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Die Nichter der beiden unteren Instanzen wiesen die Klägerin ab.

Das Ober-Tribunal hat die Nichtigkeitsbeschwerde der Klägerin verworfen.

Gründe:

Der zweite Richter hat die, die Klägerin mit ihrem Anspruche an den Verklagten abweisende Entscheidung erster Instanz bestätigt, weil der, der Klägerin zugefallene Lotteriegewinn zu dem, nicht auf ihren Namen geschriebenen eingebrachten Kapitalvermögen gehöre, und der Ehemann der Klägerin deshalb einseitig ohne Zuziehung der Frau über diesen Gewinn mit dem Verklagten sich zu vergleichen berechtigt gewesen, dem Anspruche der Klägerin mithin der mit ihrem Ehemanne geschlofsene und erfüllte Vergleich entgegenstehe.

Hierdurch soll, wie in der Nichtigkeitsbeschwerde behauptet wird, der Appellations - Richter die Vorschriften der §§ 205. 231-233. II. 1. des Allgem. Landrechts verlegt haben. Dieser Vorwurf kann indeß nicht für begründet erachtet werden. Zwar läßt sich nicht annehmen, daß, wie Implorat meint, die Nichtigkeitsbeschwerde schon deshalb hinfällig erscheine, weil der vom Appellations-Richter mit in Bezug genommene § 243. a. a. D. nicht ebenfalls als verletzt bezeichnet sei, indem der AppellationsRichter in der Bestimmung des § 243. nur eine Bestätigung des von ihm über die selbstständige Dispositionsbefugniß des Ehemanns über derartige eingebrachte Kapitalien der Frau angenommenen Grundsages gefunden hat, und diese Bezugnahme auf § 243. sonach keinen selbstständigen Entscheidungsgrund bildet. Dagegen ist dem Appellations-Richter darin beizupflich ten, daß nach den landrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch der hier in Rede stehenden Art mit Rücksicht auf § 7. I. 2. des Allgem. Landrechts nicht zu den unbeweglichen Sachen, aber auch nicht zu den eigentlichen Mobilien, sondern zu dem der Frau gehörigen Kapitalvermögen gehört, und zwar nach § 212.. II. 1. zu dem eingebrachten, da Alles,

was die Frau während der Ehe durch Glücksfälle überkommt, zum Eingebrachten gehört, und dahin ein Lotteriegewinn unbedenklich gerechnet werden muß. Der § 233. daselbst fordert die Einwilligung der Frau zu Veräußerungen, Verpfändungen und sonstigen Dispositionen des Ehemannes über eingebrachte Kapitalien derselben nur dann, wenn die Kapitalien auf den Namen der Frau oder ihrer Erblasser oder Geschenkgeber geschrieben sind, und ganz übereinstimmend hiermit verordnet auch § 19. I. 1. der Allgem. Gerichts-Ordnung, daß es bei gerichtlichen Verhandlungen, welche die zur Substanz des Eingebrachten gehörigen Kapitalien betreffen, der Zuziehung beider Eheleute bedarf, wenn die Kapitalien auf den Namen der Frau oder ihres Erblassers oder Geschenkgebers geschrieben sind, woraus allerdings gefolgert werden muß, daß bei andern Kapitalien, die nicht auf den Namen der Frau geschrieben sind, die Zuziehung und Einwilligung der Frau nicht nöthig, der Ehemann mithin einseitig zu verfügen berechtigt ist, wie denn auch der § 23. I. 1. der Allgem. Gerichts-Ordnung ausdrücklich anerkennt, daß, außer den im §. 19. gedachten Fällen, gerichtliche Verhandlungen über das eingebrachte Vermögen der Frau auch ohne deren Zuziehung von ihrem Manne allein vorgenommen werden können, weshalb er zu einer solchen einseitigen Disposition auch außergerichtlich legitimirt sein muß. Die allgemeine Vorschrift des § 245. II. 1. des Allgem. Landrechts, nach welcher der Ehemann gerichtliche Angelegenheiten, welche die Substanz des Eingebrachten der Frau betreffen, nur mit Zuziehung derselben betreiben kann, modifizirt sich hiernach zufolge der speziellen Bestimmung des § 19. I. 1. der Allgem. Gerichts-Ordnung auf die zur Substanz des Eingebrachten gehörigen Grundstücke der Frau und auf den Namen derselben 2c. geschriebenen Kapitalien. Auf die allgemeine Vorschrift des § 231. II. 1. des Allgem. Landrechts kann sich Jmplorantin zur Widerlegung dieser Ausführung nicht stüßen, da, wenn auch dort gesagt ist, daß der Ehemann in Beziehung auf das ein

gebrachte Vermögen der Frau alle Rechte und Pflichten eines Nießbrauchers haben soll, dadurch doch nur sein Standpunkt im Allgemeinen bezeichnet, und keineswegs ausgesprochen ist, daß ihm nicht noch weiter gehende Rechte und Befugnisse zustehen können, wie dies denn auch in der Wirklichkeit, z. B. hinsichtlich des Verwaltungsrechts und hinsichtlich der Mobilien nach § 247. a. a. D., gesetzlich der Fall ist.

Eben dies muß aber auch hinsichtlich der eingebrachten, nicht auf den Namen der Frau geschriebenen Kapitalien angenommen werden, da der Gesezgeber die Nothwendigkeit der Zuziehung der Frau nur bei auf den Namen der Frau geschriebenen Kapitalien ausgesprochen, und mithin durch die ausgesprochene Beschränkung auf diese Art der Kapitalien zu erkennen gegeben hat, daß bei andern Kapitalien die Zuziehung der Frau nicht erforderlich ist.

