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Geseze vom 11. Juli 1845 war die Erhebung von Geldern bei Gericht durch die gerichtliche Form der Vollmacht bedingt (§ 116. a. a. D.). Nur für Ausländer wurde die im § 117. gedachte Ausnahme gemacht. Daß dieser Paragraph nicht auf inländische Notare zu beschränken ist, ergiebt die Fassung deutlich und ist auch nie bezweifelt. Wenn nun sogar zur Erhebung von Geldern eine im Auslande vor einem ausländischen Notar ausgestellte Vollmacht genügte, so muß dies auch im Falle des § 115. angenommen werden, welcher für inländische Vollmachten weniger strenge Formen verlangt, als der § 116.

Die unpassende Anwendung des § 115. geht noch aus einem andern Gesichtspunkte hervor, welcher z. B. in Bornemann's Civilrecht, 2. Ausg., Bd. 3. S. 244. aufgestellt ist. Wenn man mit dem Appellationsrichter annimmt, daß der § 115. nur vom Preußischen Richter oder Notar spricht, so muß man gleichzeitig anerkennen, daß der Gesetzgeber nur an solche Spezial-Vollmachten gedacht hat, welche an Orten, wo Preußisches Recht gilt, ausgestellt worden sind. Es fehlt sodann an allen geseßlichen Bestimmungen dafür, wie bei Ausländern die Vollmachten, auf Grund deren nicht gerade Gelder oder Sachen bei Gerichten erhoben, sondern andere Verhandlungen vorgenommen werden sollen, beschaffen sein müssen. Diese Frage kann dann nur aus allgemeinen Prinzipien entschieden werden. Da nun die Gültigkeit einer auswärts vorgenommenen Handlung nach den im Auslande vorgeschriebenen Formen zu beurtheilen ist, ' so muß es, abgesehen von der Authentizität der Urkunde, ge= nügen, wenn die Behörde, welche die Vollmacht ausgestellt hat, nach den Gesetzen des Auslandes dazu befugt war.

Diese letteren Voraussetzungen treffen bei freier Beurtheilung der Sache vollkommen zu. Die Vollmacht vom 20. Januar 1855 ist ausgestellt „im Beisein des Notar George Mertens." Es ist ferner vom Sächsischen Konsul bezeugt: „daß George Mertens, der die angeführte Vollmacht beglaubigt hat, ein beeidigter öffentlicher Notar des Staats Wisconsin ist, und

Archiv f. Rechtsf. Bd. XXIV.

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daß seine Unterschrift in dieser Eigenschaft vollen Glauben_ver= dient." Auch hat der Staats-Sekretair von Wisconsin attestirt, daß durch die dortigen Geseße der Notar Mertens befugt ist, öffentliche Akte aufzunehmen. Endlich ist die Echtheit der ausländischen Urkunden mit Rücksicht auf das Attest des Königlich Sächsischen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten vom Appellations-Richter selbst nicht einmal bezweifelt.

2. Falls der erste Angriff nicht für begründet erachtet wird, so wird dem Appellations-Richter ferner vorgeworfen, daß er dem eventuellen Anträge:

den Verklagten zur Zahlung ad depositum zu verurtheilen, nicht stattgegeben hat. Der in Bezug genommene § 3. der Berordnung vom 1. Juni 1833 steht diesem eventuellen Antrage nicht entgegen, da die Zahlung ad depositum nur eine Beschränkung des Klageantrags ist. Es widerspricht dem Wesen des Mandatsprozesses in keiner Weise, daß das ursprüngliche Mandat nur in einem geringeren Umfange vollstreckt wird. Der Appellations-Richter hat daher den § 3. der Verordnung vom 1. Juni 1833 durch unrichtige Anwendung, sowie den § 91. der Einl. zum Allgem. Landrecht verlegt.

Der Implorat erwidert:

1. Kläger mußte sofort mit der Klage den Nachweis antreten: daß seine Vollmacht den Amerikanischen Geseßen genüge; daß er dies mußte, daß giebt er jezt selbst zu. Die Klage enthält einen solchen Nachweis nicht.

2. Jedenfalls war Opponent berechtigt, noch im Audienztermin einzuwenden, daß das Mandat nach § 1. unzulässig war. Dies folgt aus den §§ 2. 3. 4. Unter den präkludirten Einreden sind diejenigen nicht begriffen, auf welche der Richter von Amts wegen rücksichtigen muß.

3. Der Richter, welcher annimint:

das extrahirte Mandat sei entweder zu vollstrecken oder einzuzichen und nicht zu modifiziren,

handelt im Geiste der §§ 1. ff. a. a. D.; er verstößt höchstens gegen eine nicht wesentliche Prozeßvorschrift.

Das Ober-Tribunal hat die erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zwar für begründet erachtet, die angefochtene Entscheidung selbst aber aufrecht erhalten.

