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Rechtsverhältniß sich vorfinde, für welches der Rechtsweg zulässig sei. Nicht minder endlich schlage auch der vom vorigen Richter aufgestellte Grund durch. Der Plenarbeschluß vom 2. April 1849 bestätige, daß die Besikklage gegen den Störer selbst zu richten sei, wenn er sich nicht durch den Einwand befreien könne, daß der besitstörenden Handlung der Auftrag eines Dritten zum Grunde gelegen habe. In dem Klagevortrage feien nur Handlungen und Verfügungen des General-Vikariatamtes angeführt, durch welche angeblich der Besiz der Kläger gestört worden sei. Nach den eigenen Ausführungen der Kläger sei mithin die Klage nur gegen das General-Vikariatamt anzustellen gewesen. Einen besonderen Auftrag des Fürstbischofs zur Ausführung der besigstörenden Handlungen hätten die Kläger selbst nicht behauptet und unter Beweis gestellt. Die Behauptung in der Nichtigkeitsbeschwerde: „das Vikariatamt habe offenbar nicht für sich, sondern im Interesse des Fürstbischofs gehandelt,“ sei mit. Nichts begründet; offenbar würden aber nicht im Intereffe des Bischofs gesehwidrige Handlungen aller Art und Besitstörungen insbesondere sein. Eine gesetzliche Vermuthung für den von den Klägern behaup teten Auftrag gebe es nicht; in Ermangelung gesetzlicher Vermuthung habe Beweis angetreten und geführt werden müssen, - was nicht geschehen sei. Der allgemeine Auftrag des Fürstbischofs an das General-Vikariatamt beschränke sich auf die Ausübung des bischöflichen Verwaltungsrechtes, soweit die Kirchengesehe oder ausdrückliche Erklärungen nicht besondere Vorbehalte gemacht hätten, innerhalb der gefeßlichen Grenzen, umfasse also nicht auch Uebertretungen der Geseze, Besigstörungen, Verletzungen der Rechte Dritter. Dergleichen könne nur wider Willen und Auftrag des Fürstbischofs geschehen. Eine ausdrückliche Genehmigung der fraglichen besißstörenden Handlungen seitens des Fürstbischofs sei nicht namhaft gemacht; eine stillschweigende Genehmigung laffe sich nicht annehmen, da aus keiner nachherigen Handlung solche geschlossen werden könne,

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§ 143. I. 13. des Allgem. Landrechts, und auch keine an den Fürstbischof durch das General-Vikariatamt oder die Kläger vor der Klage ergangene Benachrichtigung im Sinne des § 145. a. a. D. aus den Akten erhelle. In dem Prozeß sei tein Zugeständniß im Sinne nachträglicher Genehmigung ab gegeben worden. Die Einlassung auf die Klage lasse sich nicht in diesem Sinne deuten. Es sei aber auch schon in der Klagebeantwortung bemerkt, daß die Besizstörungsklage vorliegenden Falles an sich unstatthaft sei. Denn es handle sich um den Besitz eines affirmativen Rechtes, § 80. I. 7. des Allgem. Landrechts, des Rechtes, von dem katholischen KirchenKollegium zu Kühschmalz Rechnungslegung, insbesondere Legung der Rechnung für 1855, Beantwortung der Bemängelungen von 1854, und Einholung der Ausleihungsgenehmigungen zu fordern. Der Schuß des Besizes solcher Rechte könne im Wege poffefforischer Klage nicht in Anspruch genommen, dem bloßen Unterlassen einer seither geleisteten Handlung könne nicht der Charakter einer Besizstörung im gesetzlichen Sinne beigelegt werden. (Justiz-Ministerial-Blatt für 1854 S. 101. I. 2., und Entscheidungen Bd. 10. S. 100. und Bd. 24. S. 397.)

Das Ober-Tribunal hat das erste Erkenntniß vernichtet und die Sache zur Beweisaufnahme über den neuerlichen Besiz der von den Klägern angesprochenen Befugnisse und demnächstigen anderweitigen Entscheidung in die erste Instanz zurückgewiesen.

Gründe:

Ließe sich nach der amtlichen Stellung des General-Vitariatsamtes bezüglich der Wahrnehmung der fürftbischöflichen Rechte

vergl. Suarez, Samml. alter und neuer Schlesischer Provin= zial-Geseze Th. II. Abthl. 1. S. 10-11. § 23., und das Justiz-Ministerial-Blatt Jahrg. XVIII. S. 258. felbst der Gesichtspunkt eines bloßen Mandats unterstellen, so

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würden doch die vorliegenden Verhältnisse nicht nur dafür sprechen, daß die Handlungen, in welchen die Turbation des frag lichen Patronatsbesiges liegen soll, im Interesse des Fürstbischofs vorgenommen worden sind, sondern es steht auch jedenfalls so viel fest, daß diese Handlungen die Billigung des letteren erfahren haben. Denn nach Ausweis der Klagebeantwortung und der entsprechenden Mittheilung in der Geschichtserzählung des angefochtenen Urtheils hat der Fürstbischof auch gegenwärtig jene Handlungen nicht gemißbilligt, noch weniger auf irgend eine Weise seine Absicht zu erkennen gegeben, dieselben rückgängig zu machen.

