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oder nicht. Zu diesem Behuse ist die Sache in die zweite Instanz zu verweisen, in welcher Beklagter den fraglichen Einwand erhoben hat.

No. 40. IV. Senat. Sizung v. 25. April 1857.

Nichtigkeitsbeschwerde.

Gericht I. Instanz: Stadt- Gericht in Berlin.
Gericht II. Instanz: Kammer - Gericht.

Nechtskräftiges Urtheil. Wirkung des von einem andern Wechsel-Inhaber gegen den Wechselschuldner erftrittenen Judikats.

a. Tritt gleich bei der behaupteten Verlegung des Grundsages von der rechtskräftig entschiedenen Sache freie Beurtheilung des Ober-Tribunals ein, so muß doch, damit dies geschehen kann, die Eristenz des Judikats aus dem angegriffenen Urtheil erhellen.

b. Der Umstand, daß Verklagter auf die Klage eines anderen Klägers schon einmal aus dem jezt eingeklagten Wechsel verurtheilt worden ist, reicht für sich allein nicht aus, um der jezigen Klage die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen zu stellen.

A. G. O. I. Einl. §§ 64. 66. 67., 16. § 1., 24. § 3.; Allg. Deutsche Wechsel-Ordnung Art. 16.

Brauer zieht einen Wechsel auf den Verklagten und Accep= tanten Volger und girirt ihn am 1. Juni 1855 an C. W. Mäcker. C. W. Mäcker girirt den Wechsel am 4. Juli an Holzmüller. Holzmüller klagt den Wechsel ein und erwirkt am 6. September 1855 ein rechtskräftiges Urtheil. Darauf wird das Giro auf Holzmüller ausgestrichen, und Kläger, J. W. Mäcker, durch ein Blanko - Giro von C. W. Mäcker legitimirt, flagt

von Neuem. urtheilt.

Die Vorderrichter haben den Verklagten ver

Das Ober-Tribunal hat die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

Gründe:

Der Verklagte hat dem, von dem Kläger als Inhaber des, durch C. E. Brauer auf ihn gezogenen Wechsels vom 11. Mai 1855 über 526 Rthlr. 1 Sgr. 11 Pf. aus seinem Accepte erhobenen Anspruche namentlich den Einwand entgegengesekt, daß er wegen desselben Wechsels bereits von dem August Holzmüller verklagt worden sei, und daß er sich mit letterem in der Art verglichen habe, daß derselbe, unter der erfüllten Bedingung, wenn Verklagter ihm die Kosten jenes Prozesses erstatten würde, seinen Ansprüchen entsagt habe.

Der vorige Richter hat diese Einrede verworfen, und der Implorant erklärt hierdurch den Art. 14. der Allg. Deutschen Wechsel-Ordnung, die §§ 64-67. der Einleitung zur Allgem. Gerichts-Ordnung, den § 1. I. 16., § 3. I. 24. daselbst, den, in dem Präjudize No. 2639. ausgesprochenen Rechtsgrundsay: „der Einwand der wegen Mangels eines wesentlichen Erfordernisses des Wechsels erfolgten rechtskräftigen Abweisung eines früheren, durch Blanko-Indossament vor Verfall legitimirten Wechselinhabers ist gegen den später aus demselben Wechsel gegen denselben Wechselschuldner klagenden, durch ein nach aufgenommenem Proteste auf den Wechsel geseztes Blanko-Indossament in den Besitz gelangten Inhaber zulässig", (Entscheidungen Bd. 31. S. 70.) und die ferneren Rechtsgrundsäge:

,,ne bis in idem, res judicata novat et est optimus et unicus titulus",

,,res judicata facit jus inter partes et successores", für verlegt, indem er geltend macht, daß er, nachdem er bereits in dem von Holzmüller wider ihn angestrengten Prozesse zur Zahlung verurtheilt worden sei, jest nicht noch einmal aus dem

selben Wechsel habe in Anspruch genommen werden dürfen, und daß seine abermalige Verurtheilung aus seinem Accepte unzulässig erscheine.

Diese Angriffe sind jedoch für verfehlt zu erachten.

Der § 64. der Einleitung zur Allgem. Gerichts-Ordnung besagt, daß, wenn ein Rechtsstreit durch den gehörigen Richter untersucht und durch die zulässigen Instanzen entschieden worden, dem obfiegenden Theile durch den Richter zu demjenigen, was ihm zuerkannt ist, verholfen werden soll, und, nachdem im § 65. bemerkt worden, daß die Ruhe und Ordnung in der bürgerlichen Gesellschaft eine Verewigung der Prozesse und eine weitere Anfechtung der, von dem Richter, nach gesetzmäßiger Untersuchung anerkannten und festgestellten Rechte der Parteien nicht gestatte, wiederholt der § 66., daß ein unter den geschmäßigen Erfordernissen gefälltes rechtskräftiges Urtheil denjenigen, der es erftritten hat, wider alle ferneren Anfechtungen seines Gegners und derjenigen, die an feine Stelle treten, sichere, während der § 67. hinzufügt, daß ein solches Erkenntniß nur in den Fällen, wo es an einem wesentlichen Erfordernisse der gesehmäßigen Untersuchung mangelt, als nichtig angefochten werden kann.

Der § 1. I. 16. der Allgem. Gerichts-Ordnung schreibt vor, daß ein rechtskräftiges Urtheil unter keinen Umständen wieder umgestoßen werden, oder davon abgegangen werden darf.

