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Der Auditeur G. in Berlin, von dem Gärtner B. in Halle auf Zahlung von 70 Rthlrn. für die seinem auf der Universität zu Halle studirenden minderjährigen Sohn auf Kredit gewährte Wohnung, Kost, Bett und Aufwartung in Anspruch genommen, wendete ein, daß das Gegebene keinesweges in seinen Nugen verwendet sei, weil er seinem Sohn die zu dessen Lebensunterhalt erforderlichen Mittel in genügendem Maße gewährt habe, und daß dies dem Kläger bekannt gewesen sei. Der Richter erster Instanz wies hierauf den Kläger ab. Der Richter zweiter Instanz verurtheilte dagegen den Verklagten zur Zahlung von 17 Rthlrn. 19 Sgr. 9 Pf. und wies nur mit dem Mehrgeforderten den Kläger ab. In den Gründen des zweiten Urtheils wurde ausgeführt: dadurch, daß der Verklagte seinem Sohn die erforderlichen Subsistenzmittel gewährt habe, hätten jene vom Kläger bestrittene, an sich nothwendigen Ausgaben nicht aufgehört, dies auch in Beziehung auf den Sohn des Verklagten zu sein, und ebensowenig habe andererseits dem Kläger zugemuthet werden können, sich vorher zu erkundigen, ob dem Sohne des Verklagten auch Geldmittel zugegangen seien. Ja selbst eine solche Kenntniß hätte den Kläger, falls der Sohn des Verklagten nicht zahlte, keinesweges verpflichtet, die fernere Gewährung der Stube, der Betten, der Aufwartung u. s. w. zu versagen, so lange er nur dabei rücksichtlich des gegebenen Kredits die gesetzlichen Vorschriften beobachtet habe. Die Ausführung des Ober- Tribunals in dem, einen ähnlichen Fall betreffenden Erkenntnisse vom 20. August 1849:

daß zur Anwendung des § 129. II. 2. des Allgem. Landrechts es nicht hinreiche, daß das Gegebene an und für sich zur Befriedigung eines nothwendigen und dringenden Lebensbedürfnisses geeignet, sondern daß zur Rechtfertigung der Forderung, mithin zur Begründung der Versionsklage selbst, der Nachweis gehöre, daß ein solches Bedürfniß des Kindes befriedigt worden sei, indem das Kind wegen anderweitiger

Befriedigung desselben in Verlegenheit gewesen (Entsch. Bd. 18. Seite 285.),

finde weder im § 129. a. a. D., noch im § 267. I. 13. des Allgem. Landrechts eine Unterstützung, und wenn es in den Gründen des Erkenntnisses ferner heiße, daß durch dieses Erforderniß dem Uebelstande eines unerlaubten Kredits in Betreff solcher Personen, deren Dispositions-Befugniß noch eingeschränkt sei, mit Erfolg begegnet werden könne, so möge dies hinsichtlich eines zu erlassenden Gesezes gelten, nicht aber hinsichtlich des geltenden Gesezes, das im § 141. des Anhangs zum Allg. Landrecht eben gewissen Kredit für bestimmte Zeit für erlaubt erkläre und dadurch anerkenne, daß durch die Ausgaben die dringendften und nothwendigsten Lebensbedürfnisse befriedigt würden. Sonach erscheine die Verbindlichkeit des Verklagten, die von seinem Sohne gemachten geseßlich gültigen Schulden in Gemäßheit des § 126. II. 2. des Allgem. Landrechts an den Kläger zu zahlen, unzweifelhaft. Indeffen finde diese Verpflichtung nur auf denjenigen Theil der Forderung des Klägers Anwendung, welcher aus dem Quartal von Ostern bis Johanni 1854 herrühre, da über den lezteren Zeitpunkt hinaus der Kläger vor Bezahlung der in diesem Quartale bestrittenen Ausgaben dem Sohne des Verklagten neuen Kredit nicht habe gewähren dürfen.

Das Ober-Tribunal hat auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Verklagten das Appellations - Urtheil, soweit dasselbe den Verflagten verurtheilte, vernichtet und in der Sache selbst das erste Urtheil bestätigt.

Gründe:

Das Ober- Tribunal hat bereits in dem, dem Präjudiz No. 2136. zum Grunde liegenden Erkenntniß ausgesprochen: daß bei der Auslegung des § 129. II. 2. des Allgem. Landrechts der rechtliche Gesichtspunkt festzuhalten ist, daß die Vorschrift desselben in der Theorie von der nüzlichen Verwendung fußt. Hiervon ausge