Indem solchergestalt, selbst bei der Annahme eines bloßen Auftragsverhältnisses, die §§ 142. ff. I. 13. des Allgem. Landrechts in Verbindung mit der Ausführung im Plenarbeschlusse vom 2. April 1849 – Entsch. Bd. 18. S. 18-19. — als anwendbar erscheinen, ergiebt sich zugleich, daß im Verstoße dagegen der vorige Richter den Einwand der fehlenden Passiv-Legitimation für durchgreifend erachtet hat. Seine Entscheidung, welche hierauf allein beruht, erscheint daher als hinfällig.

In der Sache selbst kann es zunächst keinem Bedenken unterliegen, auf das Patronatsrecht den possessorischen Schuß zu erstrecken. Schon bei den Glossatoreu des Römischen Rechts wird die Anwendbarkeit der Interdikte auf den Besitz des jus patronatus ausdrücklich hervorgehoben,

vergl. Bruns, das Recht des Besites S. 122.

Jm Kanonischen Rechte wird dieses als ein besonders wichtiger Gegenstand des Besizes anerkannt (vergl. c. 15. X. de judiciis, Bruns S. 171. 189. 203. 207. 210.) und auch in die Reichsgeseße ist derselbe Standpunkt übergegangen, indem sich in ihnen die „Poffeffion vel quasi“ namentlich bei „Kirchenrechten" u. s. w. findet Bruns S. 384. Das Allgem. Landrecht, welches bekanntlich bis auf einen gewissen Grad jedenfalls über die dinglichen und dinglich radizirten Nechte hin

aus den Besit voraussetzt, erwähnt ihn nicht nur bei Regalien, Bannrechten, Zehnten,

(§§ 26. 35. II. 14., § 6. I. 23., §§ 861. 863. II. 11.) sondern ausdrücklich auch beim Patronatrechte (§ 576. II. 11.)

Einem solchen Besite gebührt aber der possesso= rische Schuh, und er kann insbesondere aus dem Gesichtspunkte nicht versagt werden, weil einzelne Befugnisse des Patronats sich als affirmative Rechte darstellen.

(Entsch. Bd. 10. S. 97, und Just.-Minist.-Bl. Jahrg. XVI. S. 101. No. 2.)

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Denn der Charakter dieser einzelnen Gerechtsame ist für das, einen Komplex von mehreren Befugnissen verschiedener Art in sich schließende Patronatsrecht vergl. §§ 585-597. II. 11. des Allgem. Landrechts nicht maaßgebend, wozu für den vorliegenden Fall noch tritt, daß nicht gegen den die Erfüllung weigernden Verpflichteten geklagt wird, sondern gegen einen Dritten, der den letzteren an der Erfüllung hindert. Und damit erledigt sich zugleich die Einrede, daß nicht gegen diesen, den Beklagten, sondern gegen jenen, die Gemeinde resp. das Kirchenkollegium hätte geflagt werden sollen: denn von lezterem ist eine Weigerung und Turbation gar nicht erfolgt, sondern lediglich von ersterem. Nun macht derselbe zwar geltend, daß er vermöge seines Aufsichtsrechts gehandelt habe, und allerdings würde, wenn dergestalt die fraglichen Handlungen lediglich als Ausfluß eines Rechtes, und namentlich der Oberaufsicht, erschienen, eine Turbation und möglicherweise ein Gegenstand richterlicher Einwirkung nicht vorliegen. Allein da einerseits die Aufsicht der Regel nach nur dem Pfarrer und Kirchenkollegium gegenüber Plak greift, und vom Beklagten nicht angegeben ist, daß, und weshalb sie sich hier auch über den Patron erstrecke, andrerseits aber nach § 577. II. 11. des Allgem. Landrechts und nach § 23. des Notifikations - Patents vom 15. Januar 1742- Suarez, Samml. a. a. D. - alle

über die Zuständigkeit des Patronatsrechts entstehenden Streitigkeiten zum Erkenntnisse des ordentlichen weltlichen Richters gehören, so muß dessen Entscheidung auch über die vorliegenden, den Besiz des Patronatsrechtes beein trächtigenden und als rechtmäßiger Ausfluß des Aufsichtsrechts nicht nachgewiesenen Turbationen eintreten. In dieser Beziehung bedarf es aber, da der Besitz der Kläger von Seiten des Beklagten bestritten worden, vorab der Aufnahme des darüber angetretenen Beweises, und zu diesem Behufe muß die Sache zur ersten Instanz verwiesen werden.

No. 30.-IV. Senat. Sizung v. 19. März 1857. Nichtigkeitsbeschwerde.

Gericht I. Instanz: Kommerz- und Admiralitäts- Kollegium in Danzig. Gericht II. Justanz: Appellations - Gericht in Marienwerder.

Zeitkaufsvertrag über kourfirende öffentliche, einen Kours habende

Papiere.

a. Bei Zeitkäufen über koursirende öffentliche Papiere, die einen Börsenkours haben, namentlich über EisenbahnAktien und Staatspapiere, ist das Recht der Kontrahenten, die Erfüllung aus dem an sich klagbaren Vertrage durch Lieferung und Abnahme der Papiere gegen Zahlung des festgesezten Preises, oder Erlegung der Differenzsumme zwischen dem letteren und dem Tageskourse der Papiere zu fordern, in der Ausübung auf den verabredeten Erfüllungstag beschränkt.

b. Wenu an diesem Tage die Erfüllung in der gedachten Art von dem einen oder dem anderen Kontrahenten nicht geleistet, in Folge deffen aber von dem anderen Theile

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