Der § 3. I. 24. a. a. D. verordnet, daß, wenn jemand ein ganzes Jahr, vom Tage der beschrittenen Rechtskraft an, hat verstreichen lassen, ohne die Vollstreckung des Urtheils nachzusuchen, selbige hiernächst nicht weiter verfügt werden kann, sondern vielmehr aus dem rechtskräftigen Urtheil von Neuem geflagt werden muß, und der Art. 16. der Allgem. Deutschen Wechsel-Ordnung bestimmt:

Wenn ein Wechsel indossirt wird, nachdem die für die Protefterhebung Mangels Zahlung bestimmte Frist abgelaufen ist, so erlangt der Indoffatar die Rechte aus dem etwa vor

handenen Accepte gegen den Bezogenen, und Regreßrechte gegen diejenigen, welche den Wechsel nach Ablauf dieser Frist indossirt haben. Ist aber der Wechsel vor dem Indossa= mente bereits Mangels Zahlung protestirt worden, so hat Indossatar nur die Rechte seines Indossanten gegen den Acceptanten, den Aussteller und diejenigen, welche den Wechsel bis zur Protesterhebung indoffirt haben. Auch ist in einem · solchen Falle der Indossant nicht wechselmäßig verpflichtet.

Der Implorant hat sich auf alle diese Vorschriften nur berufen, um die Unzulässigkeit seiner nochmaligen Verurtheilung zur Zahlung der geforderten Wechselsumme, nachdem er bereits rechtskräftig dazu verurtheilt sei, darzuthun. Der vorige Richter stellt jedoch nirgends fest, daß Verklagter wirklich schon zur Berichtigung der gedachten Summe an Holzmüller verurtheilt sei, sondern er giebt vielmehr den aus dem Vorprozesse von dem Verklagten entnommenen Einwand nur dahin an, daß der Wechsel durch Holzmüller schon gegen ihn eingeklagt worden, daß er sich aber mit demselben verglichen, und Holzmüller unter der obigen Bedingung allen Ansprüchen aus dem Wechsel entfagt habe. Eine Aktenwidrigkeit ist in dieser Hinsicht nicht gerügt, und es fehlt mithin, da, unter den vorwaltenden Umständen nach § 16. des Gesetzes vom 14. Dezember 1833 über den in dem angefochtenen Urtheil enthaltenen Thatbestand nicht hinausgegangen werden kann, der wegen unterbliebener Berücksichtigung der in dem Vorprozesse gegen den Verklagten bereits ergangenen Entscheidung erhobenen Beschwerde an einer Voraussetzung, die zu ihrer Begründung wesentlich erforderlich gewesen wäre.

Die bloße Einklagung einer Forderung schließt die Vera urtheilung des Verklagten zu deren Bezahlung noch nicht in sich, und es findet zwar andererseits bei Prüfung einer, die Verlegung der Rechtsgrundsäße über die Wirkungen eines Juditats betreffenden Beschwerde allerdings freie Beurtheilung statt. Doch muß jedenfalls immer, damit sie eintreten könne,

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mindestens die Existenz eines solchen Judikats aus dem angefochtenen Urtheil erhellen, oder es muß die Ergänzung einer etwaigen Lücke, die es in dieser Hinsicht darbietet, durch einen dahin führenden Angriff angebahnt sein, und es läßt sich, da es hier an diesen Erfordernissen gebricht, das Judikat, welches nach der Behauptung des Imploranten zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sein soll, für die Nichtigkeits-Instanz nicht als vorhanden betrachten.

Auch leuchtet ein, daß die Unzulässigkeit der Verurtheilung des Verklagten in dem jezigen Prozesse aus den §§ 64-67. der Einleitung zur Allgem. Gerichts-Ordnung, sowie aus dem § 1. I. 16. daselbst an sich noch gar nicht gefolgert werden kann, während der § 3. I. 24. sogar ergiebt, daß dieselbe Forderung sich in der That mehrmals einklagen läßt. Denn wenn auch die Judikatsklage allerdings nur auf das ihr zu Grunde liegende rechtskräftige Erkenntniß gestüßt zu werden braucht, so wird doch dadurch die ursprüngliche Natur des judikatmäßig festgestellten Anspruches noch nicht aufgehoben. Das Judikat selbst hat, wenn die Frist, innerhalb welcher die Exetution daraus nachgesucht werden muß, verstrichen ist, die Kraft eines vollstreckbaren Erkenntnisses verloren, und es bedarf da= her in solchem Falle einer nochmaligen Verurtheilung des Schuldners, wenn dem Gläubiger zu seiner Befriedigung verholfen werden soll. Der erstere erleidet alsdann durch seine doppelte Verurtheilung keinen Nachtheil, weil er nur auf Grund der zulest erfolgten Verurtheilung Zahlung zu leisten braucht, ohne daß es einen Unterschied macht, ob er das zweitemal wieder von demselben Kläger, oder von einem anderen, der an deffen Stelle getreten ist, im Anspruch genommen wird; die dem Gläubiger beigelegte Befugniß, lediglich aus dem erstrittenen Judikate zu klagen, hindert ihn nicht, bei der neuen Klage auf das Geschäft selbst, worauf seine erste Klage beruhte, wieder zurückzugehen, und es muß dies sogar, wenn es sich um einen Wechselanspruch handelt, geschehen, weil sonst eine anderweite

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