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werden muß, daß der Art. 38. der Wechsel-Ordnung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist."

„Der Art. 38., welcher disponirt, daß der Inhaber des Wechsels eine ihm angebotene Theilzahlung selbst dann nicht zurückweisen darf, wenn die Annahme auf den ganzen Betrag der verschriebenen Summe erfolgt ist, enthält eine Ausnahme von dem allgemeinen Rechtsgrundsaße, daß einem Gläubiger Abschlagszahlungen nicht aufgedrungen werden dürfen, § 57. I. 16. des Allgem. Landrechts, und gestattet schon mit Rücksicht darauf keine Anwendung auf ähnliche Fälle. Es hat ferner dieser Artikel in der Wechsel-Ordnung seine Stellung unter den Bestimmungen, die von einer rechtzeitigen Erfüllung der WechselVerpflichtungen handeln, und ist bis dahin noch gar nicht von den Folgen der verweigerten Zahlung die Rede. Von den Folgen, welche eine Zahlungs-Verweigerung überhaupt hat, sprechen erst die Artikel 50. und 81. der Wechsel-Ordnung, und Art. 48. bestimmt, daß jeder Wechselschuldner nur gegen Erstattung der Wechselsumme nebst Zinsen und Kosten die Auslieferung des quittirten Wechsels und des wegen Nichtzahlung erhobenen Protestes von dem Inhaber verlangen kann. Mit Rücksicht hierauf, und auf die in den Protokollen der Leipziger Konferenz zur Berathung der Allgem. Deutschen WechselOrdnung vom 6. und 16. November 1847, über die Entstehung des Art. 38. und bei den Ehrenzahlungen enthaltenen Anführungen kann von der Anwendung des Art. 38. nicht mehr die Nede sein, nachdem einmal rechtzeitig Protest wegen verweigerter Zahlung aufgenommen, und nicht unmittelbar bei der Präsentation des Wechsels zur Zahlung eine Theilzahlung offerirt wurde. Dem Kläger kann sonach die erfolgte Zurückweisung der Summe von 789 Rthlrn. 25 Sgr., da er außerdem jedenfalls noch 3 Rthlr. 15 Sgr. erstattet verlangen konnte, nicht zum Nachtheile gereichen, und hat er kein Versehen begangen, welches ihn seines Regresses gegen den Verklagten als Aussteller und Giranten des Wechsels verlustig machte.“

Der Verklagte legte gegen dieses Urtheil die NichtigkeitsBeschwerde ein.

Er führt aus:

1. Beide Richter erkennen an, daß, wenn die angenom mene Firma geseßlich keine Eristenz hat, die Legitimation des Klägers nicht erbracht ist. Mit Rücksicht auf die sonst vorliegenden Art. 4. No. 3., Art. 12., Art. 36. der deutschen WechselOrdnung erscheint dies in der That nicht bedenklich. Ebensowenig bedenklich erscheint jedoch, daß die gebrauchte Firma keine solche ist. Es gilt nämlich der verlezte Rechtsgrundsak: Nur dann ist die Firma einer Handelsgesellschaft als ge= sehlich vorhanden zu erachten, wenn in dieser Firma sich Personennamen befinden.

Dieser Rechtsgrundsat folgt aus den verlegten §§ 504. 260. 621. 652. 679. II. 8. des Allgem. Landrechts und aus den §§ 5. und 9. des Gesetzes vom 9. November 1843, sowie aus dem § 38. I. 2. der Allgem. Gerichts-Ordnung und dem Artitel 88. No. 2. der deutschen Wechsel-Ordnung.

Hier heißt es ausdrücklich:

oder die Firma von Personen, für welche der Protest erhoben wird.

So wenig eine Firma unter dem Titel „HaarschneideKabinet“, „Orthopädisches Institut“, „Sonntagsverein" u. s. w. denkbar ist, so wenig hat die angebliche Firma des Klägers rechtliche Existenz.

Die Gründe, welche hiergegen vom Appellations - Richter geltend gemacht sind, find theils irrig, theils im Widerspruch mit der Natur des Handels. Wenn derselbe meint: „Eine freiere Entwickelung habe die Personennamen aus der Firma ausgemerzt, und diese Entwickelung sei noch vom Richteramt zu begünstigen", so macht er sich die Folgen dieser Begünsti gung nicht klar. Der Gesetzgeber will, daß trok der Firma die Einzelnen hastbar sind. Eben um deswillen müssen die Einzelnen genannt werden. Bei einer Firma, wie die vorlie

gende, ist Niemand dem Dritten verhaftet. Stellt die Gesellschaft ihre Zahlungen ein, so ist so viel gewiß, daß die Dritten erheblichen Schaden leiden werden. Aber es ist nicht minder gewiß, daß die Vertreter der Gesellschaft, die Administratoren und Direktoren der Geschäfte, just diejenigen, auf deren bekannten Namen die Dritten Einschüsse geleistet und Verträge abgeschlossen, Niemandem haftbar sind. Dies liegt nicht in dem Wesen des Handels, welches recht eigentlich auf Treue und Glauben, auf dem persönlichen Kredit beruht.

In allen Gesezbüchern ist daher eine Bestimmung enthal ten, welche mit der in den Art. 20. u. 21. des Code de Commerce übereinstimmt. Es existirt keine englische Firma ohne Personennamen, und doch ist dort dem Bedürfniß der Handelswelt hinreichend Rechnung getragen.

