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Das Appellationserkenntniß muß sonach vernichtet werden. In der Sache selbst kann es keinem Zweifel unterliegen, daß, wenn der Erblasser der Verklagten, mit Zutritt des Gutsherrn, in das zwischen diesem und dem O. errichtete Vertragsverhältniß eingetreten ist, die von dem lehteren eingegangenen Verpflichtungen, der Gutsherrschaft gegenüber, auch auf den Erblasser der Verklagten übergegangen sind, und demselben daher die Leistung des wöchentlichen Hofedienstes, sowie die Zahlung des Zinses von jährlich 20 Sgr. an den Gutsherrn obgelegen hat. Die angeblich einmal verweigerte Annahme des Zinses von Seiten des Gutsherrn, wofür kein Grund angegeben ist, befreite den Kaspar Madeja weder von der Zahlung dieses Zinses, den er event. nach § 218. I. 16. des Allgem. Landrechts vielmehr gerichtlich deponiren mußte, noch von der Zinsverpflichtung im Allgemeinen, so lange er das Grundstück benuzte, und wenn der Kontrakt im Mangel einer schriftlichen Fassung nach § 627. I. 21. a. a. D. auch nur auf ein Jahr gültig war, so galt dessen stillschweigende Verlängerung immer wieder auf ein Jahr, § 328. a. a. D., und der Anspruch des Klägers auf den Zins vom Termine Michaelis 1850 bis dahin 1854 mit 2 Rthlrn. 20 Sgr. ist daher wohl begründet.

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In Bezug auf den wöchentlichen Hofedienst haben aber die Verklagten, mit Berufung auf die Akten der Königlichen General-Kommission und auf derey amtliche Auskunft, behauptet, daß er, als Gegenleistung für die ihnen gewährte Raff- und Leseholzberechtigung mit dieser abgelöst worden sei, ohne daß darüber der angetretene Beweis aufgenommen worden ist. Dieser Beweis muß daher vorerst aufgenommen, und hiernächst in erster Instanz nochmals erkannt werden.

No. 26. - IV. Senat. Sizung v. 12. März 1857.

Nichtigkeitsbeschwerde.

Gericht I. Instanz: Stadt-Gericht in Königsberg.

Anerkenntniß einer eingeklagten ungültigen Schuld des Pflegebefohlenen seitens des Vormundes.

Das von dem Vormunde des Pflegebefohlenen erfolgte Anerkenntniß einer eingeklagten ungültigen Schuld des letteren hat keine Wirkung.

A. L. R. II. 18. §§ 504. 525.; A. G. D. I. 8. § 14.

Der Fleischermeister S. klagte gegen den minorennen Fleischergesellen Karl V. auf Grund eines von demselben und seinem Vormunde ausgestellten Schuldscheins eine Darlehnsforderung von 200 Rthlrn. ein, welche hiernächst von dem Vormunde im Klagebeantwortungs-Termine für richtig anerkannt wurde. Der Richter erster Justanz verurtheilte demgemäß in einer Agnitoria den Verklagten nach dem Klageantrage.

Das Ober-Tribunal hat auf die von dem Litiskurator des Verklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde die Agnitions-Reso= lution des ersten Richters vernichtet und den Kläger angebrachtermaaßen abgewiesen.

Gründe:

Zwar ist im § 504 II. 18. des Allgem. Landrechts ausge= sprochen, daß der Vormund, wenn er als Verklagter in einen Prozeß verwickelt wird, zur Einlassung auf die Klage keines vormundschaftlichen Dekrets bedarf, und seine Verhandlungen auch ohne daffelbe rechtsbeständig sind; auch ist es, in Folge dieser Bestimmung, als Regel anzuerkennen, daß ein Vormund auch zur Anerkennung einer gegen ihn, als Vertreter seines Kuranden, eingeklagten Forderung keiner obervormundschaftlichen

* Vergl. Präjudiz No. 1456. (III. Senat) vom 25. Mai 1844, Präjudizien-Sammlung I. S. 233.

Autorisation oder Instruktion bedarf. Dieser auch im Präjudiz No. 1456. (Sammlung I. S. 233.) anerkannte Grundsah findet jedoch nur Anwendung auf solche Forderungen, welchen die Geseze überhaupt Klagbarkeit zugestehen. Anders verhält es sich mit solchen Ansprüchen, welchen diese Klagbarkeit überhaupt, nicht blos ope exceptionis, versagt ist, und welche der verklagte Vormund gleichwohl eingeräumt hat. Daß dieser Fall im Geseze nicht ausdrücklich vorgesehen ist, darf umsoweniger befremden, als der Gesetzgeber annehmen durfte, daß, bei der dem Prozeßrichter zur Amtspflicht gemachten Prüfung des Klagegrundes, ein Vormund niemals in die Lage kommen würde, sich auf eine schon ihrem Inhalte nach unstatthafte Klage einlassen zu müssen. Wenn aber eine solche Klage gleichwohl zugelassen, und der geseßlich von vornherein unbegründete Anspruch des Klägers vom verklagten Vormunde gleichwohl eingeräumt ist, so ist ein solches Anerkenntniß für den Pflegebefohlenen nicht verpflichtend. Denn wenn der Vormund ohne ausdrückliche Genehmigung des Vormundschafts-Gerichts nach § 521. a. a. D. nicht einmal Vergleiche schließen darf, welche doch dem Kuranden immer noch eine Gegenleistung sichern, und wenn er ohne Genehmigung nach § 285. I. 10. der Allg. Gerichts-Ordnung keinen Eid erlassen, nach § 292. daselbst sogar keinen Eid zurückschieben darf; so kann ihm noch weniger die Befugniß zustehen, einer Forderung, welcher die Geseze von vornherein den Rechtsschutz versagen, durch sein einseitiges Anerkenntniß gegen seinen Kuranden Gültigkeit zu verschaffen. Daß das Präjudiz No. 1456. sich auf derartige Fälle nicht hat beziehen sollen, ergeben dessen Gründe. (Entscheidungen Bd. 11. S. 383. ff.) Es ist hervor gerufen durch die Ansicht eines Appellations-Gerichts: daß der Vormund zur Anerkennung einer gegen ihn eingeklagten Forderung in allen Fällen einer Autorisation des VormundschaftsGerichts bedürfe. Nur dieser Ansicht sollte das Präjudiz entgegentreten. In den Gründen (Seite 393. ff.) ist wiederholt

