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sind im Gesetz nicht als genügende anerkannt. Unbestritten ist in § 6. des Vertrages bestimmt, daß Miether seine Rechte aus dem Vertrage nur mit Einwilligung des Vermiethers übertra gen dürfe. Diese Abrede sezt noch ausdrücklich dasjenige fest, was schon im Gesez vorgeschrieben ist. Der Vertrag hat aber in der Bestimmung des Gesezes, welche dem Miether bei einer unmotivirten Versagung des Konsenses die Befugniß zur Kündigung einräumt, Nichts geändert. Es kann nicht vermuthet werden, daß Verklagter sich dieses Rechts habe begeben wollen, § 105. der Einleitung zum Allgem. Landrecht. Beklagter hat nicht zu behaupten, viel weniger thatsächlich zu begründen vermocht, daß dahin die beiderseitige Absicht des Vertrages gegangen sei. Er betrachtet es vielmehr als eine aus dem Geseze fließende Folge der Kontraktbestimmung im § 6., daß Kläger ihm den Dr. S. nicht als Untermiether aufdringen könne. Denn er sagt in der Klagebeantwortung: „Nach § 6. darf Kläger seine Rechte aus dem Miethsvertrage nur mit meiner Einwilligung einem Andern übertragen. Zur Ertheilung dieses Konsenses bin ich geseßlich nicht verbunden." Die Kündigungsfrist ist nach § 344. I. 21. des Allgem. Landrechts eine dreimonatliche. Da die Klage im Februar 1856 angestellt worden, lief dieselbe und mit ihr die Miethe mit dem Ende des folgenden KalenderQuartals zum 1. Juli 1856 ab. Jm Kontrakt ist eine sechsmonatliche Kündigung vor seinem Endtermin, und in deren Ermangelung eine Prolongation desselben auf ein weiteres Jahr vorbedungen. Kläger hat aber von einem geseklichen Kündigungsrecht Gebrauch gemacht, bei Ausübung dessselben ist er nur an die geseßliche, nicht an die davon abweichend stipulirte gebunden, wie bereits in einem analogen Falle durch das Präjudiz No. 1579., Präjud.-Samml. I. S. 124., anerkannt ist.

No. 5. - III. Senat. Sizung v. 17. Dezbr. 1856.

Nichtigkeitsbeschwerde.

Gericht 1. Instanz: Kreis- Gericht in Perleberg.

Gericht II. Instanz: Kammer - Gericht.

Borkaufsrecht des Miteigenthümers bei dem gleichzeitigen Mitverkauf einer mit dem Vorkaufsrechte bis dahin nicht belasteten Sache.

a. Der Grundsatz des § 607. I. 20. des Allgem. Landrechts, nach welchem, wenn die mit dem Vorkaufsrecht belastete Sache zugleich mit einer anderen für ein und denselben Preis verkauft worden ist, der Berechtigte sich auch diese Bedingung gefallen lassen oder von dem Vorkaufe abstehen muß, — gilt allgemein für beide Fälle, die Uebergabe an den ersten Käufer mag schon geschehen sein, oder nicht.

b. Dem Vorkaufsrechte des Miteigenthümers ist auch die zugleich mit der belasteten Sache für einen unzertrennten Preis mitverkaufte, bis dahin mit dem Vorkaufsrechte nicht belastet gewesene Sache unterworfen.

A. L. R. I. 20. § 607.

Der Krüger D. und der Amtmann Kaspar H. waren eingetragene gemeinschaftliche Besizer verschiedener von zwei parzellirten Höfen herrührenden Grundstücke. Lehterer verkaufte durch den gerichtlichen Vertrag vom 16. Juni 1855 seinen Antheil an diesen Grundstücken für 980 Rthlr. an den Ackermann Christian H. und leistete demselben die Uebergabe. D. verlangte hiernächst auf den Grund des ihm als Miteigenthü mer zustehenden gesetzlichen Vorkaufsrechts von dem Christian H. die Uebertragung des Eigenthums an den ihm verkauften Grundstücken gegen Empfangnahme von 980 Rthlrn., sowie die Einwilligung in die Titelberichtigung auf seinen Namen.

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Verklagter widersprach dieser Klage. Er wendete ein, daß dem Kläger nur noch an drei der fraglichen Grundstücke ein Miteigenthum zustehe, das gemeinschaftliche Eigenthum hinsichtlich der übrigen Grundstücke hingegen bereits vor Abschluß des Kaufvertrages vom 16. Juni 1855 bei der stattgehabten Separation aufgehoben gewesen, und dadurch das Vorkaufsrecht erloschen sei. Jene drei Parzellen sei er dem Kläger gegen einen zu vereinbarenden Kaufpreis oder gegen gerichtliche Tage zu überlassen bereit. Das Gericht erster Instanz verurtheilte den Verklagten nach dem Klageantrage. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dies Urtheil. Dasselbe nahm an, daß dem Kläger nach § 607. I. 20. des Allgem. Landrechts auch das Recht zustehe, sowohl die dem Vorkaufsrecht noch unterworfenen, als auch die aus dem gemeinschaftlichen Eigenthume bereits ausgeschieden gewesenen Grundstücke, da sie alle zusammen für einen unzertrennten Preis verkauft worden, zu übernehmen, und daher in den Kauf des Ganzen einzutreten.

Das Ober-Tribunal hat die von dem Verklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

Gründe:

Der Appellations-Richter soll durch die von dem § 607. I. 20. des Allgem. Landrechts gemachte Anwendung in doppelter Beziehung fehlen.

