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thümer einer Handlung gestattet, der Wechsel mithin mit den Erfordernissen eines gültigen Wechsels versehen sei.“

„Auch dieser Einwand des Verklagten muß mit dem ersten Richter im Wesentlichen aus den vom Kläger geltend gemachten Gründen verworfen werden.“

Die Lehre von den kaufmännischen Firmen ist im Landrechte keinesweges in erschöpfender Weise abgehandelt, ein Begriff derselben nirgends aufgestellt, und nur beiläufig, wo es durchaus nothwendig war, geschieht derselben Erwähnung. Es ist hiernach für diese Lehre mit Rücksicht auf die in der Handelswelt sich herausstellenden Bedürfnisse eine freiere Entwickelung gestattet, und sind, soweit nicht ganz spezielle Bestimmungen vorliegen, die allgemeinen Rechtsgrundsäge über dasjenige, was als erlaubt oder unerlaubt anzusehen ist, zur Anwendung zu bringen. Diese sprechen unbedingt für die von dem Kläger gemachten Ausführungen. Firma ist nämlich eine Bezeichnung, welche eine oder mehrere Personen gewählt haben, um unter derselben kaufmännische Geschäfte zu betreiben, es kann dazu der Name der Gesellschafter, oder der Name dritter Personen gewählt werden, und bei Gesellschaften ist auch der Name des Gegenstandes, für welchen sie errichtet sind, zulässig. Der § 679. II. 8. des Allgem. Landrechts seht es zwar als Regel voraus, daß bei kaufmännischen Sozietäten der Hauptname in der Firma der Name eines der Gesellschafter sei, in den folgenden Paragraphen ist aber auch schon der Fall vorgesehen, wo keiner der Gesellschafter den in der Firma enthaltenen Namen führt. Aktien-Gesellschaften, die auf Gewerbe- oder Handels-Unternehmungen gerichtet sind, haben ferner kaufmännische Rechte und Pflichten erhalten, und ist es diesen sogar verboten, eine Firma, welche den Namen eines der Betheiligten enthält, zu führen, es müssen dieselben sich nach dem Gegenstande, für welchen sie errichtet sind, benennen, §§ 5. und 9. des Geseßes über die Aktien-Gesellschaften vom 9. November 1843. Ein rechtlicher Grund, aus welchem dasjenige, was den Aktien

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Gesellschaften geboten ist, für Handlungs-Gesellschaften, die zu bestimmten Zwecken errichtet sind, verboten sein sollte, ist nicht erfindlich. Der Bestimmung des § 621. II. S. des Allgem. Landrechts, daß die Firma sich von allen bereits öffentlich bekannt gemachten hinlänglich unterscheide, genügt die von der Waaren-Kredit-Gesellschaft hierselbst gewählte Bezeichnung: „Direktion der Waaren-Kredit-Gesellschaft“ nach dem amtlichen Verzeichnisse der Mitglieder der Berliner Korporation der Kaufmannschaft und der Firmen derselben für das Jahr 1857 vollständig."

Hierdurch erachtete der Appellations- Richter die gegen die Legitimation des Klägers vorgebrachten Einwendungen für beseitigt. Ebenso verwarf derselbe in der Sache selbst den dem Kläger entgegengestellten Einwand, daß dieser wegen der geforderten Summe von 789 Rthlrn. 25 Sgr. den Verklagten im Wege des Regresses nicht in Anspruch nehmen könne, weil zur Ungebühr die von dem Acceptanten offerirte Zahlung zurückgewiesen sei. Der Verklagte hatte in dieser Beziehung angeführt: daß bereits durch die vom Kläger in erster Justanz gemachten Zugeständnisse feststehe, daß der Kaufmann L., der Inhaber der Handlung J. C. M., am 8. Januar 1857 im Kaffenlokale der Waaren-Kredit-Gesellschaft erschienen sei, und erklärt habe, er wolle den Wechsel bezahlen, daß der Kassirer N., der dort anwesend gewesen, aber erwiedert, er könne in der Sache nicht ohne Genehmigung des Klägers handeln, und daß der 2. sich hiernächst an den Kläger gewendet habe. Lediglich der Umstand, daß der L. sich geweigert, die Protestkosten zu erstatten, habe die Ablehnung der offerirten Zahlung veranlaßt. Hierdurch sei die Verweigerung der Annahme einer Theilzahlung dargethan, und genüge dies, um den Inhaber des Wechsels des Negreßanspruches gegen den Aussteller und Vormann verlustig zu machen. Sollte auch ein Dritter für den 2. die Zahlung angeboten haben, so ändere dies in der Sache Nichts. Der Kassirer N. sei als Faktor der Gesellschaft