Gründe:

Der Appellations-Richter erkennt mit Rücksicht auf die beigefügten Legalisations-Atteste die Acchtheit der vom Mandatar der Kläger beigebrachten ausländischen notariellen Vollmacht an. Er behauptet aber, daß sie, um den Mandatar zur Erhebung der eingeklagten Forderung zu legitimiren, vor einem Prozeßrichter oder Notar hätte ausgestellt, oder von einem Preußischen Gesandten oder Residenten hätte attestirt sein müssen. Hierdurch verstößt der Appellations-Richter rechtsgrundsäßlich gegen die zur Anwendung gebrachten Geseze § 115. I. 13. des Allgem. Landrechts und den § 46. des Anhangs zu demselben. Der § 115. a. a. D. verlangt für Spezial-Vollmachten allgemein die gerichtliche oder notarielle Form, ohne einen Unterschied zu machen, ob sie im Inlande oder Auslande aufgenommen sind. Insbesondere wird im § 117. daselbst für Gelderhebungen aus dem Deposito in einem Falle, für welchen in dem nachher durch die Verordnung vom 11. Juli 1846 aufgehobenen § 116. sonst eine ges richtliche Vollmacht unbedingt für erforderlich erachtet war sofern der Empfänger ein Ausländer, oder vielmehr (wie die Allerhöchste Kabinets-Order vom 14. Februar 1843, Just.-Min.Blatt für 1843 S. 59 ausspricht) die Vollmacht im Auslande ausgestellt ist, eine notarielle Vollmacht für nothwendig erklärt. Der § 46. des Anhangs hat hierin Nichts geändert. In einem zu seiner Kognition gekommenen Falle hatte das Justiz-Departement mittelst Reskriptes an die Ostpreußische Regierung vom 17. November 1800 (Rabe, Bd. 6. S. 359.) entschieden, daß auf eine im Auslande ausgestellte, von einem

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also

Preußischen Gesandten beglaubigte Privat-Vollmacht aus dem Deposito an den Mandatar gezahlt werden könne. Aus diesem Reskript ist der Anhang § 46. hervorgegangen, welcher bestimmt:

die von den Preußischen Gesandten oder Residenten an auswärtigen Höfen attestirten Vollmachten sind den gerichtlichen gleich zu achten.

Seinem deutlichen Wortsinne und seiner Absicht nach, soll eine im Auslande vor einem Preußischen Gesandten oder Residenten (von einem Preußischen Unterthan) ausgestellte Vollmacht die Stelle einer gerichtlichen oder notariellen vertreten können. Der Anhangs-Paragraph verlangt aber zur Gültigkeit der Vollmacht nicht beides, die notarielle oder ge= richtliche Form und das gesandtschaftliche Attest.

Die Nichtigkeits-Beschwerde erscheint hiernach begründet. Was die Hauptsache betrifft, so kann hier dahingestellt bleiben, ob auch die Nebenumstände, welche im Mandatsprozeß zur Begründung der Klage gehören, durch privilegirte inländische Urkunden dargethan werden müssen. Der Mandatsprozeß war, auch wenn man ausländische Urkunden zum Nachweis der Nebenumstände, insbesondere der Aktivlegitimativn, für genügend erachtet, in dem vorliegenden Falle nicht die geeignete Prozeßform. Da die Zahlung der eingeklagten Schuld an den Spezial-Mandatar der Gläubiger beantragt ist, so mußte die das Mandat enthaltende Urkunde jedenfalls eine solche sein, die keiner Rekognition bedurfte,-§ 1. der Verordnung vom 1. Juni 1833. Durch die vorhandenen Legalisations-Atteste des StaatsSekretairs des Staats Wisconsin in Nordamerika und des Königlich Sächsischen Konsuls Schmidt in Neuhork wird ihre Aechtheit nicht unbedingt festgestellt. Ihre Beweiskraft konnte bemängelt werden und hing von einer näheren Beurtheilung und nach richterlicher Ueberzeugung von den konkreten Umständen ab. Diesem Mangel haben Kläger erst im Laufe des Prozesses durch Einholung einer weiteren Legalisation durch das

Königlich Sächsische auswärtige Ministerium zu Dresden abzuhelfen gesucht.' Auf die Ergänzung der Beweisführung, die zur bessern Begründung der Klage dienen. soll, kann bei den strengen Formen des Mandatsverfahrens nicht mehr Rücksicht genommen werden. Es rechtfertigt sich dadurch die Aufrechthaltung der vorigen Entscheidung (vergl. Entscheidungen Bd. 31. S. 186.), weshalb auch die Fragen ganz auf sich beruhen können, ob Beklagter mit dem erst in der Audienz erhobenen Einwande, daß die Forderung aus einem einseitigen Geschäft herrühre, noch habe gehört werden können.

No. 16. II. Senat. Sizung v. 17. Febr. 1857.

Nichtigkeitsbeschwerde.

Gericht 1. Instanz: Kreis- Gericht in Bochum.
Gericht II. Instanz: Appellations - Gericht in Hamm.

Ersitung einer Grundgerechtigkeit durch den Pächter.

Der Pächter kann in Ermangelung eines Auftrages seitens des Verpächters für die gepachtete Sache eine Grundgerechtigkeit nicht erwerben.*

A. L. R. I. 9. §§ 625. 627.

Der Landwirth B. behauptete, die Eheleute Bergmann K. hätten seit einigen Jahren, um von ihrem Kotten aus ein von dem Landwirth M. im Jahre 1824 fäuflich erworbenes Land No. 26. zu bestellen, sich ohne Befugniß eines Weges über sein Grundstück No. 27. bedient und sogar, um darüber zu fahren, einen dort angebrachten Graben und eine Schliggenfrechtung im Frühjahr 1853 zugeworfen resp. beseitigt. Er klagte deshalb gegen dieselben mit dem Antrage: den Verklagten die Be* Vergl. Archiv für Rechtsfälle Bd. 22. S. 17.

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