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wechselmäßige Verurtheilung des Wechselschuldners nicht erfolgen kann.

Der Umstand, daß Verklagter schon einmal zur Bezahlung des in Rede stehenden Wechsels verurtheilt worden, reichte mithin allein keinenfalls aus, den dem Appellationsrichter in Bezug auf die Wirfungen der res judicata gemachten Vorwurf zu rechtfertigen, und das Präjudiz No. 2639. läßt sich hier ebensowenig für entscheidend erachten. Denn es bezieht sich auf den von dem vorliegenden wesentlich verschiedenen Fall der rechtskräftig erfolgten Abweisung eines Wechselinhabers gegen denselben Wechselschuldner, und es ist dabei vorausgesezt, daß vor der Ausstellung des Giro, woraus der spätere Inhaber sein Recht ableitet, Protest erhoben sei, während im vorliegenden Falle weder in dem angefochtenen Erkenntnisse festgestellt, noch von dem Verklagten behauptet worden ist, daß eine Proteftaufnahme stattgefunden habe.

Eben deshalb aber kann auch der Art. 16. der Allgem. Deutschen Wechsel-Ordnung, der dem Inhaber eines Wechsels, auf den derselbe vor bewirktem Proteste girirt worden, alle aus einem gültigen Indossamente entspringenden Wechselrechte beilegt, während er dem Indossatar, auf welchen der Wechsel nach erhobenem Proteste girirt worden, nur die Rechte seines Indossanten, mithin, wie in der Entscheidung vom 22. März 1855 (Bd. 31. S. 70.)* gezeigt ist, blos die Befugnisse eines Ceffionars, der sich alle dem Eedenten entgegenstehende Einwendungen gefallen lassen muß, zuschreibt, nicht für verlegt erach tet werden, und es würde, wenn selbst die Absicht des Jmploranten dahin gegangen sein sollte, dem Appellationsrichter auch in Betreff des Einwandes des Vergleiches und der Entsagung einen rechtsgrundsätzlichen Verstoß gegen die gedachte Bestimmung zum Vorwurfe zu machen, von einem solchen doch in jener Beziehung um so weniger haben die Rede sein können, * Vergl. Archiv für Rechtsfälle Bd. 17. S. 204.

als der vorige Richter die gedachte Einrede an sich für nicht gehörig substanziirt erklärt, und in dieser Hinsicht von dem Imploranten kein Monitum erhoben worden ist.

No. 41. - IV. Senat. Sigung v. 25. April 1857.
Nichtigkeitsbeschwerde.

Gericht I. Instanz: Stadt- Gericht in Berlin.
Gericht II. Justanz: Kammer-Gericht.

Erfordernißt der dringenden Gefahr im Verzug bei einem schleunigen
Arrest gegen Ausländer.

Die bloße Eigenschaft des Schuldners als eines Ausländers ist im Prinzip hinreichend, den einen schleunigen Arrest nachsuchenden Gläubiger in Betreff des Daseins der Gefahr jedes weiteren Beweises des Requisits des § 31. No. 2. I. 29. der Allgem. Gerichts-Ordnung zu überheben.

9. . 2. I. 2. 2nh. 8 34. au 8 114, 8 119., 29. 88 1. 31. 88–90. und Anh. § 198. zu § 43., Anh. 88 201-212, zu §8 90.

Der zu Berlin wohnende Kaufmann S. behauptete, daß ihm gegen den zu St. Petersburg wohnenden Kaufmann K. eine Forderung von etwa 30,000 Rthlrn. zustehe. Er brachte, indem er eine Kaution von 5000 Rthlrn. bestellte, gegen den K., welcher sich in Berlin auf der Durchreise befand, Personalarrest aus. Nachdem K. gegen Deposition von 28,500 Rthlrn. der Haft entlassen war, trug derselbe gegen S. klagend darauf an: den durch Resolut angelegten Arrest aufzuheben. Der erste Richter wies den Kläger ab, der zweite erkannte auf Aufhebung des Arrestes und zwar aus folgenden Gründen:

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Es handelt sich um einen Arrest in schleunigen und drin=

genden Fällen. Zur Begründung eines solchen ist nach § 31. I. 29. der Allgem. Gerichts-Ordnung unter Anderem erforderlich, daß der Arrestsucher Umstände, woraus eine gegenwärtige Ge= fahr beim Verzuge sich entnehmen läßt, nachweist, oder wenigstens bestimmt angiebt, und die Beweismittel darüber anzeigt. In dieser Beziehung hat Verklagter in seinem Arrestgesuche vom 16. August 1856 weiter Nichts angeführt, als daß es ihm bis dahin nicht möglich gewesen, gegen den jeßigen Kläger, welcher sich seitdem im Auslande, vorzugsweise in Petersburg aufgehalten habe, seine Forderung auf gerichtlichem Wege zur Geltung zu bringen, daß auch alle sonstige Bemühungen, den jezigen Kläger zur Zahlung zu bewegen, fruchtlos geblieben, daß sich derselbe augenblicklich in Berlin aufhalte, jedoch im Begriff stehe, bald abzureisen, und daß es um so zweifelhafter sei, ob Kläger jemals wieder nach Preußen zurückkehren, namentlich Berlin wieder berühren werde, als derselbe wohl wisse, daß er, Verklagter, sobald er von seiner Anwesenheit hier Kenntniß erlange, sofort seine Ansprüche gegen den Kläger geltend machen und die geeigneten Sicherheitsmaßregeln gegen ihn nachsuchen werde. Hierin findet Verklagter die allerdringendste Gefahr begründet, das Seinige zu verlieren, wenn es ihm nicht gelinge, durch einen auf der Stelle auszuführenden Arrestschlag eine Sicherstellung seiner Forderung zu erlangen, und deshalb beantragt er, den jeßigen Kläger fofort zum Arrest zu bringen, sofern derselbe die ihm schuldige Summe nicht sofort deponire. Der erste Richter hat dies für genügend erachtet, weil der Kläger als Ausländer im Sinne des Gesetzes für unsicher gelte, und Kläger durchaus den Beweis schuldig geblieben sei, daß dem Verklagten nach den Einrichtungen der Russischen Justizpflege der unbehinderte Weg offen stehe, seine Forderung mit Erfolg geltend zu machen. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Es ist nirgends geseßlich ausgesprochen, daß ein Ausländer allein wegen dieser seiner Eigenschaft für unsicher zu erachten sei. Der vom ersten Richter