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anzusehen, und seine Ablehnung der Zahlung für diese nachtheilig; es werde aber auch behauptet, daß der Kläger selbst die Zahlung zurückgewiesen habe. Der Kläger habe zwar in erster Instanz bestritten, daß der L. am 8. Januar 1857 im Besize der Zahlungsmittel gewesen, und er, weil er dafür nicht den Beweis angetreten, zur Zahlung verurtheilt. Dieser Beweis liege aber nicht ihm, sondern dem Kläger ob, der hier einen Einwand mache. Die Präsumtion spreche dafür, daß ein Schuldner, der zu seinem Gläubiger komme, um seine Schuld zu bezahlen, Geld habe. Sache des Klägers resp. des Kassirers sei es gewesen, wenn die Zahlungsfähigkeit des Schuldners habe angezweifelt werden sollen, sich zu überzeugen, ob derselbe das nöthige Geld zur Zahlung habe. Diese hätten die Vorzeigung des Geldes nicht verlangt, sich vielmehr beschränkt, die Zahlung zurückzuweisen und die Annahme des Geldes von der Zahlung der Protestkosten abhängig zu machen. Der Kläger habe dagegen bestritten, daß der Verklagte aus den von ihm in erster Instanz gemachten Anführungen die thatsächliche Feststellung herleiten könne, daß eine auf den protestirten Wechsel angebotene Theilzahlung zurückgewiesen sei. Nirgends sei zugestanden, daß der L. ihm (dem Kläger) selbst die Bezahlung des Wechsels angeboten habe. Was der L. mit dem Kassirer N. über die Einlösung des Wechsels verhandelt, sei völlig unerheblich, weil es sich nicht blos um Annahme einer Zahlung, sondern um einen wechselrechtlichen Akt handelte, den der N. wegen der ihm mangelnden Prokura nicht habe vollziehen können. In der von N. abgegebenen Erklärung, daß er ohne seine (des Klägers) Genehmigung Nichts thun könne, liege keinesweges eine Zurückweisung der angebotenen Zahlung, zumal der 2. ihn kurz darauf angetroffen habe. Daß der L. mit den erforderlichen Geldmitteln am 8. Januar 1857 zur Zahlung des Wechsels beim Erscheinen in dem Geschäftslokale der Waaren-Kredit-Gesellschaft versehen gewesen, werde bestritten, und sei die hier vom Verklagten aufgestellte Behauptung, daß

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er sich davon, daß der L. mit den erforderlichen Zahlungsmitteln versehen gewesen, hätte überzeugen müssen, zwar neu, aber ohne rechtliche Begründung. Auf alle diese Anführungen komme es aber nicht an, da der Art. 38. der Wechsel-Ordnung auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finde. Es handle sich nämlich nicht um eine rechtzeitig angebotene Theilzahlung auf die verschriebene Wechselsumme, sondern lediglich um eine nachträgliche Einlösung eines wegen unterbliebener Zahlung protestirten Wechsels, seitens des Acceptanten."