No. 19. IV. Senat. Sizung v. 26. Febr. 1857.

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Nichtigkeitsbeschwerde.

Gericht I. Instanz: Kreis- Gericht in Münster.
Gericht II. Instanz: Appellations-Gericht daselbst.

Bedingter Verzicht als Verpflichtungsgrund bei Ausstellung eines
Schuldscheines.

Ift in dem Schuldscheine ein bestimmter, von dem Aussteller desselben acceptirter, wenngleich bedingter Verzicht des Gläubigers als Aequivalent angegeben, so kann die Art und Weise der Ausstellung dieses Verzichts nun nicht mehr als ein Moment zur Entbindung des Schuldners von der in dem Schuldscheine übernommenen Verbindlichkeit herangezogen werden.

A. L. R. I. 5. 88 1-4. 79. 98. 185.

Der Buchhändler Gottlieb W. hatte im Jahre 1837 das Eigenthum verschiedener, auf den Antrag der Gläubiger feines Bruders, des Buchhändlers Friedrich W., bei demselben gepfändeter Handlungsgegenstände mittelst einer InterventionsKlage in Anspruch genommen, demnächst aber seinem gedachten Bruder unterm 6. April 1837 einen schriftlichen Verzicht auf seine Ansprüche ausgestellt, und die Interventions-Klage zurückgenommen. Von seinem Bruder hatte er dagegen unterm 8. April 1837 einen Schuldschein des Inhalts erhalten: in Betreff, daß mein Bruder Gottlieb W. wegen des von mir beim hiesigen Gerichte nachgesuchten General - Moratori auf alle Ansprüche an mich, sie mögen Namen haben, wie sie wollen, Verzicht geleistet, habe ich mich hierdurch bereit erklärt, ihm dafür innerhalb fünf Jahren eine Entschädigungssumme von 1500 Rthlrn. auszukehren, und diese Summe bis zum Abtrage mit fünf Prozent zu verzinsen.

Diese 1500 Rthlr. klagte Gottlieb W. bereits im Jahre 1853 im Vorprozeß ein, er wurde jedoch von den beiden Instanzrichtern zur Zeit abgewiesen, indem insbesondere der zweite Richter annahm, daß die Urkunde vom 8. April 1837 weder ein Vertragsverhältniß begründe, noch auch ein Bekenntniß des Beklagten zu einem vorher abgeschlossenen mündlichen Vertrag, sondern lediglich ein einseitiges, nicht acceptirtes Versprechen desselben enthalte, und daher eine rechtliche Verbindlichkeit für ihn nicht erzeugt habe. Das Ober-Tribunal hatte indessen diese Ansicht nicht gebilligt, vielmehr das zweite Urtheil vernichtet und die Sache zur weitern Verhandlung und Entscheidung in die erste Instanz zurück gewiesen.'

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Der Richter erster Instanz wies nun abermals den Kläger zur Zeit zurück, und der Richter zweiter Instanz trat auch dieser Entscheidung bei. Beide Richter gründeten abermals ihre Entscheidung auf Gründe gegen die Rechtsverbindlichkeit des fraglichen Schuldscheins, obwohl insbesondere der Appellations-RichVergl. Archiv für Rechtsfälle Bd. 14. S. 6.

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ter auf den vom Ober-Tribunal bereits gemißbilligten Gesichtspunkt des Schuldscheines als eine bloße Offerte nicht zurück fam. Er suchte aber jezt in der Art und Weise, wie der in dem Dokumente vom 8. April 1837 bezogene Verzicht des Klägers erklärt war, einen Moment, um anzunehmen, daß ein so erklärter Verzicht für den Kläger nicht rechtsverbindlich gewesen sei; er wollte dann aber auch spätere Erklärungen, wodurch Kläger den Verzicht für sich als verbindlich anerkannt, nicht gestatten.

Das Ober-Tribunal hat auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Klägers das zweite Urtheil vernichtet, unter Aufhebung des ersten Urtheils den Schuldschein vom 8. April 1837 für eine den Verklagten zu der darin versprochenen Berichtigung der 1500 Rthlr. verpflichtende Urkunde erklärt, und sodann die Sache zur weitern Verhandlung und Entscheidung rücksichtlich der behuss der Kompensation vom Verklagten aufgestellten Gegenforderungen nochmals in die erste Instanz zurückgewiesen.

Gründe:

Die neue Begründung der Unverbindlichkeit des Schuldscheine vom 8. April 1837 seitens des Appellations - Richters verfällt in denselben Rechtsfehler, wie die frühere, indem sie eine gegen eine bestimmte vorhandene Erklärung des Klägers unbedingt übernommene Verbindlichkeit des Verklagten nicht als ein denselben vertragsmäßig bindendes Abkommen ansehen will. Der Richter betrachtet den in der Schrift des Klägers vom 6. April 1837 dahin ausgedrückten Verzicht:

daß ich gegen gedachten meinen Bruder aus dem Nachtrage des, der Interventions - Klage beigelegten Vertrages vom 18. November 1833 und dessen Anhang keine weitere Anforderung machen will, vielmehr den Nachtrag als aufgehoben erachte und die Buchhandlung meines Bruders von neuem anerkenne,

an sich als das in dem Scheine vom 8. April 1837 aufge

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