Zunächst behauptet Beklagter, derselbe beziehe sich auf das Verhältniß des Vorkaufsberechtigten zum Verkäufer. Er passe nicht auf den vorliegenden Fall, wo der Verkäufer die verkaufte Sache schon übergeben habe, und deren Herausgabe gegen den Käufer beansprucht werde. Diese Ansicht ist grundlos. Der § 607. hat seine Stellung unter den §§ 602–607., welche nach dem Marginale bei § 602, von den Obliegenheiten des Berechtigten handeln. Ueber die Frage: gegen wen das Vorkaufsrecht geltend gemacht werden könne, ob allein gegen den Verkäufer oder ob und unter welchen Umständen auch gegen den

Käufer, wird hier noch nicht entschieden. Die hierauf bezüglichen Vorschriften folgen erst in den §§ 626. ff. 631. ff. a. a. D. Da sie über eine Beschränkung des Grundfakes im § 607. Nichts enthalten, gilt derselbe als ein allgemeiner für beide Fälle, mag die Uebergabe an den ersten Käufer schon geschehen sein, oder nicht.

Dann meint Beklagter, der § 607. spreche nur eine Pflicht des Vorkaufsberechtigten aus, die mit der belasteten verkaufte Sache für den unzertrennten Preis zu übernehmen. Dagegen sei darin zu seinen Gunsten die Befugniß nicht festgesezt, die Ueberlassung der vorkaufsfreien Stücke zu verlangen. Gegen den Willen des Beklagten finde daher der Vorkauf lediglich hinsichts der ungetheilt gebliebenen Grundstücke statt. Der ver'hältnißmäßig auf sie kommende Theil des unzertrennten Kaufpreises müsse durch Sachverständige ermittelt werden.

Eine so erhebliche Verschiedenheit in den beiderseitigen Rechten und Pflichten läßt sich nicht als die Absicht des Gesezes annehmen, liegt auch gar nicht in dem Wortinhalt des § 607. Derselbe bestimmt weiter Nichts, als daß, wenn die belastete Sache mit einer anderen für einen unzertrennten Preis verkauft ist, der Vorkaufsberechtigte sich diese Bedingung gefallen lassen oder von dem Vorkaufe abstehen muß. Der alleinige Nachdruck ist darauf zu legen, daß in dem gedachten Falle der Vorkauf und zwar für den unzertrennten Preis anerkannt wird. Zu einer Interpretation, nach welcher die ganze Bedeutung darauf ruhen soll, daß der Berechtigte verpflichtet sei, die andern Sachen mit zu übernehmen, nach welchen ihm dagegen bei einem Widerspruche des andern Theils die Befugniß nicht zustehen soll, seinerseits die Ueberlassung des Ganzen zu fordern, fehlt es an den nothwendigen Gegenfäßen. In den §§ 602-607. ist, wie schon erwähnt, überhaupt nur von den Obliegenheiten des Vorkaufsberechtigten die Rede. Es war hier weder der Ort noch Veranlassung, über seine Befugnisse eine Bestimmung zu treffen, oder zur Lösung etwaiger Zweifel eine Erläuterung zu geben.

Unzweifelhaft ist das Vorkaufsrecht des Klägers aus dem früheren Miteigenthum an den schon getheilten Grundstücken durch die Trennung erloschen. Das Recht auf ihre Herausgabe folgt aber aus ihrem gemeinschaftlichen Verkauf mit den wegen. des fortbestehenden Miteigenthums noch mit dem Vorkaufsrechte behafteten Sachen für einen unzertrennten Preis. Das Vorkaufsrecht besteht in der Befugniß, die verkaufte Sache unter den Bedingungen des geschlossenen Kaufs käuflich zu übernehmen, — § 568. a. a. O. Zu diesen Bedingungen gehört im vorliegenden Falle der Mitverkauf der andern Grundstücke. Beklagter kann sich daher nicht frei machen, den Kläger nicht nöthigen, sich die Uebernahme der belasteten Grundstücke allein für einen noch zu ermittelnden Preis gefallen zu lassen. Darin würde eine Aenderung der Bedingungen des ersten Kaufs zum Nachtheil des Klägers liegen. Eine solche kann nach einmal geschehener Bekanntmachung des Kontrakts (§ 620. a. a. D.) oder nach Erfüllung des Kaufs durch Uebergabe (Entscheidungen Bd. 26. S. 335.) zwischen dem Verkäufer und ersten Käufer nicht mehr vereinbart werden. Am wenigsten ist dazu Beklagter durch einseitige Willkür befugt.

Beklagter macht noch geltend, daß die Zulässigkeit des Vorkaufs in einem Falle, wie der gegenwärtige, gemeinrechtlich kontrovers gewesen sei, und deshalb der § 607. ciner strengen Auslegung unterliegen müsse. Das Allgem. Landrecht hat indeß die Kontroverse zu Gunsten des Vorkaufsberechtigten ohne weitere Beschränkung entschieden. Eine billige Berücksichtigung des Interesses des Verpflichteten gab auch zu einer Ausnahme von den allgemeinen Grundsäßen keine Veranlassung, da der gemeinschaftliche Verkauf für einen unzertrennten Preis eine freie Handlung der andern Betheiligten ist, deren Folgen sie selbst herbeigeführt haben, und durch eine andere Vereinbarung vermeiden konnten. In dem Kommentar von Koch findet sich zum § 607. a. a. D. ein ungedrucktes Präjudikat des OberTribunals allegirt, in welchem bereits nach der Ansicht des

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