dafür allegirte § 198. des Anhangs zur Gerichts-Ordnung besagt davon Nichts, und das Restript vom 9. Dezember 1817 führt nur aus, daß der dem § 34. des Anhangs zur GerichtsOrdnung zum Grunde liegende Zweck nur dahin gehe, dem Preußischen Unterthan zu seiner Befriedigung wegen seiner Forderung an den Ausländer aus dem im Lande befind lichen Vermögen desselben zu verhelfen, daß in den meisten Fällen aber die gegründetste Besorgniß vorhanden sei, daß, wenn mit der in dem diesseitigen Forum angestellten Klage nicht zugleich die Beschlagnahme des im Lande befindlichen Vermögens verbunden werde, der in Anspruch genommene Ausländer dieses Vermögen aus dem Lande herausziehen, dadurch die wohlthätige Wirkung der gesetzlichen Vorschrift für den Inländer vereiteln, und diesen nöthigen werde, der angestellten Klage, die nunmehr zwecklos geworden, zu entsagen und seinen Schuldner in dessen auswärtigem Forum in Anspruch zu nehmen. Das Reskript findet in dieser Rücksicht nicht blos eine wahre causa arresti enthalten, sondern auch die Verfügung der nachgesuchten Beschlagnahme als nothwendige Folge aus dem Zwecke der gesetzlichen Zulässigkeit der Klage begründet. Das Restript befreit auch daher gegen einen Ausländer den Arrestsucher nicht von dem Nachweise der Gefahr, und crachtet diesen Nachweis in der Regel nur dadurch für erbracht, daß, wenn der Ausländer auf Grund des § 34. des Anhanges zur Gerichts-Ordnung wegen seines in den Preußischen Staaten befindlichen beweglichen oder unbeweglichen Vermögens bei demjenigen Gericht, unter welchem sich dieses Vermögen befindet, von einem Preußischen Unterthan zum Zweck der Befriedigung aus dem im Lande befindlichen Objekte in Anspruch genommen wird, durch Herausziehung des Vermögens aus dem Lande die Vereitelung der wohlthätigen Wirkung der gesetzlichen Vorschrift zu befürchten stehe. Dieses Reskript kann überdies nicht zur Begründung eines gegen die Person eines Ausländers ausgebrachten Arrestes herangezogen werden, weil es seine ganze

Deduktion auf die Vorschrift des § 34. des Anhangs zur GerichtsOrdnung stüßt, welcher die Klage gegen einen Ausländer im diesseitigen Forum nur unter der Voraussehung zuläßt, daß der Ausländer in diesem Forum bewegliches oder unbewegliches Vermögen besißt, zu welchem seine Person nicht gerechnet werden kann.

Zum Nachweise der Gefahr für den Arrestsucher genügt aber auch die bloße Behauptung nicht, daß es ihm bisher nicht möglich gewesen, seine Forderung auf gerichtlichem Wege oder sonst gegen den Ausländer zur Geltung zu bringen. Dazu würde vielmehr die Angabe der Ursachen erforderlich gewesen sein, aus welchen die Geltendmachung nicht zu ermöglichen war. Dergleichen Ursachen hat Verklagter nicht angegeben, und der erste Richter geht offenbar zu weit, wenn er vom Kläger den Nachweis erfordert, daß dem Verklagten nach den Einrichtungen der Russischen Justizpflege der unbehinderte Weg offen stände, seine Forderung mit Erfolg geltend zu machen und den Arrest mit um deshalb für justifizirt erachtet, weil Kläger diesen Nachweis nicht erbracht hat. Verklagter behauptet auch keinesweges, daß sich Kläger ins Ausland begeben, um sich seinen Verbindlichkeiten gegen ihn zu entziehen; er stellt vielmehr ausdrücklich in Abrede, daß sein Arrestgesuch auf diese Behauptung gestüßt sei. Den Umstand, daß Kläger im Jahre 1834 Konkurs gemacht, und seinen damaligen Gläubigern nur einen äußerst geringen Theil ihrer Forderungen durch Arrangement gewährt haben soll, kann Verklagter zum Nachweise einer dringenden Gefahr, das Objekt seiner Befriedigung zu verlieren, nicht benutzen, da sich seine Geschäftsverbindung mit dem Kläger, aus welcher er seine Forderung herleitet, aus späterer Zeit, nämlich aus dem Jahre 1847 herschreibt. Es fehlt daher dem Arrestgesuch des Verklagten an dem wesentlichen Erfordernisse, daß er Umstände, woraus eine gegenwärtige Gefahr beim Verzuge sich entnehmen läßt, nachweise, oder wenigstens bestimmt angebe und die Beweismittel dafür anzeige, durchaus, indem die Eigenschaft des

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