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gangen, kann der Vater nicht für dasjenige verhaftet sein, was dem Kinde an solchen Gegenständen oder zu deren Beschaffung gegeben worden, die überhaupt zu den nothwendigen Lebensbedürfnissen gehören; sondern nur für das dem Kinde unter solchen Umständen auf Kredit Gegebene, die das Kreditiren behufs Beschaffung eines dringenden und unentbehr·lichen Bedürfnisses nothwendig machten. Von der entgegengesetzten Ansicht des Appellationsrichters ausgegangen, würde der Vater für die zur Beschaffung der hier in Rede stehenden Bedürfnisse von dem Sohne kontrahirten Schulden selbst dann aufkommen müssen, wenn der Vater Vorsorge getroffen, daß dem Sohne an dem Orte seiner Bestimmung jene Bedürfnisse, Beköstigung u. s. w., in Natur, ohne durch den Sohn selbst zu bewirkende Bezahlung, verabreicht würde, da auch alsdann der Grund: daß Beköstigung ein nothwendiges und dringendes Bedürfniß sei, zutreffen würde. Daß dies nicht der Sinn des § 129. II. 2. des Allgem. Landrechts sein kann, ergiebt sich aus der einschränkenden Tendenz, welche sich in dem Worte „nur“, mit dem der Paragraph beginnt, und in den „nothwendigsten und dringendsten“ ausspricht. Mit Recht führt der Verklagte aus, daß, wenn Kläger seinem von ihm mit den erforderlichen Subsistenzmitteln versehenen Sohne die Lebensbedürfnisse auf Borg verabreicht habe, hierin in keiner Weise eine Verwendung in seinen, des Verklagten, Nußen, vielmehr ein ihm nachtheiliges Verfahren liege. Der Appellationsrichter hat in seinen Urtheilsgründen auf den § 141. No. 4–6. des Anhangs zu § 103. II. 12. des Allgem. Landrechts hingewiesen, wonach die Forderung des Klägers eine solche Studentenschuld zum Gegenstande habe, welche überhaupt geltend gemacht und eingeklagt werden könne. Aus diesem Paragraph ist aber die Verpflichtung des Vaters zur Tilgung der Schulden des Haussohnes nicht herzuleiten, da die §§ 99. ff. II. 12. des Allgem. Landrechts, auf die der § 141. des Anhanges sich bezieht, ledig

lich die Gültigkeit der Schulden der Studenten überhaupt zum Gegenstande haben, gleichviel, ob diese unter väterlicher Gewalt stehen oder nicht (§ 99.), darüber, für welche Schulden der Vater aufkommen muß, mithin lediglich die Vorschriften des zweiten Titels des ersten Theils daselbst entscheiden müssen. Auch findet diese Ansicht, daß über die Verpflichtung der Väter zur Tilgung der von ihren auf Universitäten studirenden Söhnen kontrahirten Schulden lediglich der § 129. II. 2. des Allgem. Landrechts entscheide, und der § 141 des Anhangs zum Allgem. Landrecht in der Vorschrift desselben Nichts geändert habe, in dem Hofreskript vom 10. März 1806 einige Unterstüßung, indem dort gesagt ist:

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daß die im § 19. des Reglements für die auf den Universitäten eingerichtete Zahlungskommission angeordnete Benachrichtigung der Eltern von den seitens ihrer Söhne kontrahirten Schulden den Eltern nicht die Verpflichtung auflege, die Schulden zu tilgen, sondern nur, wenn der Fall des § 129. II. 2. des Allgem. Landrechts vorliege. Hiernach hat die Beschwerde über Verlegung des § 129. a. a. D. und der Antrag auf Vernichtung des angefochtenen Urtheils für begründet erachtet werden müssen. - Daraus folgt für die Sache selbst die Abweisung des Klägers mit dem ihm durch den Appellationsrichter zugesprochenen Theile der eingeklagten Forderung.

No. 28. I. Senat. Sizung v. 13. März 1857.
Nichtigkeitsbeschwerde.

Gericht I. Instanz: Stadt- Gericht in Berlin.
Gericht II. Instanz: Kammergericht.

Vertrag über die Scheidung der Ehe mit Rücksicht auf den Verzicht auf
Ehescheidungsstrafe. Gute Sitten.

Ein Vertrag, durch welchen während des Prozesses

der unschuldige Theil auf die Ehescheidungsstrafe verzichtet, falls der Schuldige den Scheidungsgrund zugesteht und sich im Voraus verpflichtet, nicht zu appelliren, ist nichtig.*

A. L. R. Einl. § 87., I. 4. §§ 6. 7. 14., 5. § 68., II. 1. §§ 824-826.

Die verehelichte B. klagte gegen ihren Ehemann wegen Sävitien auf Trennung der Ehe. Der erste Richter erkannte, daß die Ehe zu trennen und Verklagter für den allein schuldigen Theil zu erklären, und wurde insoweit dies Urtheil rechtskräftig. Der Richter verurtheilte aber auch den Verklagten zur Ehescheidungsstrafe. Gegen diese Bestimmung appellirte der Verflagte, weil die Klägerin während des Scheidungsprozesses durch einen gerichtlich abgeschlossenen Vergleich auf Ehescheidungsstrafe verzichtet habe. Der Appellations - Richter bestätigte das erste Urtheil.

Das Ober-Tribunal hat die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

Gründe:

Der Appellations - Richter hat thatsächlich festgestellt, daß Klägerin die Bedingung gestellt hat,

daß der Verklagte den Scheidungsgrund zugestehen und sich im Voraus verpflichten sollte, gegen die Ehescheidung nicht zu appelliren,

Durch

und daß der Verzicht der Klägerin auf Ehescheidungsstrafe die Gegenleistung jener Stipulation sein sollte. einen solchen Vertrag wurde also über die Ehetrennung selbst paziszirt. Ein solcher Vertrag verstößt, auch abgesehen davon, daß nach § 40. der Verordnung vom 28. Juni 1844 durch ein Zugeständniß, als solches, der Grund der Scheidung nicht bewiesen werden kann, gegen die Heiligkeit des ehelichen Bandes, mithin auch gegen die guten Sitten und die Ehrbarkeit: die Ehe und deren Auflösung gehört dem öf* Vergl. Archiv für Rechtsfälle Band 2. S. 1.

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