Der Verklagte hatte noch angeführt, daß der Protest zu früh erhoben, Protestkosten, überhaupt der Kläger zu fordern nicht berechtigt gewesen sei, und daß der Art. 38. allerdings auf den vorliegenden Fall Anwendung finde. Der AppellationsRichter motivirte, indem er diesen zur Sache selbst erhobenen Einwand verwarf, seine Entscheidung, wie folgt:

„Der vorliegende Wechsel war am 7. Januar 1857 fällig, da nach Art. 33. der Wechsel-Ordnung Respekttage nicht stattfinden. Nach Art. 41. muß aber der Wechsel zur Zahlung präsentirt, und sowohl die Präsentation als die Nichterlangung der Zahlung durch einen rechtzeitig darüber aufgenommenen Protest dargethan werden. Die Protesterhebung muß aber spåtestens am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage geschehen. Rechtzeitig ist hiernach der vorliegende Wechsel zur Zahlung vorgelegt, und auch rechtzeitig, da die Zahlung nicht erfolgte, am 7. Januar 1857 Protest erhoben. Das dem Notar, der den Protest erhoben hat, gegebene Versprechen, daß der Betrag des Wechsels noch am 7. Januar 1857 der Inhaberin zugesandt werden sollte, ist nicht einmal erfüllt. Hatte der Kläger auch das Recht, den Protest noch am 8. und 9. Januar 1857 erheben zu lassen, wenn er dies nicht am 7ten that, so kann daraus Nichts zu Gunsten des Verklagten gefolgert werden. Dieser hat rechtzeitig die geforderte Zahlung nicht geleistet, und der Protest war nicht zu früh erhoben. Der Verklagte hat dann dem Kläger den Eid darüber deferirt, daß der Kaufmann

2. am 8. Januar 1857 Vormittags dem Kassirer N. die volle Summe im Wechselbetrage mit 789 Rthlrn. 25 Sgr. zur Zahlung angeboten, dieser aber dieselbe nicht angenommen hat. Hierauf hat der Kläger entgegnet, daß ein Herr, der sich für den Inhaber der Firma J. C. M. ausgegeben, dem N. erklärt habe, er wolle den Wechsel bezahlen, aber nicht die Protestkosten, und N. erwiedert, er könne nicht eigenmächtig ohne Genehmigung des Klägers handeln, und den gedachten Herrn an ihn (den Kläger) gewiesen habe. Mit dieser Modifikation ist der dem Kläger zugeschobene Eid von diesem acceptirt. Eine solche Modifikation der Eidesannahme beizufügen erscheint aber unzulässig, es ist vielmehr jegt in contumaciam als feststehend anzunehmen, daß L. die Zahlung des Wechselbetrages offerirt, und N. deren Annahme verweigert hat; die Modalitäten, unter denen dies geschehen ist, und die Aeußerungen, die sonst noch dabei von dem N. gemacht sind, nachzuweisen, war Sache des Klägers, der hierfür keine Beweismittel beigebracht hat. Die Verweigerung der Annahme des Wechselbetrages (sofern dieser eine rechtliche Folge beizulegen ist) von Seiten des N. war aber auch dem Kläger präjudizirlich, da dieser nach § 551. II. 8. des Allg. Landrechts als sein Faktor angesehen werden muß. Es würde deshalb, wenn es sonst erheblich, nur noch durch die vom Verklagten beigebrachten Beweismittel festzustellen gewesen sein, ob der L. am 8. Januar 1857 mit den erforder= lichen Geldmitteln versehen gewesen ist, als er dem N. die Zahlung anbot? Dem Verklagten lag hier, wie über jede Behauptung, die er zur Beseitigung einer feststehenden Verpflichtung zur Zahlung beibringt, der Beweis ob; auf Präsumtionen kann Nichts gegeben werden, da er seinen Einwand in der im § 7. des Einführungsgesezes der Wechsel-Ordnung vom 15. Februar 1850 angegebenen Weise zu erweisen hatte. Es konnte indeß auf die eventuell beantragte Beweisaufnahme nicht ankommen, da allerdings der Ausführung des Klägers gemäß angenommen

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