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daselbst zu B. endlich die Subalternen der Ministerien, die Referendarien und Auskultatoren der Landeskollegien, sowie die Subalternen, Kanzlei-Sekretarien und Kanzlisten der lekteren rangirt werden. Andererseits aber ist eine Gegenüberstellung der Königlichen Beamten gegen die übrigen Civilbedienten, wie sie der vorige Richter seiner Entscheidung zum Grunde legt, und namentlich in Betreff derartiger Privilegien nnd Immunitäten dem Allgemeinen Landrecht keinesweges fremd. So sollten z. B. auch in Rücksicht auf bürgerliche Rechte, Lasten und Pflichten die Königlichen Beamten als Eximirte zn betrachten sein,

§ 112. II. 10. Allg. Landrechts, andere Civilbediente dagegen sich eine solche Eremtion nicht anmaßen dürfen, wenn ihnen dieselbe nicht besonders ausdrücklich verliehen worden sei, § 113. ebendaselbst.

Zu demselben Resultate gelangt man aber auch, wenn man auf die geschichtliche Entstehung der hier streitigen Exemtion der Civilbeamten von der ordentlichen Parochie zurück- und näher eingeht; auch hierfür liefert die obengedachte Denkschrift beachtungswerthe Materialien. Die erste Spur eines solchen Privilegiums findet sich in einem Reskripte des Kurfürsten Friedrich III. vom 21. August 1696 an das Konsistorium zu Halle (Just. Henning Böhmer, Jus parochiale Sect. IV. cap. I. § 13. S. 193.). In diesem Reskripte wird dem Kurfürstlichen Rath und Oberamtmann die Freiheit vindizirt, sich mit Beichte und Abendmahl an einen ihm beliebigen Pfarrer zu halten und zwar auch mit um deshalb, weil er die Kurfürstlichen Jura in dem Amte vertrete, also billig die Freiheit haben müsse, zu welcher Gemeine er wolle, sich zu halten. Es wird also die persön liche Eigenschaft höherer Beamten, als Stellvertreter des Landesherrn, geltend gemacht, vermöge deren die dem Landesherrn für seine Person zustehende erweiterte Religions- und Parochialfreiheit: „Hofprediger ihrer eigenen Konfession zu haben“, wie es im Artikel 7. § 1. des Osnabrücker Friedensschlusses heißt auch auf diese Beamten übertragbar erschien. Diese Prinzipien

treten wird in jener Denkschrift sodann weiter bemerkt im Laufe des 17. und 18. Jahrhunderts an mehreren Orten und Gelegenheiten hervor. So z. B. in Königsberg in PreuBen in den Kämpfen, welche der Kurfürst wegen Gründung einer reformirten Kirche daselbst mit den Ständen der Stadt und der Geistlichkeit durchzufechten hatte. In Schlesien hatte sich seit der Reformation und Gegenreformation der wechselseitige Pfarrzwang der Katholischen und Evangelischen mit äußerster Strenge ausgebildet. In den Kaiserlichen Erbfürstenthümern standen die Evangelischen unter dem Pfarrzwange der katholischen Parochie, in den Piastischen Herzogthümern Liegniß, Brieg, Wohlau und Oels die Katholischen unter dem Pfarrzwange der evangelischen Pfarrer in dem Maaße, daß ohne Unterschied der Konfession und ohne Unterschied, ob die Amtshandlung in der Parochie oder außerhalb derselben verrichtet werden mochte, auf alle Fälle dem parochus ordinarius die tarifmäßige Stolgebühr entrichtet werden mußte. Von dieser strengen Regel hatte sich schon unter Kaiserlicher Herrschaft die Ausnahme gebildet, daß die höheren Kaiserlichen (katholischen) Beamten von dem drückenden Pfarrzwange des (evangelischen) parochus befreit wurden. Nach der Eroberung Schlesiens durch die Krone Preußen war die Regierung bemüht, die Härten dieses wechselseitigen Pfarrzwanges möglichst zu mindern und insbesondere die bestehenden Ausnahmen, soweit als thunlich, auszudehnen. Schon in einem Restripte vom 3. November 1742 wurde ausgesprochen, daß die Befreiungen, welche die Kaiserlichen Bediente vormals in Schlesien genossen hätten, nun auch bei den Königlichen, und zwar vice versa für beide Konfessionen, zur Anwendung kommen müßten. Die erneuerte allgemeine Stolae-TarOrdnung vor das souveraine Herzogthum Schlesien vom 8. August 1750 eximirt von der doppelten Taxa Stolae und Offertorio alle diejenigen Königlichen Bediente, welche in den Schlesischen Landes-Dicasteriis Votum et Sessionem haben; ein Privile

gium, das Friedrich der Große in dem ferneren Schlesischen Edikte vom 25. November 1754 dahin erweiterte:

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das keiner Unserer Bedienten, von dem höchsten bis zum lehten, irgend einem Parochialzwang unterworfen seien. Korn'sche Editten-Sammlung Bd. 5. S. 469. 470, 655. Auf Grund dieser Verordnungen stellt Wenzel in seinem Provinzialrechte des Herzogthums Schlesien Breslau, 1839 § 63. denn auch den Sah auf: Alle hohe und niedere Königliche Beamte sind vom Pfarrzwange eyimirt, Seite 18. Diese für Schlesien, wenngleich aus ganz besonderen individuellen Verhältnissen entsprungenen Vorrechte der Beamten fanden denn auch, im Gegensaße zu der oben mitgetheilten Bestimmung des ersten Entwurfs, später bei Abfassung des Allgem. Landrechts, augenscheinlich in Gemäßheit der Anschauungsweise der Schlesischen Redaktoren (Klein und Suarez, Mathis jur. M. Bd. 11. Seite 199.) in das lektere Eingang. Schon nach diesen historischen Vorgängen erscheint es nicht gerechtfertigt, den § 283. II. 11. Allgem. Landrechts auf alle zum Civilstande gehörige Bediente zu beziehen, wie der Implorant es thut, vielmehr muß diese Bestimmung, in Uebereinstimmung mit der Ausführung des Appellationsrichters, Le= diglich auf Königliche Civilbediente und Titularräthe beschränkt werden. Könnte hiergegen nach dem Obigen überhaupt noch irgend ein begründeter Zweifel obwalten, so würde jedenfalls die allgemeine Auslegungsregel des § 54. der Einleitung zum Allg. Landrecht:

Privilegien und verliehene Freiheiten müssen in zweifelhaften Fällen so erklärt werden, wie sie am wenigsten zum Nachtheile des Dritten gereichen,

und die Rücksicht maaßgebend sein, daß der § 283 eine Ausnahmebestimmung von der allgemeinen Regel des § 260. ebendaselbst enthält und als solche strictissime zu interpretiren, mithin auf Königliche Bediente zu beschränken ist.

Nun will der Verklagte in seiner Eigenschaft als land

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schaftlicher Shndikus zwar auch für einen Königlichen Beamten gelten, da die Ostpreußische Landschaft das Prädikat Königliche" führe. Auf Grund welcher Bestimmung, und mit welchem Rechte dies leztere eigentlich geschieht, mag hier völlig dahin gestellt bleiben, da weder das revidirte Reglement vom 16. Februar 1808, noch dessen Allerhöchste Bestätigung vom 24. Dezember 1808 Rabe, Darstellung des Wesens der Pfandbriefe Th. II. Seite 576. und Mathis, jur. Monatsschrift Bb. 10, Seite 190. der genannten Landschaft eine solche Bezeichnung beilegt, und, wie sich von selbst versteht, eine Korporation dadurch allein, daß ihr Statut die Allerhöchste Sanktion erhalten, noch kein Königliches Institut wird. Ohnehin nimmt der vorige Richter aber auch auf Grund der §§ 1. 23, 26. und 50. des Reglements vom 16. Februar 1808, sowie des Konfirmations-Patents vom 24. Dezember desselben Jahres ausdrücklich an, daß die Ostpreußische Landschaft kein Königliches oder Staats-Institut sei, und daß deren Beamte, soweit sie nicht etwa von dem Könige ernannt oder bestätigt würden, insbesondere der Beklagte als Departements-Syndikus — vergl. §§ 110. 118. des Reglements auch nicht für in wirklichen Königlichen Diensten stehende Beamte gehalten werden könnten. Da gegen diese Feststellung des vorigen Richters ein Angriff in der Nichtigkeitsbeschwerde überhaupt nicht gerichtet ist, so muß sie nach § 16. der Verordnung vom 14. Dezember 1833 auch der gegenwärtigen Entscheidung zum Grunde gelegt werden.

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In der That sieht sich der Verklagte nach seiner AppellationsBeantwortung vom 15. September v. J. auch selbst nur als mittelbarer Königlicher Beamter" an. Freilich heißt es nach der Definition der Civilbeamten im § 68. II. 10. des Allgem. Landrechts:

"

Alle Beamte des Staats, welche zum Militairstande nicht gehören, sind unter der allgemeinen Benennung von Civilbedienten begriffen,

in dem darauf folgenden § 69. weiter:

Dergleichen Beamte stehen entweder in unmittelbaren Dienften des Staates oder gewiffer demselben untergeordneten Kollegien, Korporationen und Gemeinen.

und man mag daher die Landschaftsbeamten immerhin und um somehr zu den mittelbaren Staatsbeamten zählen, als in Ansehung der Frage: inwieweit auf ihre Besoldungen ein Beschlag stattfinde, der § 161. des Anhangs zur Allgem. Gerichts-Ordnung ausdrücklich bestimmt:

Allen im Allgem. Landrecht II. 10. §§ 68. und 69. gedachten Beamten, mithin auch den städtischen, geistlichen und landschaftlichen, kommt die Vorschrift des § 160. des Anhangs zu Statten.

Für die vorliegende Beurtheilung erscheint dies Alles indessen einflußlos; der § 283. a. a. D. bezieht sich nicht auf Staatsbeamte im Allgemeinen, sondern ist, wie oben gezeigt, auf Königliche Räthe und Bediente zu beschränken. Hinsichtlich dieser ist aber eine Unterscheidung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Beamten dem Geseze nicht blos durchaus fremd, sondern auch überhaupt der Natur der Sache nach nicht begründet.

No. 38.-V. Senat. Sizung v. 17. April 1857. Kaffations- Nekurs.

Gericht I. Instanz: Land- Gericht in Köln.

Gericht II. Instanz: Appellations - Gerichtshof daselbst.

Vorbehaltenes Vermögen der Ehefrau.

a. Die §§ 217. u. 218. II. 1. des Allg. Landrechts gehen von der Unterstellung aus, daß die Einkünfte bereits wirklich eingegangen sind.

b. Daß die Ehefrau, welche ihrem Ehemann ein zum vorbehaltenen Vermögen gehöriges verzinsliches Kapital

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