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aber nur zur Folge haben können, daß Kläger mit dem desfallsigen Theile seines Antrages, nicht aber, daß er, wie vom ersten Richter geschehen, in der angebrachten Art mit seinem ganzen Antrage abzuweisen sei. Daß aber Kläger wohl berechtigt sei, die Löschung des auf sein Grundstück wider die Vorschrift des Gesches eingetragenen Intabulats zu verlangen, habe der erste Richter anerkannt, wie dieses auch in der That nicht zweifelhaft sein könne, und habe der Verklagte daher zur Abgabe der von seiner Seite behufs Löschung jenes Intabulats erforderlichen Erklärung zur Einwilligung in die Löschung verurtheilt werden müssen.

Das Ober-Tribunal hat die Nichtigkeitsbeschwerde des Verklagten verworfen.

Gründe:

Beklagter giebt zu, daß die streitige Körner-Abgabe zu den nach dem Geseze vom 2. März 1850 ablösbaren gehöre. Er erkennt auch an, daß sie unter die Vorschrift des § 91. des Gesezes falle, nach welcher ablösbare Lasten, mit Ausnahme fester Geldrenten, einem Grundstücke von jezt ab nicht auferlegt werden dürfen, und vertragsmäßige, dem zuwider laufende Bestimmungen unbeschadet der Rechtsverbindlichkeit des sonstigen Inhalts eines solchen Vertrages wirkungslos sind. Er ist aber der Meinung, daß aus dieser Vorschrift nur die Ungültigkeit der dinglichen Belastung des Grundstücks mit der KörnerAbgabe folge, daß dagegen davon die aus dem Vertrage vom 17. Mai 1851 entstandene persönliche Verpflichtung des Klägers zu deren Leistung nicht betroffen werde.

Der in dieser Beziehung dem Appellationsrichter gemachte Vorwurf einer Verlegung des § 91. a. a. D. trifft nicht zu. Der Appellationsrichter führt aus, Kläger sei in dem Vertrage keine persönliche Verbindlichkeit für die Rente eingegangen, habe dieselbe vielmehr als eine objektiv-dingliche für immerwährende Zeiten dem an den Beklagten erkauften Grundstücke auferlegt, dergestalt, daß dazu der jedesmalige Besizer dem subjektiv-dinglich

berechtigten Grundstück verpflichtet sei. Hierin ist deutlich ausgesprochen, daß nach Inhalt des Vertrages nicht Kläger, sondern das Grundstück das eigentlich verpflichtete Subjekt sei. Es ist daher in dem Thatbestande des Appellationsrichters die Voraussetzung, von der der Begriff ausgeht, nicht vorhanden, daß nämlich der Vertrag eine prinzipale persönliche Verbindlichkeit für den Kläger konstituire, und mit derselben zu ihrer Sicherheit accessorisch eine dingliche Verhaftung des Grundstücks verbunden sei. Hätte der Appellationsrichter durch seine Auffassung den Charakter des durch den Vertrag begründeten Rechtsverhältnisses verkannt, so würde er dadurch nicht gegen den als verlegt bezeichneten § 91. verstoßen.

Eine persönliche Verbindlichkeit des Beklagten für die einzelnen während seiner Besitzzeit fallenden Jahresrenten würde nur dann begründet sein, wenn damit das Grundstück gültig belastet war. Ist indeß die Belastung des Grundstücks, wofür sie der § 91. erklärt, eine wirkungslose, so konnte in nothwendiger Folge auch eine persönliche Verbindlichkeit des Klägers, als Vertreter seines Grundstücks, für die Dauer seiner Besitzzeit nicht ins Leben treten,

Das Gesetz bedient sich des Ausdruckes: „wirkungslos", es giebt dadurch klar zu erkennen, daß es auch eine persönliche Verpflichtung des Konstituenten oder jedesmaligen Besikers für die dem Grundstück auferlegte Rente nicht hat aufrecht erhalten wollen. Die das Gesch vorbereitenden Verhandlungen enthalten Nichts für die entgegengesetzte Ansicht. Die Motive bemerken zum § 91. nur, daß seine Bestimmungen auf der Vorschrift des § 40. der Verfassungs-Urkunde vom 5. Dezember 1848 (dem § 42. der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850) beruhten, und zu deren Ausführung dienten. Die hier in Rede seiende Bestimmung hat in den Kommissionsberichten beider Kammern keinen Anstand gefunden, und ist in der ursprünglichen Fassung des Entwurfes angenommen worden.

Ob der Verklagte verpflichtet ist, den stipulirten Kaufpreis zu erhöhen, weil die neben demselben stipulirte Abgabe eine wirkungslose ist, oder ob er für deren Wegfall ein Aequivalent zu gewähren hat, ist eine Frage, die hier nicht zu beurtheilen ist.

No. 3. IV. Senat. Sizung v. 27. Nov. 1856. —

Nichtigkeitsbeschwerde.

Gericht 1. Instanz: Stadt-Gericht in Berlin.
Gericht II. Instanz: Kammergericht.

Inkompetenz des ordentlichen Nichters erfter Instanz zur Entscheidung in der Hauptsache bei Zurückweisung der gegen einen Schiedsrichterspruch angestellten Nichtigkeitsklage.