hervorgehoben, daß das Anerkenntniß eines klagbar gemachten Anspruchs durch den Vormund nur das Zugeständniß der, der Klage zum Grunde liegenden Thatsachen, deren Erheblichkeit ja noch immer der richterlichen Prüfung unterliege, sowie nur einen stillschweigenden Verzicht auf solche Einwendungen enthalte, welche (wie Zahlung, Erlaß 2c.) außerhalb des Klagegrundes liegen; es ist also damit von selbst die Ansicht ausgeschlossen, daß das Anerkenntniß auch dann verpflichtend sei, wenn schon der Klagegrund selbst geseßlich hinfällig ist.

Ein solcher Fall liegt nun aber hier vor. Es ist ein Darlehn eingeklagt, welches ein Pflegebefohlener zwar mit Genchmigung des Vormundes, aber ohne Autorisation des Vormundschafts-Gerichts aufgenommen hat. Neue Darlehne darf aber nach § 525. II. 18. des Allg. Landrechts kein Vormund, noch weniger also ein Pflegebefohlener, ohne ausdrückliche Approbation des vormundschaftlichen Gerichts aufnehmen; und wer ohne dergleichen Approbation dem Vormunde - folglich auch dem Pflegebefohlenen ein Darlehn macht, dem wird das Vermögen des Pflegebefohlenen nur soweit verhaftet, als das Geld erweislich in den Nußen desselben verwendet worden; die Darlehnsklage ist daher aus einem solchen Rechtsgeschäfte ganz unstatthaft. Wenn also der Vormund des Verklagten den aus dem Darlehn hergeleiteten, sonach geseßlich gar nicht flagbaren Anspruch des Klägers gleichwohl eingeräumt, und der vorige Richter dieses Anerkenntniß als den Pflegebefohlenen verpflichtend angesehen hat; so hat der Richter die §§ 525. 526. a. a. D. mit Unrecht außer Acht gelassen, und den § 14. 1. 8. der Allgem. Gerichts-Ordnung auf einen Fall angewendet, für welchen er nicht gegeben ist. Seine Entscheidung mußte daher vernichtet, und der Kläger mit seiner unstatthaften Darlehnstlage abgewiesen werden.

No. 27. IV. Senat. Sißung v. 12. März 1857.

Nichtigkeitsbeschwerde.

Gericht I. Instanz: Stadt- Gericht in Berlin.
Gericht II. Instanz: Kammergericht.

Verpflichtung des Vaters zur Tilgung der von dem Sohne behufs Beschaffung der nothwendigsten und dringendsten Lebensbedürfnisse kontrahirten Schulden, insbesondere der Studentenschulden.

a. Die Vorschrift des § 129. II. 2. des Allg. Landrechts hat ihren Grund in der Theorie von der nüßlichen Verwendung.

Daher ist der Vater für Dasjenige, was dem außerhalb des väterlichen Hauses lebenden Kinde überhaupt an Gegenständen, die zu den nothwendigsten und dringendften Lebensbedürfnissen gehören oder zu deren Beschaffung auf Kredit gegeben worden, nur dann verhaftet, wenn die bei dieser Hingabe obwaltenden Umstände das Kreditiren behufs Beschaffung eines solchen Lebensbedürfniffes nöthig machten.*

A. L. R. II. 2. § 129., I. 13. §§ 267. 269.

b. Auch hinsichtlich der Verpflichtung der Väter zur Tilgung des von ihren auf der Universität studirenden Söhnen kontrahirten Schulden entscheidet lediglich der § 129. II. 2. des Allgem. Laudrechts: der § 141. des Anhangs zum § 103. II. 12. des Allg. Landrechts hat hierin Nichts geändert.

A. L. R. II. 2. § 129., Anh. § 141. zu § 103. II. 12.; Hof-Restript vom 10. März 1806 (Rabe, Samınl. Bd. 8. S. 492.)

* Vergl. die Präjudizien No. 792. (III. Senat) vom 20. Januar 1840, Präjudizien - Sammlung S. 165., und No. 2136. vom 20. August 1849, Entscheidungen Bd. 18. S. 285.

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