Der Appellations-Richter sagt: „den Aktiengesellschaften sei geboten, eine Firma zu führen, welche den Namen eines der Betheiligten nicht enthalte; es sei kein rechtlicher Grund erfindlich, aus welchem dasjenige, was jenen geboten, diesen verboten sein solle." Dieser Grund liegt jedoch auf der Hand: er ist ein Ausfluß des Sages, daß Niemand, am wenigsten der Gesezgeber, Unmögliches begehren könne. Eben weil bei der Aktiengesellschaft die Einzelnen nicht verpflichtet werden, eben um deswillen dürfen ihre Namen in der Firma nicht enthalten sein; eben weil bei der Handelsgesellschaft nur die Personen sich verpflichten können, sind ihre Namen in der Firma nothwendig. Ein Blick auf die verlegten §§ 15. 16. 19. dieses Gesezes, sowie auf die Art. 30., 31., 32, 33., 37. 39. des Code de Commerce, aus welchem jenes Gesez fast wörtlich entlehnt ist, beweisen, daß jenes Gesez die Nothwendigkeit der Personennamen bei Firmen einer Handels-Gesellschaft jedem Bedenken entrückt.

Würde der Appellations-Richter die Motive zu den Artikeln des Code und des Gesezes vom 9. November 1843, würde er nur die bereits gedruckten Motive zu dem neuen Handelsge=

sehbuch eingesehen haben, so hätte er mit leichter Mühe gefunden, was ihm nicht erfindlich gewesen.

Es wird jedoch ausreichen, statt jeder weiteren Deduktion, auf die eingehende Entscheidung des höchsten Gerichtshofes in den Entscheidungen Bd. 9. S. 329 zu verweisen. Werden die dort geltend gemachten Prinzipien aufrecht erhalten, so werden die ungesetzlichen Firmen sofort verschwinden. Es werden wiederum die Personen erscheinen und aus dem Dunkel heraustreten müssen.

2. Der Appellationsrichter ist der Meinung, „daß der Jnhaber des Wechsels nach erhobenem Proteste von dem Acceptanten die Zahlung der Wechselsumme nur dann ́anzunehmen brauche, wenn dieser zugleich die Protestkosten mit berichtigt."

Diese Frage ist bisher nie praktisch gewesen, sie ist um deswillen weder von der Theorie noch der Jurisprudenz aufgeworfen und gelöst worden. Jedenfalls aber erscheint die Lösung des zweiten Richters verfehlt. Der Art 38. unterscheidet nicht, ob Protest erhoben worden oder nicht. Dem Acceptanten gegenüber ist die Protesterhebung nicht nothwendig. Er muß daher zu jeder Zeit berechtigt sein, Zahlung, mithin auch Theilzahlung, zu leisten. Bei der Fassung des Art. 38. waren zwei Prinzipien in Konflikt. Die Einen wollten das Recht des Inhabers auf jede Weise schüßen, und ihn vor oft mißliebigen Theilzahlungen bewahren. Die Andern hatten das Interesse des Wechselverpflichteten im Auge, und sie wollten ebenso vor unnöthigen als immensen Retourrechnungen schüßen. Die Vertreter dieses Prinzips blieben siegreich trotz des Art. 156. des Code und des preußischen Entwurfs. In ihrem Sinne ist daher der Art. 38. auszulegen, wenn er überhaupt bei seiner Klarheit der Interpretation empfänglich ist.

Es ist richtig, daß die Bestimmungen des Gemeinen CivilRechts (§ 57. I. 16.) den Theilzahlungen nicht günstig sind. Es ist aber ebenso richtig, daß diese Bestimmungen für den

Wechselverkehr aufgegeben sind, und daß just das entgegengesezte Prinzip mit allen seinen Konsequenzen adoptirt ist.

Freilich findet sich der Art. 38. unter VII. des Gesezes. Aber er findet sich unter dem Titel „Zahlungen“, und es ist nicht abzusehen, wie diese seine Stellung für den vom zweiten Nichter behaupteten Rechtsgrundfah entscheiden soll.

Es fömmt hinzu, daß der Absah VL schon die Folgen der Nichterfüllung behandelt. Und wie soll es denn im Fall des Art. 42., wo Protest nicht erhoben werden darf, gehalten werden?

Der Art. 50. enthält Nichts für unsere Frage. Der letzte Absah des Art. 81. spricht dagegen gegen den zweiten Richter. Die Forderung des Wechselinhabers gegen die Wechselverpflichteten existirt doch nur in soweit, als sie nicht getilgt ist, und gerade in deren Interesse ist der Art. 38. gegeben.

Wie wenig der Art. 38. für die Zeit vor und nach dem Proteste unterscheidet, beweist am besten der Art. 39. Auch nach dem Protest ist der Wechselschuldner nur nach Aushändigung des quittirten Wechsels zu zahlen verpflichtet.

Der Art. 48. löst die Frage. Es mag sein, daß Klägerin nicht verpflichtet gewesen, ohne Zahlung der Protestkosten den Wechsel auszuliefern. Daraus folgt aber nicht, daß sie nicht verpflichtet gewesen, Theilzahlungen anzunehmen und darüber zu quittiren, Art. 39.

Der zweite Richter bezieht sich schließlich auf die Konferenzprotokolle vom 6. und 16. November 1847. Die entscheidenden Stellen aus diesen Protokollen werden nicht mitgetheilt. In ihnen findet sich keine Stelle, welche für die Ansicht des Klägers entscheiden möchte.

Der zweite Richter verlegt daher den Rechtsgrundsak: Auch nach erhobenem Protest wegen verweigerter Zahlung ist der Wechselinhaber verpflichtet, Theilzahlungen, Zahlungen der Wechselsumme ohne die Protestkosten, und zumal von dem Acceptanten während der Respekttage anzunehmen,

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