Erachtet der ordentliche Richter erster Instanz auf die gegen den Schiedsrichterspruch angestellte Nichtigkeitsklage jenen nicht für nichtig, und erkennt er daher auf Abweisung der Nichtigkeitsklage, so ist er in der Hauptsache zu erkennen nicht berechtigt.'

*

A. G. D. I. 2. 88 172-175.

Der zwischen dem Kaufmann M. und den Kaufleuten L. und C. in Berlin unter dem 6. und 22. Juni 1853 abgeschlossene Lieferungsvertrag über 200 Wispel Roggen enthielt die Bestimmung, daß etwaige Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht, dessen Ausspruch unbedingt gelten solle, ausgetragen werden sollten. 2. und C. behaupteten hiernächst, daß M. das Geschäft nicht rechtzeitig erfüllt habe, und erhoben deshalb gegen ihn bei dem Schiedsrichter einen Differenz-Anspruch auf Höhe von 3787 Rthlrn. 15 Sgr. Der Schiedsrichter verurtheilte den Verklagten nach dem Klageantrage.

Gegen diesen Schiedsspruch erhob der Verklagte rechtzeitig * Vergl. Archiv für Rechtsfälle Bd. 23. S. 340.

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bei dem Stadtgericht in Berlin die Nichtigkeitsklage, weil die Schiedsrichter offenbar erhebliche Thatsachen unerörtert gelassen und außerdem gegen ein den vorliegenden Fall klar entscheidendes Landesgesetz erkannt hätten. Das Stadtgericht erachtete die Provokation für unbegründet und wies daher die Nichtigkeitsklage ab. Provokant appellirte, weil, wie geschehen, erkannt, und nicht vielmehr die Kläger zur Zeit, eventuell gänzlich abgewiesen seien. Er beantragte, das erste Erkenntniß abzuändern und seinem früheren Antrag gemäß die Kläger zur Zeit, eventuell gänzlich abzuweisen, indem er die §§ 167. 176. I. 2. der Allgem. Gerichts-Ordnung und die §§ 60-65. I. 13., sowie die §§ 698. 1381. II. 8. des Allgem. Landrechts als verlezt bezeichnete.

Das Kammergericht wies die Sache behufs Entscheidung über die Hauptsache in die erste Instanz zurück, indem es in den Urtheilsgründen Folgendes ausführte.

Es bestimme zunächst der § 172. II. 2. der Allgem. Gerichts-Ordnung:

Der Ausspruch der Schiedsrichter ist nichtig:

1. wenn die Parteien gar nicht gehört, oder offenbar erhebliche Thatsachen ganz unerörtert gelassen;

2. wenn gegen ein den vorliegenden Fall ganz klar entscheidendes Landesgefeß erkannt worden ist.

Sodann fahre der § 173. a. a. D. fort:

Haben die Parteien sich in dem Kompromiß ausdrücklich verpflichtet, den Ausspruch der Schiedsrichter ohne Widerrede gelten zu lassen, so muß es bei diesem Vertrage lediglich sein Bewenden behalten.

Durch den leztern Paragraph sei jedoch die Anwendung des § 172. selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn eine solche unbedingte Unterwerfung stattgefunden habe, — ein Prinzip, welches der § 174. dahin ausspreche:

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Wenn aber eine Partei die Nichtigkeit des Ausspruches nach § 172. behauptet, oder eine solche Verabredung (§ 173.)

in dem Kompromiß nicht enthalten ist, so steht den Parteien frei, binnen 10 Tagen nach eröffnetem Ausspruche sich an den ordentlichen Richter zu wenden.

Hiernach stellten sich wiederum die beiden Fälle, wo die unbedingte Gültigkeit des Ausspruchs im Kompromiß festgestellt sei, und wo anderntheils dieses nicht der Fall sei, als gesondert dar. Bei der hier zu treffenden Entscheidung sei eine derartige Verabredung allerdings als getroffen anzusehen, Appellant habe aber die Verlegung formeller und materieller Vorschriften bereits bei seiner Provokation durchzuführen gesucht, und sei es unter allen Umständen die Sache des Vorrichters, nachdem er die Provokation rechtlich für unbegründet erachtet, gewesen, nicht allein darüber zu erkennen, ob die Provokation zu verwerfen, sondern gleichzeitig auch darüber, ob das Erkenntniß des Schiedsgerichts in der Sache selbst zu bestätigen sei. Dies ergebe sich aus § 175. a. a. D., welcher im Zusammenhang mit dem bereits angeführten § 174. fortfahre:

Dieser muß alsdann, wenn die Provokation rechtlich begründet ist, die Hauptsache zur Verhandlung ziehen und darüber, wenn der Ausspruch richtig befunden wird, in erster, sonst aber in zweiter Instanz ordentlich erkennen.

Hieraus erhelle deutlich, daß der Vorrichter, möge er den Ausspruch für nichtig befunden haben oder nicht, jedenfalls in seinem Urtheil auch die Sache selbst zu beregen und zum Austrag zu bringen gehabt habe. Da es an einem Ausspruche in der Sache selbst fehle, so habe zur Zeit über die seitens des Vertlagten eingelegte Appellation nicht befunden werden können.

Das Ober-Tribunal hat auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Provokanten das zweite Erkenntniß vernichtet und die Entscheidung in zweiter Instanz über die gegen die Zurückweisung der Nichtigkeitsklage eingelegte Appellation angeordnet.

Gründe:

Die Entscheidung des Appellations-Richters beruht auf der

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