allgem. Landrechts entgegengestellt wurde, wogegen die Klägerin sich darauf berief, daß der Schwängerer innerhalb der zwei Jahre seinen Wohnsiz nach Soest verlegt habe, und ihr dieser sein neuer Aufenthalt mindestens länger als 3 Tage unbekannt geblieben sei. Es wurde in erster Instanz angenommen, daß die Klägerin jederzeit ihre Klage beim Obergerichte zu Hamm hätte einreichen und bei demselben seinen neuen AufenthaltsOrt hätte erfahren können, mithin der § 1085. für nicht

anwendbar gehalten und dagegen die Verjährung für durchgreifend erachtet, und dieses Urtheil wurde, nachdem in zweiter Instanz die Einrede der Verjährung verworfen war, in dritter Instanz wieder hergestellt.

Das hieraus entnommene Präjudiz konnte jedoch, was den hier nur in Betracht kommenden Rechtsgrundsaß zu II. betrifft, aus folgenden Gründen nicht aufrecht erhalten werden.

Es ist hier von einer kurzen Verjährungsfrist die Rede, welche bei verändertem Aufenthalt des Schwängerers erst von der Zeit an gerechnet werden soll, wo die Geschwächte den neuen Aufenthalt des abwesenden Schwängerers erfahren hat, §§ 1085. 1086. - Wenn es nun im § 1087. heißt: Auch wenn der Schwängerer seinen Wohnsitz verändert hat, ist die Geschwächte ihre Klage in deffen vorigem Gerichtsstand anzustellen wohl befugt, so hat hiermit der Geschwächten offenbar ein neues Recht ge= geben, nicht aber die Wohlthat der §§ 1085. 1086. ihr wieder -genommen werden sollen. In dieser Befugniß kann schon an und für sich keine Verpflichtung: die Klage im vorigen Gerichtsstand anzustellen, am wenigsten dann für den Fall entnommen werden, wenn die Geschwächte den neuen Aufenthalt des Schwängerers nicht kennt. In diesem lezten Fall kann sie auch nicht einmal wissen, ob der Schwängerer im Inlande oder Auslande sich befinde; der Richter des vorigen Gerichtsstandes desselben kann also ebenfalls nicht wissen, ob er, mit Rücksicht auf die Kabinets-Order vom 30. September 1835 (Gesetz Sammlung S. 216.) der gehörige fei. Der Klägerin kann daher immer nicht zugemuthet werden, eine Klage anzumelden, welche der Richter jedenfalls nur dann anzunehmen verbunden wäre, wenn der Verklagte im Inlande sich befände. Die Folgerung in dem früheren Urtheil, daß, weil die Bekanntschaft der Geschwächten mit dem neuen Aufenthaltsorte des Schwängerers zur Anstellung ihrer Klage nicht nỏ

thig, und eben deshalb ihre desfallsige Unbekanntschaft ihrer Klageanstellung nicht hinderlich sei, diese Unbekanntschaft auch auf den Lauf der zweijährigen Klageverjährung keinen Einfluß äußern könne, erscheint nicht zutreffend: einmal, weil der § 1085. der Geschwächten ganz klar das Recht giebt, so lange mit der Klage Anstand zu nehmen, bis ihr der neue Aufenthalt des Schwängerers bekannt geworden, und die zweijährige Verjährung erst von diesem Tage an zu laufen beginnt, so daß also die Klägerin gar nicht erst nöthig hat, in diesem Fall die Verjährung schon vorher, also bevor sie beginnt, auf die im § 551. I. 9. des Allg. Landrechts gedachte Art durch Anmeldung vor dem gehörigen Richter zu unterbrechen; und zum Andern, weil ihr, bei gänzlicher Unbekanntschaft mit dem Aufenthalt des Schwängerers und ob solcher namentlich im Inlande sich befinde, nicht zugemuthet und nach § 1087. in Verbindung mit der Deklaration vom 30. September 1835 nicht einmal die Befugniß zugestanden werden kann, die Klage im vorigen Gerichtsstande desselben anzustellen oder anzumelden. Die §§ 1085. und 1087. a. a. D. stehen im besten Einklang und heben sich keinesweges auf, wenn man den § 1085. einfach von dem Fall versteht, von dem er spricht, wenn nämlich der Geschwächten der der neue Aufenthalt des Schwängerers unbekannt geblieben war, und den § 1087. als eine Befugniß der Geschwächten auffaßt, den Schwängerer auch dann in dem vorigen Gerichtsstand desselben zu belangen, wenn er seinen Wohnsig verändert hat, und zugleich ihr sein neuer im Inlande befindlicher Wohnsitz bekannt wäre. Hätte der Gesetzgeber die Geschwächte verpflichten wollen, die Klage auch dann, wenn ihr der neue Aufenthalt des Schwängerers unbekannt war, bei Verlust ihres Anspruches, binnen der zwei Jahre im vorigen Gerichtsstande desselben anzumelden, so würden die §§ 1085. und 1086. überflüssig gewesen sein, und er also darin etwas ganz Entbehrliches bestimmt haben, was doch nicht füglich an

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